Mieterhöhung §§588 ff. BGB

  • Hallo

    Wir haben eine neue Hausverwaltung, und ich denke die ist auch der neue Eigentümer.
    Unsere wohung im Saarland war bis dahin öffentlich gefördert, jetzt nicht mehr.

    Ich bekam im Mai einen Brief der eine Mieterhöhung ankündigte.

    Staffel 1 ab dem 01.07.2012 ca. 0,65 Euro/qm wegen Anpassung zu ortsüblichen Vergleichsmiete.
    Staffel 2 ab dem 01.04.2013 ca. 0.35 nach Sanierungsmaßnahmen.
    Insgesamt ca. 19,5%.

    Heute ist der zweite Schreiben gekommen als Einschreiben. Jetzt will die Hausverwaltung schon jetzt 1 Euro mehr pro qm. Zur Begründung nennen die 5 Vergleichswohnungen in der
    Wohnanlage, aber nur eine hat die gleiche qm und Bauart ( Maisonett ).

    Wer kann mir weiter helfen? danke

  • Bissel unübersichtlich.

    Mai also Monat 5 war die Ankündigung für die Erhöhung 1.7 ? wegen Anpassung an ortsübliche Vergleichsmiete? Die liegt bei wieviel pro qm ?

    in den letzten 15 Monaten seit 1.7.2012 keine Mieterhöhung gewesen und die 0,65 Euro / qm sind nicht mehr als 20% in den letzten 3 Jahren?

    ab dem 1.4. muss genau erläutert sein welche Sanierung, was die Kostet und wie die aufgeteilt wird. maximal 11% auf die Jahresmiete aber verteilt auf alle Mieter ggf. nach qm

    die Erhöhung wegen Sanierung zählt nicht zur 20% Kappungsgrenze

    eine zweite Erhöhung um 1 Euro für welchen Termin?
    es müssen mindestens 15 Monate zwischen Erhöhungen aufgrund Anpassung an die Vergleichsmiete vergangen sein, sonst ist die Erhöhung nicht rechtens

    also wenn zum 1.7.2012 eine Erhöhung erfolgt ist kann erst zum 1.10.2013 eine Erhöhung erfolgen die dann spätestens bis 1.7.2013 angekündigt werden muss.

    Die Vergleichswohnungen geht, eventuell mal in Erfahrung bringen ob ein qualifizierter Mietspiegel existiert für die Gegend.
    Wo im Saarland liegt die Wohnung?

  • Heute ist ... gekommen als Einschreiben. Jetzt will die Hausverwaltung ...


    Das hätten die sich ersparen können, denn es ist genau so, wie Vermieter schreibt: "wenn zum 1.7.2012 eine Erhöhung erfolgt ist kann erst zum 1.10.2013 eine [weitere] Erhöhung erfolgen die dann spätestens bis 1.7.2013 angekündigt werden muss."

  • hier meine Antworten auf deine fragen:

    Zitat

    Mai also Monat 5 war die Ankündigung für die Erhöhung 1.7 ? wegen Anpassung an ortsübliche Vergleichsmiete? Die liegt bei wieviel pro qm ?

    Ich habe nicht zugestimmt da die frist nicht richtig. Verglichmiete weiss ich nicht, da ich keine Miespiegel bekommen habe.

    Zitat

    in den letzten 15 Monaten seit 1.7.2012 keine Mieterhöhung gewesen und die 0,65 Euro / qm sind nicht mehr als 20% in den letzten 3 Jahren?


    Nein die miete wurde noch nie erhöht.

    Zitat

    ab dem 1.4. muss genau erläutert sein welche Sanierung, was die Kostet und wie die aufgeteilt wird. maximal 11% auf die Jahresmiete aber verteilt auf alle Mieter ggf. nach qm

    Reinigung mit Neuanstrich der Treppenhäuser mit begleitender Sanierungssmaßnahmen. So stehts im schreiben mehr nicht.

    Zitat

    also wenn zum 1.7.2012 eine Erhöhung erfolgt ist kann erst zum 1.10.2013 eine Erhöhung erfolgen die dann spätestens bis 1.7.2013 angekündigt werden muss.

    Nein sie wurde ja nicht erhöht, da ich nicht zugestimmt habe.
    Und scheinber hat der vermieter seine Meinung geändert. Er will jetzt nicht mehr vom ersten Brief wissen denke ich.

  • kirsche1158:

    "Reinigung mit Neuanstrich der Treppenhäuser"
    halte ich für allaballa.

    "begleitender Sanierungssmaßnahmen."
    Die sollten genau erklärt werden mit Kostenberechnung der voraussichtlichen Mieterhöhung (afaik).

    "Und scheinber hat der vermieter seine Meinung geändert. Er will jetzt nicht mehr vom ersten Brief wissen denke ich."
    Und deshalb sollst Du böser Mieter jetzt noch mehr zahlen.
    M.E. sind die Kriterien für eine wirksame MEH keineswegs erfüllt.

  • interessanet Frage

    wenn nicht zugestimmt wird, muss innerhalb von 3 Monaten Zustimmungsklage erhoben werden.
    Zur Frist ist die Frage ob das Zustimmunsverlangen, was letztendlich nicht durchgesetzt wurde, für das Auslösen der Jahresfrist ausreicht. Denn es ist ja nicht wirklich eine Mieterhöhung eingetreten.

    Allerdings würde ich fragen wie die höhere Vergleichsmiete zustande kommt.

    Desweiteren ist die angekündigte Erhöhung bezüglich Sanierung keine Modernisierung sondern eine Instandhaltung. Damit wird der VM nicht durchkommen. Es wird ja nichts verbessert sondern nur quasi wieder in Ordnung gebracht.

    Ich hab gerade nicht die Zeit es im Detail nachzuschlagen. Aber ich denke mal dem 2. Ansinnen würde ich auch nicht zustimmen. Soll er klagen.

  • Danke

    dass die Kriterien für eine wirksame MEH keineswegs erfüllt sind ist mir klar. Schon alleine die fristen sind nicht in ordnung.
    Ich könnte warten bis kurz Fristende und dann wiedersprechen. Dann müsste der Vermieter neue Frist einräumen.

    Mich beschäftigt aber die Frage ob nicht für öffentlich geförderete
    Wohnungen Sonderregelungen gelten?

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