Kündigungsfrist eingehalten

  • Hallo,

    erstmal muss ich sagen, dass es schön ist, dass es so ein Forum gibt.
    Ich schilder einfach mal kurz den Sachverhalt der zu meiner Frage führt.
    20.7.2012: Mein Mieter klopft an meiner Wohnung und sagt er will sofort kündigen.Ich erkläre ihm, dass das kein Problem sei, er mir das Ganze aber schriftlich erklären muss und ich weise ihn auf die Kündigungsfrist von 3 Monaten hin. Daraufhin verlässt der Mieter seine Wohnung.
    ! Hier wäre wegen der Frist der 31.10.2012 der Kündigungstermin !
    1.8.2012: Mieter war nicht mehr in der WOhnung überweist aber die Miete ordnungsgemäß.
    10.8.2012: Der Mieter rückt an und räumt seine ganze Wohnung leer. Er klopft und hält mir eine Kündigung unter die Nase. Diese ist datiert auf den 20.7.2012. Ich weise ihn darauf hin, dass dies das falsche Datum ist und ich keine rückdatierte Kündigung akzeptiere. Ich unterschreibe mit Datum (10.8.2012) und der Mieter verlässt die Wohnung.
    !Hier wäre wegen der Frist der 30.11.2012 der Kündigungstermin!

    Jetzt natürlich meine logische Frage an die Community: Was gilt hier?

    1. Tag der mündlichen Erklärung
    2. Tag der Unterschrift

    Ich weiss nicht, ob die Frage jetzt sehr komplex ist, habe aber Angst gleich zum Anwalt zu gehen...

    Wäre echt schön, wenn mir jemand antworten könnte.

    Liebe Grüße

  • Nabend ...

    Es gilt der Tag der schriftlichen Kündigung die beim Vermieter eingeht.

    Für den Mieter gilt im Regelfall immer die 3 monatige Kündigungsfrist für die ordentliche fristgerechte Kündigung.
    Mündlich Äußerungen des Mieters spielen dabei keine Rolle, die Kündigung bedarf der Schriftform und muss bis zum 3. Werktag eines Monats eingegangen sein und gilt dann für Ende des übernächsten Monats.
    Sie muss von allen Mietern unterschrieben und an alle Vermieter gerichtet sein. Gegenzeichnen hätten Sie nicht müssen.
    Hätte ich auch nicht getan, haben Sie eine Kopie gemacht oder eine Durchschrift behalten?
    Eine am 10.8.2012 eingegangene Kündigung wäre gesetzlich frühestens zum 30.11.2012 möglich, dass sehen Sie korrekt.

  • Hallo,

    danke für die schnelle Antwort. Ich wusste, dass ich sie nicht unterzeichnen muss. Aber wenn man erstens bedenkt, dass der Mieter garantiert nicht einfach gegangen wäre hätte ich nicht unterschrieben und zweitens bedenkt, dass eine solche Kündigung dann eindeutig im Urkundenprozess Verwendung finden kann ohne größere Gerichtsverhandlung, dann muss ich sagen macht es meines Erachtens im Nachhhinein schon Sinn.
    Allerdings habe ich mir leider keine Durchschrift geben lassen. Sehen Sie darin einen Nachteil für mich? Falls ja, habe ich eine Möglichkeit noch eine vom Mieter zu verlangen.

    Grüße

  • Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung.
    Sie müssen nur die Unterschrift der/des Mieters auf der Kündigung haben und das Kündigungsschreiben muss Ihnen übergeben oder zugestellt werden.
    Sie sollten also die Kündigung in Händen halten. Ggf. den Eingang mit Datum darauf vermerken.
    Der Mieter muss im Streitfall beweisen, wann die Kündigung bei Ihnen eingegangen ist.
    Weder Fax noch mündliche Informationen reichen hier aus.
    Ich sehe hier keine Nachteile für Sie durch eine fehlende Unterschrift.

    Dem Mieter würde ich aber einfach noch formlos schreiben,
    ihre Kündigung ist am ... eingegangen. Nach gesetzlicher Frist ist damit die Kündigung zum 30.11.2012 wirksam. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin zur Übergabe damit Ihnen ausreichend Zeit bleibt ggf. noch Schäden in der Wohnung zu beheben.. blabla
    davon eine Kopie aufbewahren...

    Einen Nachmieter können Sie, müssen Sie aber nicht akzeptieren.
    Was natürlich passieren könnte, wäre dass der Mieter noch die Kaution abwohnt, aber dass wäre dann ein anderes Thema.

  • Genau das habe ich ja letztlich gemacht. Ich habe das Datum vermerkt und meine Unterschrift darunter gesetzt. Also sozusagen auch den "Zugang" der Kündigung bei mir "verschriftlicht". Die Idee dahinter ist eben, dass mir empfohlen wurde im Urkundenprozess Klage zu erheben, weil dort nur die Beweiskraft von Schriftstücken zählt und dadurch sogar bei der Kündigung klar wird, dass sie "verspätet" eingegangen ist.

    Der Nachteil einer fehlenden Unterschrift im Urkundenprozess wäre folgender:
    Der Richter sieht den Mietvertrag und die Kündigung auf der steht das Datum des Mieters ohne meine Unterschrift. Es steht also Behauptung gegen Behauptung.
    Mit der Unterschrift beim Zugang sieht er: Kündigung des Mieters ist also am .... beim Mieter zugegangen.
    Ich nehme dem Mieter also durch die Unterschrift mit Datum die Möglichkeit mir den Sachverhalt strittig zu stellen, dass ist meiner Ansicht nach der Vorteil.

    Klar letzten Endes habe ich auf jeden Fall Recht: Der Mieter muss den Zugang bei mir beweisen, weil er ja ein anderes Datum behauptet, aber ich will doch wegen so etwas keinen Riesenprozess mit Zeugen, Beweisaufnahmen usw..., sondern eben nur einen Urkundenprozess, bei dem Dokumente zählen und mir ein Vollstreckungstitel gegeben wird. Meiner Einschätzung nach komme ich nicht mehr um einen Rechtsstreit herum und so komme ich dann einfach schneller und einfacher an mein Geld.

  • Hallo CarloH27,

    noch eine Moeglichkeit nach diesen Hinweis "Allerdings habe ich mir leider keine Durchschrift geben lassen. Sehen Sie darin einen Nachteil für mich?" Es besteht hierbei der Versuch, dass statt Kuendigung ein Aufhebungsvertrag mit Ihrer Unterschrift vereinbart wurde. Da kann schon mal das eine oder andere Wort, Datum durchgestriechen und ersetzt werden mit dem was der "einen" Partei so alles einfaellt.

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

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