Kosten für Türersatz

  • Hallo,

    beim Umzug aus unserer Wohnung haben wir ein Türblatt so beschädigt, dass dieses ausgetauscht werden muss. Unsere Haftpflichtversicherung bezahlt den Zeitwert der Tür bei einer Abschreibung über 50 Jahre. Da die Tür 28 Jahre alt ist wird die Versicherung also nur ca. die Hälfte der Anschaffungskosten einer neuen Tür bezahlen.
    Nun will der Vermieter genau das gleiche Türblatt drin haben wie vorher drin war. Da dies ein Sonderanfertigung ist wird die Sache recht teuer (1100 Euro).

    Meine Frage: wer bezahlt die restlichen Kosten, also die andere Hälfte, die die Versicherung nicht bezahlt? Darf der Vermieter das von uns verlangen? Und falls ja, müssen wir dann wirklich diese Sonderanfertigung bezahlen oder nur den Preis einer "normalen" Tür?

    Danke schonmal im Voraus,
    Christian

  • Für ein 28 Jahre altes Türblatt darf der Vermieter bei einer Ersatzvornahme nicht den Neupreis verlangen, sondern nur den Zeitwert.
    Die Versicherung hat bereits den Zeitwert festgelegt und nur diesen müssen Sie an den Vermieter weiterzahlen.

  • §823 BGB: "wer anderem einen Schaden zufügt, ist diesem zum Ersatz verpflicht" - :rolleyes: so in etwa ...

    Der Schaden besteht aus einer alten Tür.
    Die Versicherung begleicht diesen Schaden - Ende :)

    Sollte er mehr fordern - Versicherung informieren - die vertritt das Recht für Sie - notfalls auch vor Gericht.
    Sie haben damit also nichts mehr zu tun, außer an die Vers. zu verweisen.

    Beispiel Haftpflicht:
    Ein 15 Jahre alter Golf wird beschädigt. Der bekommt nun auch keinen neuen Golf vor die Tür gestellt, sondern von der gegner. Haftpflichtvers. den Zeitwert ersetzt. Klar, oder ?

    Haftpflichtvers. ist Haftpflichtvers., egal ob für Auto, Privat, Beruf oder Firma !

    Glückwunsch. :)

    schönes WE

  • §823 BGB: "wer anderem einen Schaden zufügt, ist diesem zum Ersatz verpflicht" - :rolleyes: so in etwa ...

    Der Schaden besteht aus einer alten Tür.
    Die Versicherung begleicht diesen Schaden - Ende :)

    Sollte er mehr fordern - Versicherung informieren - die vertritt das Recht für Sie - notfalls auch vor Gericht.
    Sie haben damit also nichts mehr zu tun, außer an die Vers. zu verweisen.

    Beispiel Haftpflicht:
    Ein 15 Jahre alter Golf wird beschädigt. Der bekommt nun auch keinen neuen Golf vor die Tür gestellt, sondern von der gegner. Haftpflichtvers. den Zeitwert ersetzt. Klar, oder ?

    Haftpflichtvers. ist Haftpflichtvers., egal ob für Auto, Privat, Beruf oder Firma !

    Glückwunsch. :)

    schönes WE

    Hmm sorry, aber selten so eine falsche Antwort gelesen!!!

    Fakt ist: Der Mieter hat einen Schaden verursacht und ist dem Vermieter für den Ersatz des entstandenen Schaden verantwortlich. Ob und welcher Anteil des Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist, ist dabei zunächst völlig unerheblich.

    Sollte die Vesicherung nicht den kompletten Schaden übernehmen wollen, so liegt es im Verantwortungsbereich des Mieters, dieses mit seiner Versicherung zu regeln. Der Vermieter hat gegen die Haftpflichtversicherung seines Mieters keinerlei Ansprüche, aber einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schaden gegen den Mieter. Und der Vermieter ist auf keinen Fall verpflichtet, ein Standardtürblatt zu aktzeptieren, nur weil die Versicherung des Mieters, aus welchem Grund auch immer, nicht mehr zahlen möchte.

