Hallo,
ich wohne mit meinem Sohn (10) seid 6 Jahren in einem Einfamilienhaus (Bj. ca.1950, ausser den Medien alles im alten Zustand). Das Haus wurde vor einem Jahr Rückübertragen an eine Erbengemeinschaft. Diese will das Haus nebst Grundstück verkaufen. Nach der erstellung des Verkehrswertgutachtens will der Verwalter als Erstes auf mich zu kommen. Wir wollen natürlich gern hier wohnen bleiben, sehen uns aber nicht in der Lage das Haus zu kaufen. Meine Frage: kann uns dann (wenn es Jemand kaufen sollte) einfach gekündigt werde?
Vielen Dank für eine Antwort
Haus soll verkauft werden
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tilo694 -
1. April 2010 um 19:53 -
Erledigt
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ja, sicher wird Eigenbedarf angemeldet und ihnen somit gekündigt, sicher mit einer bestimmten frist ( gibt da extra bestimmungen)
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vielen Dank für die Antwort! Welche Bestimmungen gibt es denn da?
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Da die vorher gegebene Antwort sicherlich zu umfangreich ist, hier eine Zsammenfassung: Bei berechtigtem Eigenbedarf des neuen Eigentümers beträgt Ihre Kündigungsfrist 6 Monate.
Weiteres finden Sie im Mietrechtslexikon unter "Eigenbedarf".
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Es ist wirklich ein Umfangreiches Thema und Sie sollten dann im Ernstfall sich mit einem Mieterverein oder Fachanwalt befassen.
Grundsätzlich ist der Erwerber verpflichtet in den bestehenden Mietvertrag, mit allen Rechten und Pflichten, einzutreten.
Natürlich kann der Erwerber, wie jeder andere Vermieter auch, die Wohnung kündigen. Aber der Mieterschutz in unserer Gesetzgebung verhindert den sofortigen Hinauswurf.;)
Vermieter benötigen immer eine Begründung für eine Kündigung.Der § 573 BGB ist die Grundlage hierfür. In aller Kürze:
a) Pflichtverletzung (Abs II Nr. 1)
b) Eigenbedarf (Abs I Nr. 2)
c)Verwertungskündigung (Abs II Nr. 3)
Einer dieser 3 Gründe muss in der Vermieterkündigung präzise genannt werden.
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Hallo,nach dem Verkauf muss der neue Eigentümer erst im Grunbuch stehen. Dann kann er auf Eigenbedarf kündigen.Falls ihr nicht gleich etwas neues findet kann es auch länger als 6 Monate dauern bis ihr auszieht. Die Räumungsfrist kann auch verlängert werden. Lass ihn erstmal verkaufen.
MfG
Spediteur -
a) Pflichtverletzung (Abs II Nr. 1)
b) Eigenbedarf (Abs I Nr. 2)
c)Verwertungskündigung (Abs II Nr. 3)
Einer dieser 3 Gründe muss in der Vermieterkündigung präzise genannt werden.
Er muss nicht nur "präzise" (was bedeutet dies, ohne Rächtschraipfähler bspw.?) genannt, sondern auch nachvollziehbar erklärt bzw. begründet werden.
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