Kündigung unbefristet Mietverhältnis nach 12 Jahren

  • Wir haben gestern nun endlich nach langer Suche einen Mietvertrag unterschrieben. Heute am 31.08. geben wir beim jetztigen Vermieter die Kündigung ab. Wir leben seit 12 Jahren in der Wohnung. Bis Dezember 2011 hatten wir dieselben Vermieter. Seit Januar 12 haben wir einen neuen Vermieter (Ehepaar). Strategie des "alten" Vermieters war, keine Investition, keine Renovierung "äußerlich" z.B. Holzfenster, Holzfassade Balkone, notwendige Reparaturen in der Wohnung wurden mit den billigsten Mitteln durchgeführt z.B. Schimmelschaden an Schräge durch undichtes Dach wurde einfach übertapeziert. Die Handwerksfirmen waren immer diesselben. Der Teppich ist 13-14 Jahre alt. Wir haben wegen Hundehaltung nie auf einen neuen Bodenbelag bestanden. Die Übernahme der Tapeten war damals bereits mehrmals übergestrichen. Durch Mängel in der Bausubstanz haben sich Risse in den Wänden gebildet. Wir haben die Wohnung immer gepflegt und gestrichen etc. aber diese Wohnung muss, um sie neu vermieten zu können komplett renoviert werden. Neuer Bodenbelag, tapezieren, eventuell Baderneuerung etc.

    Eine einfache Küche ist auch in der Wohnung. Wie sieht es mit den Abnutzungserscheinungen aus?

    Wir haben die Standardklauseln von 99 in unserem Mietvertrag. D.h. wir müssten die Wohnung gestrichen übergeben. Was kann der Vermieter von uns noch verlangen?

    Der vorherige Vermieter war 2008 hier und hat sich die Mängel angeschaut und gesagt er würde mir den aktuellen Vertrag zu schicken, wo die Renovierungsklausel geändert ist, jedoch ist er schwer erkrankt und wir haben aus Rücksicht nicht weiter genervt. Er ist 2010 verstorben.

    Vielen Dank

    Einmal editiert, zuletzt von Marina_b01 (31. August 2012 um 06:26) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Zitat

    Wir haben die Standardklauseln von 99 in unserem Mietvertrag. D.h. wir müssten die Wohnung gestrichen übergeben. Was kann der Vermieter von uns noch verlangen?

    Was in 1999 Usus war, ist hier aber nicht bekannt. Für eine möglichst korrekte Antwort braucht es den genauen Text zum Thema Schönheitsreparaturen.

    Also entweder Wort für Wort abtippen, oder scannen und hier uploaden.

  • Bin leider nicht im Büro, daher ist Tippen angesagt :) In jedem Fall müssen wir mit dem neuen Vermieter sprechen. Wir haben keine Ahnung wie er reagieren wird, da in unserem Haus noch eine Wohnung frei steht.


    §9Übergabe, Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts
    1.
    Der Vermieter übergibt die Mieträume in folgendem mit dem Mieter vereinbarten Zustand:

    - renoviert
    - ein Übergabeprotokoll wird erstellt
    2.
    Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten nach folgendem Fristenplan:
    Küche, Bad und WC - alle 3 Jahre
    die übrigen Räume alle 5 Jahre

    Zu den Schönheitsreparaturen gehören auch der Innenanstrich der Türen, Fenster, Fussleisten und Heizkörper.

    § 19Beendigung der Mietzeit
    1. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so hat der Mieter die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlages nach folgender Maßgabe an den Vermieter zu zahlen:

    1.1 für Küche, Bad und WC
    länger als 1 Jahr zurück = 33% lt. KVA
    länger als 2 J. zurück = 66%

    1.2 für die übrigen Räume
    länger als 1 J. zurück = 20%
    ------------2J. zuürck = 40%
    ------------3J. zurück = 60%
    -----------4 J. zuürck = 80%

    Eine Kostenbeteiligung nach Maßgabe der angegebenen Quoten kommt
    dann nicht in Betracht, wenn vom Mieter die Schönheitsreparaturen, zu
    deren Vornahme er nach dem Mietvertrag (§9 ziff.2) verpflichtet war, bei Beendigung des Mietverhältnisse sach- und fachgerecht ausgeführt werden.

    Ist bei Beendigung des Mietverhältnisses der Fristenplan zur Vornahme von Schönheitsreparaturen (§9 Ziff2)für einzelne Räume abgelaufen und kommt der Mieter seiner Verpflichtung aus §9Ziff.2 des Mietvertrages zur sach- und fachgerechten Renovierung dieser Räume auch nach einer Fristsetzung des Vermieters mit Ablehnungsandrohung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Renovierungsarbeiten selbst in Auftrag zu geben und die hierfür erforderlichen Kosten, den Mietausfall und alle sonstigen durch den Verzug des Mieters entstandenen Schäden vom Mieter ersetzt zu verlangen.

    2.
    §568 BGB, wonach das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, sofern nach dem Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt wird, findet keine Anwendung.

  • § 9.2 Das sieht gut aus für euch, denn die hier angeführten Fristen sind so starr, dass sie ungültig sind.

    § 19 Komplett ungültig, da auf starre Fristen und eine ungültige Quotenregelung Bezug genommen wird.

    Also müsst ihr die Wohnung nur besenrein zurückgeben.

    Die passenden Urteile vom BGH findest du hier:

    Schönheitsreparaturen - mieterschutzbund-berlin.de

    Wann Mieter beim Auszug renovieren müssen - Schönheitsreparaturen - FOCUS Online - Nachrichten

  • Prima, vielen Dank. Habe so was in der Art schon gehört aber
    die Bestätigung ist beruhigend. Außerdem habe ich eine Mietrechtschutzversicherung.

    Vielen Dank für die schnelle Antwort und schönes WE
    Hoffentlich bis nicht so bald

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!