Hallo,
ich wohne in einer WG, in der auch der Vermieter wohnt. Wir haben ab Juni 2012 einen Untermietvertrag abgeschlossen auf unbestimmte Zeit. Zur Kündigungsfrist steht nichts im Vertrag. Eine Teilmöbilierung ist angekreutzt, ich bewohne aber eigentlich ein unmöbiliertes Zimmer, bei dem der Vermieter zur Bedingung gemacht hat, dass eine Schrankwand stehen bleibt. Leider wurde das aber nicht schriftlich festgehalten. Die sonstige Einrichtung der Wohnung: Bad und Küche stellt der Vermieter.
Meine Frage: ist es rechtens, dass ich eine außerordentliche Kündigung, also ohne Angabe des Grundes mit einer Frist von einem Monat bekommen darf?
Der Vermiter beruft sich auf den § 573c Abs. 3 BgB. Ich finde dazu allerdings nur eine Seite im Internet und bin mir unsicher ob das so gilt. Ich bin zudem Hartz4 Empfänger, hat man dann einen besonderen Kündigungsschutz?
§ 573c Abs. 3 BgB lautet angeblich:
Die Kündigungsfrist für Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und vom Vermieter mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, ist die kündigung nun gemäß §573c Abs. 3 BgB spätestens zum Fünfzentenv eines Monats zum Ablauf des Monats zulässig.
Von den Vorschriften kann zum Nachteil des Mieters nicht abgewichen werden.
Ist der Paragraph wirklich korrekt?
Ich würde mich über Antworten sehr freuen
viele Grüße von Julia