Bezugsverzögerung / Ausschlussklausel

  • Sehr geehrte Herren und Damen,

    ich hoffe das ich in diesem Forum eine Antwort auf meine Frage finden werde.
    Meine Freundin und ich haben im Juli einen Mietvertrag für eine Neubauwohnung unterschrieben. Die Wohnung war zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch im Rohbau und laut Mietvertrag zum 01.01. bezugsfertig.
    Es gibt jedoch eine Klausel die besagt das der Eigentümer sich vorbehält den Einzugstermin aufgrund von Bauverzögerungen zu verschieben und dafür nicht haftet oder ähnliches.

    Wir haben seit der Vertragsunterzeichnung nichts mehr vom Vermieter gehört und sind somit davon ausgegangen das es mit dem 01.01.2013 klappt. Nun habe ich unsere bisherige Wohnung zum 31.12.2012 gekündigt mit der üblichen 3 monatigen Kündigungsfrist.

    Heute erhalte ich ein schreiben das die neue Wohnung erst zum 31.03. bezugsfertig ist.
    Wir hatten mit 1-2 Wochen Verzögerung gerechnet und haette bei Verwandten unterkommen können, mit 3 Monaten haben wir jedoch nie gerechnet. Wir brauchen nun dringend eine neue Unterkunft was in Hamburg ja bekanntermaßen mehrmals schwer ist.

    Gibt es eine Möglichkeit den Vertrag außerordentlich zu kündigen? Wir suchen ab sofort nach einer anderen Wohnung aber bei dem Mietniveau in Hamburg können wir uns die Neubauwohnung selbst nur 3 Monate (bis laut Vertrag eine Kündigung möglich wäre) nicht leisten.

    Vielen dank!

  • Wenn die Klausel im Vertrag unterzeichnet wurde ist diese rechtskräftig. Wo der Names steht, steht auch der Kopf. Ansonsten mit dem jetzigen Vermieter reden und die Situation schildern. Andere Möglichkeit sehe ich z.Zeit keine.

    Viel Erfolg!

    Erfolg
    „Alles Gelingen hat sein Geheimnis, alles Mißlingen seine Gründe.“
    Joachim Kaiser (*1928), dt. Kritiker

  • BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,

    Allerdings hätten Sie sich vor der Kündigung nochmals genau nach der endgültigen Fertigstellung der neuen Wohnung erkundigen müssen und sich letztendlich den Einzugstermin verbindlich bestätigen lassen müssen.

    Der Passus: .....das der Eigentümer sich vorbehält den Einzugstermin aufgrund von Bauverzögerungen zu verschieben und dafür nicht haftet oder ähnliches. hätten Sie beachten müssen

    4 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (17. Oktober 2012 um 22:10)

  • Der Passus: .....das der Eigentümer sich vorbehält den Einzugstermin aufgrund von Bauverzögerungen zu verschieben und dafür nicht haftet oder ähnliches. hätten Sie beachten müssen


    Richtig - und die Lebenserfahrungen zeigen doch so oft, dass Verzögerungen am Bau nicht nur kurzfristig sein müssen. Da fällt mir ad hoc die Jubiläumsbaustelle Berliner Flughafen ein.:eek:

  • Berny und Vermieter

    Zitat

    Da fällt mir ad hoc die Jubiläumsbaustelle Berliner Flughafen ein.

    Niemand hat die Absicht einen Flughafen zu errichten.

    :D:D:D

    max1337

    Ihr hättet Euch noch mal genau nach dem endgültigen Bezugstermin erkundigen sollen. 1- 2 Wochen sind bei einem Neubau nichts. Das können auch locker 1 - 2, oder sogar mehr Monate werden. Siehe Antwort Berny.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!