Beiträge von Juhacaze

    Fordere die Kaution bei deinem Vermieter zurück. Da mündlich festgehalten die Kaution für den Nachmieter erst mal stehen zu lassen könnte der Vermieter die Rückzahlung verweigern, da Nachmieter keine bezahlt hat.
    Selbst Sie mußten erfahren dass bei Geld die Freundschaft aufhört. Wie die rechtliche Situation sich darstellt kann ich leider nicht beurteilen.

    Juhacaze

    damit gewinnst Du den Preis für das sinnloseste Posting mit Vollzitat des Tages. Glückwunsch.


    Die Heizung läuft im Sommer nicht? und eine Einstweilige Verfügung soll was in dem Fall bezwecken?
    Erfolgt die Warmwasserbereitung über die Heizung oder haben Sie nur im August schon kalt?
    Sicher, dass Sie bei dem Anwalt gut aufgehoben sind?


    WAYNE .. interessierts

    spielt alles keine Rolle....
    Sie haben anscheinend ein Problem mit ...
    Mitleid bekommt man geschenkt. Neid muss man sich erarbeiten oder erbt halt. ;)


    Es gibt keine gesetzliche Vorschrift ab wann die Heizung laufen muss.
    Aber nach bisherigen gerichtlichen Einzelfallentscheidungen ist von spätestens 1. Oktober auszugehen.
    Der Vermieter wird behaupten die Heizung lief, können Sie das Gegenteil beweisen?
    Es wird wohl auf ein Gerichtsverfahren hinauslaufen und dann kommts auf den längeren finanziellen Atem an.
    Aber ich drücke mal die Daumen.
    Statt einer einstweilligen Verfügung hätte ich nach Fristsetzung eher die Miete ab 1. Oktober wenn die Heizung nicht läuft um 100% gekürzt.

    und seit 4 Monaten aus... jau sofern damit nur geheizt wird ist die Heizung im Sommer nicht notwendig.
    Sind ja auch Kosten die Sie tragen müssen.


    Fragen Sie Ihren Anwalt.


    eher teuer für Sie.


    bei den bisher geäußerten Ideen wie der einstweiligen Verfügung rate ich von weiteren Ideen dringend ab.


    wer hat Ihnen denn dass erzählt.
    Es kommt bei einigen Punkten ggf. auf richterliche Entscheidung an, aber im Regelfall ist in diesem Land fast alles rechtlich geregelt.


    kommt auch immer auf die Frage an

    @Vemieter

    Wir sind hier in einem Mietrechtsforum wo jeder sein Kommentar oder einen Link auf Hinweiße geben kann. Wenn Sie meinen im Kasperletheater zu sein, spieln Sie und andere User doch gerne weiterhin den Kasperle. In diesem Sinne

    Juhacaze

    Juhacaze

    Google bedienen kann auch bhoernchen...

    zu Frage 1

    Der Eigenbedarf scheint hier vorgeschoben, sollten Sie vor Gericht scheitern sollten Sie nach dem Auszug die weitere Entwicklung des Hauses im Auge behalten, zieht der Sohn oder Verwandschaft nicht ein, würde ich mir Umzugskosten, Mehrkosten für Miete als Schadensersatz vom Eigentümer wiederholen.
    Imho muss in einer Eigenbedarfskündigung angegeben sein, für wen der Eigenbedarf angemeldet wird. Eigentümer selbst, Bruder, Sohn usw.
    Einfach nur Eigenbedarf geht imho nicht durch.
    Ich sehe da gute Chancen, dass die Kündigung nicht ausreichend begründet ist.
    Da es sich um eine Doppelhaushälfte handelt, wenn ich das richtig verstanden habe, ist auch die unbegründete Kündigung die für Einliegerwohnungen möglich ist nicht gegeben.

    zu Frage 2

    Nein, wenn es ein Gewerbemietvertrag war ist es keine Eigenbedarfskündigung sondern eine normale fristgerechte, daher muss der Bruder dort auch nicht einziehen.

    zu 3.

    Man kann versuchen von den Nachbarhäusern die Eigentümer rauszufinden, da reicht meist ein Anruf beim Grundbuchamt wenn es nur um 1 bis 2 Objekte geht.
    Aber über die Besitzverhältnisse einer Person selbst werden Sie mit legalen Mitteln keine Auskunft bekommen.

    Sollte er das Haus abreissen, ab zum Anwalt Schadensersatz, dann wären wir wieder bei Punkt 1.

    Ich hoffe doch das sie googeln kann.

    Durch die Wiedergabe von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, usw.), dürfen auch außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werde

    Richtigstellung.

    Der Beitrag von Kolinum entspricht den gesetzlichen Vorgaben. War hier offensichtlich falsch informiert.

    Der Kautionsrückzahlungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB; sie beträgt demnach drei Jahre.
    Die Verjährung beginnt mit Schluß des Jahres, in dem der Rückzahlungsamspruch fällig geworden ist.

    Entschuldigung für die falsche Antwort!!

    Aber nicht falsch liege ich mit der Veröffentlichung Deiner PM von heute:

    "Private Nachricht: fuck You
    Heute, 12:32
    pmartin2001
    Neuer Benutzer Registriert seit: 11.10.2012
    Beiträge: 10

    fuck You

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    wie gesagt wenn du probleme hast dann tümmel dich bei deines gleichen rum ihr seid ja schlimmer wie Maden denkt ihr wisst alles und müsst euren verpissten sinnlosen kommentar überall dazu geben dabei seid ihr warscheinlich nur soon paar hartz 4 empfänger die den ganzen tag am Pc sitzen ihr Bier trinken und einen Kiffen und im netz wohl nach Pornos suchen weil ihr keine alte habt oder die so hässlich ist das ihr es nur im Suff ertragen könnt du schwuler Homo"

    Vielleicht wären die Admins mal so nett und unternehmen das, was mit solchen Usern gemacht werden sollte.

    an Maysen

    Diese Formulierung und Äußerungen gehen wohl ein wenig zu weit unter die Gürtellinie. Sei froh wenn dies keine strafrechlichen Konseguenzen für dich nachzieht. An der Formulierung kann man dein IQ zweifelsfrei erkennen.

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