Wohnung wird verkauft

  • Hallo,

    wir sind vor 1 1/2 Monaten in unsere Wohnung eingezogen! Jetzt wird sie verkauft. Damals beim Unterschreiben des Vertrages wurde uns nichts mitgeteilt!! Gestern haben wir sie dann im Internet zum Verkauf stehend gefunden. Der gleiche Makler wie bei uns!

    Jetzt meine Frage:

    Ist es rechtens das der Makler + Vermieter uns das verschweigen und die Provision von über 1000 € kassieren??? Kann ich im Fall das die Wohnung jetzt verkauft wird auch etwas dagegen unternehmen?

    Das Angebot habe ich schon rausgelassen.

    Über Antworten freue ich mich sehr :)

    Danke im Voraus:D

  • Sie wohnen in einer vermieteten Eigentumswohnung, richtig? So lange diese Wohnung nur einen neuen Eigentümer bekommt, ändert sich nichts an dem Mietvertrag, den Sie abgeschlossen haben.

    Warten Sie ab, was der neue Eigentümer überhaupt plant. Vielleicht ist er ja froh, dass die Wohnung gut vermietet ist.

    Weitere Besonderheiten für Eigentumswohnungen, die einen neuen Besitzer bekommen finden Sie hier:

    Mietrecht: der Eigenbedarf des Vermieters

    und hier:

    Kauf einer Wohnung Eigenbedarf Eigentumswohnung Sozialklausel Rechtsanwalt

  • Ist es rechtens das der Makler + Vermieter uns das verschweigen und die Provision von über 1000 € kassieren???

    Kann ich im Fall das die Wohnung jetzt verkauft wird auch etwas dagegen unternehmen?

    1. Wenn Makler + Eigentümer dieselbe Person ist, darf er von Dir keine Provision verlangen. Oder habe ich die Frage falsch verstanden?

    2. Nein.

  • Warum wollen Sie, wenn die Wohnung verkauft wird, etwas unternehmen?

    Der neue Erwerber steigt mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Mietvertrag ein. Wo sehen Sie ein Problem?;)


    Frohe Ostern

  • Warum wollen Sie, wenn die Wohnung verkauft wird, etwas unternehmen?

    Der neue Erwerber steigt mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Mietvertrag ein. Wo sehen Sie ein Problem?;)


    Frohe Ostern


    Danke für Ihre Antworten!!

    Mein Problem besteht darin dass der Makler sowie der Vermieter uns beim Einzug doch nicht verschweigen dürfen das die Wohnung zum Verkauf steht.

    Natürlich darf uns doch der neue Mieter rausschmeißen wenn er die Whg. selber nutzen möchte!

    Hätten die beiden uns gesagt das sie verkauft wird wären wir gar nicht eingezogen.

    Es geht darum das wir eine verdammt hohe Maklerprov. gezahlt haben und nicht vor hatten im den nächsten Monaten auszuziehen.

    Das ist doch nicht gerecht und so etwas zu verscheigen!!:mad:

  • Möglicherweise helfen Ihnen diese Urteile weiter:

    Auch der Erwerber vermieteten Wohnraums muß sich die Erwartung des Mieters auf den längeren Bestand des Mietverhältnisses ebenso zurechnen lassen. Vorausetzung ist, dass das Mietverhältnis, in welches der Erwerber gemäß § 566 Abs. 1 BGB auf Vermieterseite durch den Eigentumswechsel eingetreten sind, besondere Umstände aufweist, die eine kurzfristige Kündigung nach Übernahme (Erwerb) des Objektes als widersprüchlich zum früheren Verhalten auf Vermieterseite erscheinen lassen. Solche Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn der Mieter erst relativ kurzfristig vor dem Erwerb mit hohen Kosten in die Wohnung eingezogen ist. Die Kündigung wegen Eigenbedarf greift in diesem Fall nicht durch, wie es das LG Arnsberg 6. Zivilkammer, Beschluß vom 4. Dezember 1992, Az: 6 T 508/92 ausdrückte. Der Erwerber handelt dann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das Gericht ließ offen, ob die Kündigung auch dann noch als treuwidrig zu beurteilen wäre, wenn die Erwerber den Mietern von vornherein eine Abstandssumme im Hinblick auf ihre Investitionen in der Wohnung und die durch einen doppelten Umzug innerhalb eines knappen Jahres veranlaßten Mehrkosten angeboten hätten. (LG Arnsberg a.a.O.)

    Hier wird ein Gericht eine Einzelfallprüfung durchführen und danach entscheiden. Ich glaube ohne rechtlichen Beistand werden Sie nicht weiter kommen.

  • Möglicherweise helfen Ihnen diese Urteile weiter:

    Auch der Erwerber vermieteten Wohnraums muß sich die Erwartung des Mieters auf den längeren Bestand des Mietverhältnisses ebenso zurechnen lassen. Vorausetzung ist, dass das Mietverhältnis, in welches der Erwerber gemäß § 566 Abs. 1 BGB auf Vermieterseite durch den Eigentumswechsel eingetreten sind, besondere Umstände aufweist, die eine kurzfristige Kündigung nach Übernahme (Erwerb) des Objektes als widersprüchlich zum früheren Verhalten auf Vermieterseite erscheinen lassen. Solche Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn der Mieter erst relativ kurzfristig vor dem Erwerb mit hohen Kosten in die Wohnung eingezogen ist. Die Kündigung wegen Eigenbedarf greift in diesem Fall nicht durch, wie es das LG Arnsberg 6. Zivilkammer, Beschluß vom 4. Dezember 1992, Az: 6 T 508/92 ausdrückte. Der Erwerber handelt dann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das Gericht ließ offen, ob die Kündigung auch dann noch als treuwidrig zu beurteilen wäre, wenn die Erwerber den Mietern von vornherein eine Abstandssumme im Hinblick auf ihre Investitionen in der Wohnung und die durch einen doppelten Umzug innerhalb eines knappen Jahres veranlaßten Mehrkosten angeboten hätten. (LG Arnsberg a.a.O.)

    Hier wird ein Gericht eine Einzelfallprüfung durchführen und danach entscheiden. Ich glaube ohne rechtlichen Beistand werden Sie nicht weiter kommen.


    Vielen Dank für Ihre Antwort!! Jetzt weiß ich ein wenig mehr :D

    Gruß

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