zu hohe Abschläge

  • Ich wohne seit 3 Jahren in meiner Wohnung. Neben der Miete zahle ich wie üblich einen Abschlag für die Nebenkosten (Wasser, Warmwasser, Heizung, Müll, Winterdienst, Vorgartenpflege, Grundsteuer...). Bei der ersten Nebenkostenabrechnung habe ich fast 700 € wiederbekommen. Ich habe daraufhin eine monatliche Kürzung des Nebenkostenanteils von 50€ verlangt, aufgrund steigender Preise wurde mir aber nur ein "Rabatt" von 20 € monatlich gewährt. Gestern habe ich nun meine Abrechnung von 2011 erhalten und bekomme wieder ca. 600 € zurück. Die Kosten scheinen also nicht wie vorhergesehen (oder behauptet) gestiegen zu sein. Ich möchte den Nebenkostenabschlag also gern um weitere 50€ kürzen. Wie gehe ich am besten taktisch vor, damit ich nicht wieder mit nur 20€ abgespeist werde? Gibt es eine Gesetzesgrundlage dafür? Letztendlich sehe ich es nicht ein, der WoBa einen zinslosen Kredit zu gewähren (nichts anders ist es ja).

  • Dort ist von "angemessener Höhe" der Vorrauszahlungen die Rede. Das ist natürlich sehr schwammig und kann verschieden ausgelegt werden. Vielen Dank für den Paragraphen, aber so richtig hilft er mir noch nicht weiter.

  • Zitat

    Wie gehe ich am besten taktisch vor

    In dem Du selbst die Vorauszahlungen anpaßt. Guthaben : 12 = abzusetzende Vorauszahlungen. Das ganze teilst Du dem Vermieter schriftlich mit.

    Laut BGB § 556 Abs. 2 dürfen Vorauszahlungen für Betriebskosten nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

    Sprich der VM ist verpflichtet die Vorauszahlungen anhand der Abrechnung anzupassen.

  • Hallo skroete,
    wenn bei einer preisfreien Wohnung eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbart wurde, besteht für beide Parteien die Möglichkeit diese nach der Betriebskostenabrechnung anzupassen. Voraussetzung ist das die Betriebskostenabrechnung formell wirksam ist.
    Als Richtlinie den "richtigen" Betrag zu finden, können Sie das Abrechnungsergebnis der aktuellen Betriebskostenabrechnung nehmen. Wenn Sie plus 10% aufschlagen dürfte Sie damit nach meinen Wissen in einen guten Bereich liegen. Die genaue Auflistung des Betrages sollte in Textform an Ihren Vermieter gesendet werden. Das alles am besten vor der sog. Abrechnungsreife (das Jahr nach der Abrechnungsfrist). Zu der Frist der erklärten Wirkung siehe § 560 Abs.2 BGB. Und siehe auch § 560 Abs.4 BGB.

    Tipp: Eine Einzugsermäßtigung kann auch geändert werden! Das Geldinstitut kann Ihnen dabei am besten helfen.

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

    Einmal editiert, zuletzt von Bokiwi (12. September 2012 um 20:46)

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