Beiträge von wasweißich

    Sorry aber verlassen Sie sich doch bitte einfach auf Ihren Anwalt.

    Vorallem die von gewissen M-Vereinen sind immer wieder für Schenkelklopfer gut...

    Da bewußt Fakten auch auf Nachfrage verschwiegen werden, z.B. die Höhe des Mieterhöhungsverlangens bzw. durch sich widersprechende Punkte Verwirrung gestiftet wird, sehe ich keinen Sinn darin die Sachlage weiter zu diskutieren, vorallem da der Threadersteller ja schon alles besser weiss.

    Nochmal zum Mitdenken, ohne Einsicht in MV, das Mieterhöhungsverlangen, Berechnungsgrundlage der Mieterhöhung usw... sind keine verlässliche Aussagen möglich.

    Ende.

    Ich hatte bereits deutlich in meinem Beitrag #5 darauf hingewiesen, daß die besonders von dir zur Beantwortung meiner Frage als anscheinend absolut notwenig erachteten, weitergehenden Auskünfte absolut irrelevant sind, wie z.B.:

    Höhe des Mieterhöhungsverlangens - die Höhe hat mit meiner Frage rein gar nichts zu tun

    Einsicht in MV - um meine Angabe, daß ich einen Bruttokaltmietenvertrag habe (ohne sonstige darin enthaltene,die Problematik berührende Vereinbarungen)zu kontrollieren?

    Nein, es geht hier anscheinend um etwas ganz anderes, eine Unart, wie sie bedauerlicherweise in einigen Foren anzutreffen ist. Selbsternannte "erfahrende Benutzer" scheinen sich durch eine völlig überflüssige Ausweitung der konkreten Frageproblematik profilieren, oder evtl. einfach nur ein Übermaß an vorhandener Zeit füllen zu wollen?

    Wenn dann noch Äußerungen wie "...bewußt Fakten verschwiegen" gemacht werden, ist definitiv der Bogen überspannt.
    Diese Formulierung wird i.a.R. bei Vergehen benutzt, derer man sich schuldig gemacht hat!

    Mitglieder, wie z.B. Gruwo, haben knapp, bündig und gut weitergeholfen.

    Abschließend nur noch eine kleine Korrektur:
    In meinem Beitrag #7 habe ich einen Flüchtigkeitsfehler gemacht. Selbstverständlich muß es statt:

    "....Ich habe definitiv kein Mieterhöhungsverlangen, sondern eine Mieterhöhungserklärung erhalten" heißen: "Mieterhöhungsankündigung".

    Alles andere war korrekt, sich nicht widersprechend und ausreichend.

    Ich weiss, dass dieses Urteil das Thema nicht genau trifft. Da Du nun offensichtlich gut informiert bist und Dir im Prinzip auch nur dieselben Informationsquellen zur Vergnügung stehen wie uns (Laien) auch,

    Bis auf die in diesem thread gestellte, und noch nicht schlüssig beantwortete Frage, bin ich schon relativ gut informiert, das stimmt.
    Grundsätzlich finde ich es natürlich positiv und erfreulich, wenn es Antworten auf ratsuchende Fragen gibt.
    Allerdings hatte ich mir vorgestellt und erhofft, daß hier mit tatsächlichem Wissen weitergeholfen werden könnte. Daß eben jemand die Problematik z.B. aus eigener Erfahrung bereits kennt und konkrete Antworten geben kann.
    Ein "gemeinsames googlen" war nicht das, was ich mir vorstellte...


    Da wir gerade beim Erbsenzählen sind: Das, was Du bekommen hast, war wohl ein Mieterhöhungsverlangen bzw. -begehren, in welchem um Deine Zustimmung gebeten wurde.


    Auch das ist falsch! Ich habe definitiv kein Mieterhöhungsverlangen, sondern eine Mieterhöhungserklärung erhalten!
    Bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierung gibt es nichts "zu verlangen" - diese bedarf keiner Zustimmung!
    Anders bei einer Mieterhöhung z.B. wegen Anhebung an die ortsübliche Miete.

    Wenn schon Erbsen zählen, dann doch bitte richtig;)

    2 Minuten Google

    Mietrecht, Kündigung, Mietvertrag, Mängel, Mangel, Mietrecht, Schönheitsreparaturen, Kaution, Lärm

    Tja, das kommt dabei heraus, wenn man offenbar die Fragestellung nicht richtig liest und/oder nur 2 Min. googelt...

