Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung

  • Hallo zusammen,

    in meinem Mietvertrag steht folgendes:

    § 2 Mietdauer
    (1) Das Mietverhältnis beginnt am 01.02.2012. Für die Zeit bis zum 31.01.2013 verzichten die Parteien
    wechselseitig auf das Recht zur ordentlichen Kündigung. Es verlängert sich hiernach auf unbestimmte Zeit,
    wenn es nicht fristgemäß gekündigt wird.
    (2) Wird der vermietete Wohnraum zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter
    Schadensersatz nur fordern, wenn der Vermieter die Verzögerung infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu
    vertreten hat. Das Recht des Mieters zur Mietminderung oder zur fristlosen Kündigung wegen nicht rechtzeitiger
    Gebrauchsgewähr bleibt unberührt.
    (3) Die Vertragsverlängerung gem. § 545 BGB bei Fortsetzung des Mietgebrauches nach Beendigung des
    Mietverhältnisses durch den Mieter wird ausgeschlossen.

    Wann bzw. zu welchem Datum (mit welcher Frist) dürfte ich denn nun den Mietvertrag kündigen?
    Vielen Dank schon einmal!! :)

  • Der BGH(BGH, Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 81/03) hat entschieden, dass die dreimonatige Kündigungsfrist des Mieters sich an den Ablauf der Verzichtsfrist anschließt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!