    Eine Wohnungstür läßt sich nun wirklich nicht mit einem Auto vergleichen, da hier doch ganz andere Zeitwerte zugrunde liegen.

  • Hmm sorry, aber selten so eine falsche Antwort gelesen!!!

    Fakt ist: Der Mieter hat einen Schaden verursacht und ist dem Vermieter für den Ersatz des entstandenen Schaden verantwortlich. Ob und welcher Anteil des Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist, ist dabei zunächst völlig unerheblich.

    Sollte die Vesicherung nicht den kompletten Schaden übernehmen wollen, so liegt es im Verantwortungsbereich des Mieters, dieses mit seiner Versicherung zu regeln. Der Vermieter hat gegen die Haftpflichtversicherung seines Mieters keinerlei Ansprüche, aber einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schaden gegen den Mieter. Und der Geschädigte ist auf keinen Fall verpflichtet, ein Standardtürblatt zu aktzeptieren, nur weil die Versicherung des Mieters, aus welchem Grund auch immer, nicht mehr zahlen möchte.

    Eine Wohnungstür läßt sich nun wirklich nicht mit einem Auto vergleichen, da hier doch ganz andere Zeitwerte zugrunde liegen.

    Sorry Gruwo, :rolleyes: aber da liegts DU mit deiner Meinung leider weit, nein, vollkommen daneben.

    Es geht nicht darum , ob die Versicherung zahlen will oder nicht, oder welchen Anteil (Blödsinn) oder welcher Zeitwert oder ob Tür oder Auto ..., sondern, das die Versicherung aufgrund gesetzl. Bestimmungen den berechtigten Schaden -für den Versicherten- prüft, begleicht oder abwehrt. Kommt es zu einem Rechtsstreit darüber, führt den die Haftpflichtvers. im Namen des Versicherten !!!

    Der Schädiger / Mieter ist dann außen vor. Da kann der Geschädigte, hier der Vermieter, sich auf'n Kopp stellen - und ganz sicher nicht darüberhinaus Ersatz fordern !!!

    Und ja: es ist total egal ob Auto oder Tür.
    Und: der Geschädigte kann sich sehr wohl ein teures Türblatt kaufen, bekommt aber trotzdem nur den Zeitwert ersetzt. Punkt.!

    ;)

  • Tacheles:

    "Der Schädiger / Mieter ist dann außen vor. Da kann der Geschädigte, hier der Vermieter, sich auf'n Kopp stellen - und ganz sicher nicht darüberhinaus Ersatz fordern !!!"
    Soo einfach isses nicht: Der Mieter könnte nämlich im Falle einer rechtlichen Auseinandersertzung auch hilfsweise verklagt werden.


  • Soo einfach isses nicht: Der Mieter könnte nämlich im Falle einer rechtlichen Auseinandersertzung auch hilfsweise verklagt werden.


    Worauf denn ?

    Ich würde dem Christian raten, im Falle eines solchen Ansinnens seine Haftpflichtvers. zu kontaktieren.
    Das ist hier eine ganz klare Kiste !

    Er kann sich auch gerne zusätzlich einen Rat eines Anwalts einholen und dann hier berichten.

    :rolleyes:

  • Nochmal: Ersetzt werden muß nur der Zeitwert. Basta (Zitat eines Kanzlers)!

    Diesen Wert darf der Geschädigte vom Schädiger (Vertragspartner, nicht dessen Versicherung) einfordern. Die Höhe zu ermitteln ist für einen Laien schwer. Hilfreich ist dabei die Wertbeurteilung einer Versicherung.
    Aber eben nur hilfreich, nicht absolut (da die in Anspruch genommene Versicherung auch ein gewisses Interesse hat).
    Korrekt wäre die Feststellung des Zeitwertes durch einen unabhängigen Sachverständigen.
    Ein solcher ist aber hier im Forum nicht verfügbar.

  • Korrekt wäre die Feststellung des Zeitwertes durch einen unabhängigen Sachverständigen.
    Ein solcher ist aber hier im Forum nicht verfügbar.


    Und draussen für Drei- bis Vierstelliges...

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