    Der von dir per link zitierte §560 hat überhaupt nichts mit der Thematik zu tun, sondern bezieht sich auf Mietererhöhung wegen gestiegener Betriebskosten und NICHT um Mieterhöhung wegen Modernisierung!
    Überdies - wer ist dabei gemeint:"..Um dies auch als Fachmann zu beurteilen "? Du oder der RA?

    Bei meinen beiden threads - beide zum Thema Mieterhöhung nach Wasserzählereinbau - liegen in ihrer jeweiligen Fragestellung völlig unterschiedliche, sich nicht bedingende Problematiken zugrunde, so daß ich 2 threads eröffnet habe, da nicht unbedingt davon auszugehen ist/war,daß jemand, der den ersten liest, zufällig auch etwas zur 2. Fragestellung hätte beitragen können. Es handelt sich um 2 gänzlich unterschiedliche Sachverhalte.

    Sowohl im 1., als auch in diesem thread sind von mir in der Fragestellung sämtliche relevanten Fakten, die zu deren Beantwortung notwendig sind, genannt worden. Weitergehende infos, wie z.B. formale Richtigkeit der Mieterhöhungsankündigung etc. tun nichts zur Sache des threads und wurden bereits im Vorfeld geklärt.

    Berny
    dein link hilft leider auch nicht weiter, da das Urteil eine andere Problematik behandelt und lediglich nochmal unter 14 die Zulässigkeit einer Mieterhöhung nach Wasserzählereinbau betont....

    Ich habe noch einen Mietvertrag, der eine Bruttokaltmiete ausweist. Somit sind darin auch die Kosten für Wasser enthalten.

    Nun ist ein Wasserzähler eingebaut worden und die HV hat in der entsprechenden Mieterhöhungserklärung eine Mieterhöhung gefordert.
    Da in dieser Erklärung einiges nicht ganz richtig war, z.B. der Zeitpunkt, ab dem die erhöhte Miete bezahlt werden sollte, habe ich einen RA beim Mieterbund angerufen, um mich genau zu informieren.

    Dabei gab es eine Information, die ich nicht erwartet hatte. Der RA sagte, daß ich überhaupt keine Mieterhöhung bezahlen müsse, da der Einbau des Wasserzählers keine Wohnwertverbesserung bzw. Ersparnis für mich darstellen würde.
    Bei Wasserzählern geht es ja eigentlich um Wassereinsparung durch verbrauchsabhängige Ablesung.

    Da bei meiner Bruttokaltmiete aber bereits die Wasserkosten enthalten seien und über die Nebenkosten nie abgerechnet werden darf (obwohl diese im Laufe der Jahre sicher gestiegen sind), würde mich eine Abrechnung nach Verbrauch nicht besser stellen.

    Obwohl diese Auskunft von einem RA war, habe ich noch Zweifel....
    Zum einen vermutlich deswegen, weil eine andere Auskunft leider definitiv falsch war, zum anderen, weil ich auch stundenlang völlig vergeblich danach gegoogelt habe und nichts entsprechendes fand.

    Hat evtl. jemand Erfahrung bei diesem Sachverhalt?

    .....
    (3) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. [/U]

    Ich vermute mal, die kommentarlose Antwort bezog sich darauf?
    Also Nachteil, weil ich früher als ab dem 3. Monat die Mieterhöhung bezahlen soll?

    Ist Dir/euch evtl. noch irgendetwas bekannt bzgl. Modernisierungsmieterhöhungen in Hinblick auf "Unerheblichkeit"...wenn die Kosten sehr gering sind.... und damit verbundene (Ausnahme-)Regelungen, die von den o.g. abweichen?

    Ich weiß zwar, daß meine HV manche Gesetze sehr frei interpretiert, aber vielleicht....

    Ich weiß zwar, daß die erhöhte Miete nach einer durchgeführten Modernisierung, bzw. dem Erhalt der entsprechenden Erklärung, ab dem 3. Monat nach Zugang dieser Erklärung fällig ist.

    Gibt es evtl. eine anderslautende Frist, konkret eine Verkürzung, wenn die tatsächlich entstandenen Modernisierungskosten - und die somit entstandene Mieterhöhung - deutlich unter der angekündigten Höhe bleibt?

    Genauso argumentiert meine HV in ihrer Erklärung, und möchte die Mieterhöhung nun bereits ab 1.10., nach einer am 20.8. erhaltenen Erklärung.

    Sollte ich noch erwähnen, daß es sich bei der Modernisierung um den Einbau eines Wasserzählers handelte, und bei der auch keine Zustimmung des Mieters notwendig war.

    Bin sehr gespannt,ob jemand dazu etwas konkretes weiß.

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