Verkürzt sich die Frist zur Mieterhöhung, wenn Modernisierung billiger war?

  • Ich weiß zwar, daß die erhöhte Miete nach einer durchgeführten Modernisierung, bzw. dem Erhalt der entsprechenden Erklärung, ab dem 3. Monat nach Zugang dieser Erklärung fällig ist.

    Gibt es evtl. eine anderslautende Frist, konkret eine Verkürzung, wenn die tatsächlich entstandenen Modernisierungskosten - und die somit entstandene Mieterhöhung - deutlich unter der angekündigten Höhe bleibt?

    Genauso argumentiert meine HV in ihrer Erklärung, und möchte die Mieterhöhung nun bereits ab 1.10., nach einer am 20.8. erhaltenen Erklärung.

    Sollte ich noch erwähnen, daß es sich bei der Modernisierung um den Einbau eines Wasserzählers handelte, und bei der auch keine Zustimmung des Mieters notwendig war.

    Bin sehr gespannt,ob jemand dazu etwas konkretes weiß.

  • BGB § 559 b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung

    (1) 1 Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. 2 Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559 a erläutert wird.
    (2) 1 Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. 2 Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte. (3) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • .....
    (3) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. [/U]

    Ich vermute mal, die kommentarlose Antwort bezog sich darauf?
    Also Nachteil, weil ich früher als ab dem 3. Monat die Mieterhöhung bezahlen soll?

    Ist Dir/euch evtl. noch irgendetwas bekannt bzgl. Modernisierungsmieterhöhungen in Hinblick auf "Unerheblichkeit"...wenn die Kosten sehr gering sind.... und damit verbundene (Ausnahme-)Regelungen, die von den o.g. abweichen?

    Ich weiß zwar, daß meine HV manche Gesetze sehr frei interpretiert, aber vielleicht....

  • aaaaaalso

    >Also Nachteil, weil ich früher als ab dem 3. Monat die Mieterhöhung bezahlen soll?

    genau

    die Höhe des Mieterhöhungsverlangens (solange es nicht mehr als angekündigt ist) hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt zu der die Erhöhung wirksam wird.
    Wurde denn der Erhöhungsbetrag korrekt berechnet?
    Also maximal 11% des Gesamtbetrags / Anzahl betroffener Mieter per anno Erhöhung und entsprechend belegt?
    Wurde eventuell bereits vorher angekündigt, bevor die finale geringere Summe auf dem Tisch lag, hört sich für mich so an als sei vorher von mehr die Rede gewesen. Gabs die Ankündigung schriftlich?

    Also 20. August mitgeteilt oder schon früher?

    Wenn 20. August - 3 Monate - September Oktober November -> ab 1.11. Erhöhung zu zahlen

    Einmal editiert, zuletzt von Vermieter (12. September 2012 um 17:59)

  • Ja, es gibt doch noch besorgte Mieter, welche sich grämen, wenn sie nicht eine Mieterhöhung so schnell wie möglich begleichen können.
    Ein Fall für die rote Liste!:rolleyes:

  • Ist Dir/euch evtl. noch irgendetwas bekannt bzgl. Modernisierungsmieterhöhungen in Hinblick auf "Unerheblichkeit"...wenn die Kosten sehr gering sind.... und damit verbundene (Ausnahme-)Regelungen, die von den o.g. abweichen?


    Sehr gering ist relativ. Wo ist lt. Gesetz die Grenze...?
    Merke: Sentimentaltäten gibbet da nicht. Frage doch mal die HV nach der Gesetzesgrundlage für deren Begehrlichkeiten.
    Und den den Einbau eines Wasserzählers für 100€ als umlegbare Modernisierung...? Wieviel sollst Du denn mtl. mehr bezahlen?

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (12. September 2012 um 19:17)

  • Danke für die antworten, von denen nur die 1. weiterhalf.

    Ja, es gibt den Begriff der "Bagatellmodernisierung", d.h., die zu erwartende Mieterhöhung darf 5% der Nettokaltmiete nicht übersteigen.

    ....und selbstverständlich ist der Einabu von Wasserzählern als Modernisierung zu betrachten.

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