Gültigkeit Kleinreparaturklausel

  • Lt. Mietrechtslexikons gilt:

    Zitat

    (1) Unwirksam ist eine Klausel nach der der Mieter verschuldensunabhängig haften soll.


    In meinem Mietvertrag steht bzgl. Kleinreparaturen nun u.a. folgendes:

    "Der Mieter zahlt dem Vermieter...auch wenn den Mieter kein Verschulden trifft."

    Ist das nicht hinreichend für die Ungültigkeit der gesamten Kleinreparaturklausel?

    Zudem werden auch "Licht- und Klingelanlagen" aufgeführt. Ist das zulässig?

    Danke für Ihre Antworten!

  • Lt. Mietrechtslexikons gilt:

    In meinem Mietvertrag steht bzgl. Kleinreparaturen nun u.a. folgendes:

    "Der Mieter zahlt dem Vermieter...auch wenn den Mieter kein Verschulden trifft."

    Ist das nicht hinreichend für die Ungültigkeit der gesamten Kleinreparaturklausel?

    Zudem werden auch "Licht- und Klingelanlagen" aufgeführt. Ist das zulässig?

    Danke für Ihre Antworten!

    Du müsstest das näher definieren, also den ganzen diesbzgl. Text abpinnen.
    Grundsätzlich gilt, dass zum Nachteil des Mieters getroffene Vereinbarungen unwirksam sind.

  • Zitat

    Ist das nicht hinreichend für die Ungültigkeit der gesamten Kleinreparaturklausel?

    Eine gültige Kleinreparaturklausel im Mietvertrag ist hier nachzulesen: Kleinreparaturklausel im Mietvertrag Mietrecht, Pachtrecht 123recht.net

    Demnach hat der BGH anders entschieden, als es dieser Auszug aus dem Mietrechtslexikon vermuten lässt. Und bei Klingel- und Lichtanlagen betrifft es nur die Schalter, nicht die Anlage an sich.

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