Klageerhöhung?

  • Hallo
    Seit 1 Jahr zahlt der Mieter keine Miete mehr.

    In erster Instanz kam es bei der Räumungsklage zu einen Urteil weil der Mieter keinen Antrag stellte (Versäumnisurteil).
    Mitterlweile wurde Einspruch erhoben,

    Der Mieter zahlt noch immer keine Miete. Seit Klageschrift sind 5 Monate vergangen.

    Da ich teilweise auch im Unrecht bin und sowieso nie das Geld für die ausstehenden Mieten bekomme, habe ich bislnag noch keine Erhöhung der ausstehenden Mieten beantragt.

    Muss ich die Klage nun erhöhren, oder kann der Teil, der dem Mieter angeblich zurecht zusteht mit den Mieten der letzten Monate verrechnet werden.

    Wenn ich keine Erhöhung beantrage, kann ich dann später noch das restliche Geld einfordern?

  • In der Räumungsklage wurden 3500 € Forderung aufgeführt.

    Seit Klageerhebung sind weitere Mietschulden aufgelaufen. aktuell ca. 5000 €

    Normalerweise müsste ich eine Klageerhöhung machen.

    Ein Teil der Mietkürzung ist jedoch berechtigt sagen wir mal 50%.

    Bekomme ich nun 3500 € zugesprochen, weil ich auf die Klageerhöhung verzichtet habe, oder nur die Hälfte davon?
    Kann ich dann die restlichen Mieten dennoch einfordern?

    Einmal editiert, zuletzt von WAY_KOW (25. Oktober 2012 um 15:22)

  • Also, da er Miete zahlt ( natürlich in Ihrem Fall nur auf dem Papier ) kann er Ihnen den Zugang komplett
    verweigern. Versuchen Sie es, nennen Ihm 3 Terrmine und warten, was passiert.Bei der von Ihnen geschilderten Vorgeschichte glaube ich nicht, das er Sie in die Wohnung lässt.
    Da werden Sie u.U. einen Gerichtsbeschluss brauchen.
    Und gehen Sie bloss nicht selbst in die Wohnung, sollte Sie einen Schlüssel haben.
    Suchen Sie sich einen Anwalt mit Fachrichtung Mietrecht, sollten Sie nicht schon einen haben und natürlich, erweitern Sie die Klagesumme, schon alleine, um weiter Druck zu machen.
    Wenn Sie keine Klageerhöhung beantragen, können Sie später das Geld natürlich nicht einfordern.
    Es ist leider übel, das dies oft langwierig ist.Mieter dieser Art bekommen i.d.R. Prozesskostenbeihilfe, man selber muss einen Anwalt engagieren.
    Ein Tip am Rande beim Verfassen von Mietverträgen: Sie können als Individualvereinbarung notieren, das der Vermieter dass Recht hat, die vermietete Wohnung 2x jährlich zu besichtigen.Die Individualvereinbarung muss als Bestandteil des MV bezeichnet sein- vom Mieter gegenzeichnen lassen !

    Einmal editiert, zuletzt von Beluga66 (25. Oktober 2012 um 15:29)

  • Sorry, ich lese parallel Ihre beiden Threads.
    Wenn Ihr Mieter Ihnen die Miete, aus welchen Gründen auch immer, kürzt und Sie sind damit nicht einverstanden, wovon ich ausgehe, klagen Sie ja auf volle Mietzahlung,
    also müssen Sie alle ausstehenden Mieten + Zinsen einfordern.
    Der Mieter hat ja wohl Rechtsbeistand und will die Miete kürzen, wird bei Gericht also einen Prozentwert bzw. Eine Summe nennen, um die er die Miete kürzen will, bzw. Bereits gekürzt hat.
    Gar nicht Miete zahlen geht natürlich nicht.
    Bei Gericht werden dann beide Forderungen gegeneinander vom Richter beurteilt.

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