Kabelfernsehen wie berechnet in Mietkostenabrechnung?

  • Hallo zusammen,
    ich wundere mich über einen Posten in meiner aktuellen Betriebskostenabrechnung. Darin steht folgender Posten:

    Kostenart Gesamtkosten Restkosten Anteilige Kosten

    Kabelfernsehen 2.673,24€ pro WE 2673,24 111,39€

    Es gibt 28 Wohneinheiten in dem Gebäude.
    Wie wurde mein Anteil hier berechnet?

    Wenn ich den Gesamtkostenbetrag durch 28WE teile dann ergibt sich bei mir ein anderer Wert 2637,24/28= 94,19€ statt 111,39€.

    Ist jetzt nicht viel, aber irgendwie muss die Differenz ja zustande kommen?

    Vielen Dank!
    (Original Abrechnung gibt es hier noch im Anhang)

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  • Genaueres erfahren Sie beim Vermieter und überhaupt, warum fragen Sie hier nach wo es doch das Einfachste und Klügste gewesen wäre, zuerst beim Vermieter nachzufragen?

    Es ist möglich, das einige Wohneinheiten keinen Kabelanschluß besitzen.
    Die Aufteilung darf in diesem Fall nicht nach Fläche, sondern nur nach Wohneinhieten erfolgen. Ergäbe bei Ihnen im Haus 24 WE, welchen Gebühren berechnet wurden.

  • ... warum fragen Sie hier nach wo es doch das Einfachste und Klügste gewesen wäre, zuerst beim Vermieter nachzufragen?


    Ich fragte deswegen nach, weil ich gerne erst einmal eine zweite Meinung höre bevor ich dem Vermieter unterstelle dass er mich übers Ohr hauen möchte.

    Das mit den 24 Einheiten wird wohl des Rätsels Lösung sein, vielen Dank.

  • Zitat

    bevor ich dem Vermieter unterstelle dass er mich übers Ohr hauen möchte.

    Kennst du schon den Unterschied zwischen einer Frage und einer Unterstellung? Scheinbar nicht. Dann solltest du mal üben!

  • Mein achtjähriger Enkel kam auch schon drauf...;)

    Vll könnte ja hier der achtjährige Enkel schreiben? Der hat zwar mit Sicherheit weniger Wissen, macht aber möglicherweise weniger Späße auf Kosten anderer! :mad:

  • das kann korrekt sein, muss es aber nicht.

    was ist im mietvertrag vereinbart? sollte er nach dem 1.9.2001 geschlossen sein und nicht explizit die regelung enhalten (nach we) dann gilt wohnfläche, egal wieviele leute kabel-tv haben.

    Ein Forum ist keine kostenlose Rechtsberatung und ersetzt auch nicht den Weg zum Anwalt :eek:

  • das kann korrekt sein, muss es aber nicht.

    was ist im mietvertrag vereinbart? sollte er nach dem 1.9.2001 geschlossen sein und nicht explizit die regelung enhalten (nach we) dann gilt wohnfläche, egal wieviele leute kabel-tv haben.

    Hmm woher diese weise Erkenntnis?

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    § 556a BGB
    Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten.(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
    -----

    In der Regel werden Kabelgebühren durch die Kabelbetreiber nach der Anzahl der Wohneinheiten festgelegt.

  • du zietierst den richtigen § und da steht es auch so, ich übersetzte mal aus dem juristen deutsch:

    Zitat


    § 556a BGB
    Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten.(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.

    erstens und grundsätzlich gilt wohnfläche, es sein denn im vertrag steht was anderes oder es gibt gesetze (z.b. die heizkosenverodnung) die anderes vorschreiben.


    Zitat

    Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

    das bedeutet wenn es erfassten verbrauch in einer wohnung gibt z.b. eine kaltwasseruhr muss nach dieser abgerechnet werden.

    bei kabel-tv ist das nicht so, denn hier wird nichts verbraucht. anzahl der fernseher und menge des tv konsums, werden genauso nicht berechnet. auch wenn die rechnung des kabelanbieters meißt nach einheiten geht, dies erlaubt einen anderen verteiler schlüssel schreib ihn aber nicht vor.

    vor der mietrechtsrefor 2001 war das anders, damals konnte der vermieter mit der ersten abrechnung den verteilerschlüssel nach eigenem ermessen festlegen, solange der mieter dadurch nicht unbillig benachteiligt wird.

    das kann man anders sehen und logisch oder auch mit gerechtigkeit begründen. das gesetz und auch die interpretierende rechtsprechung sehen es aber so wie ich hier dargestellt habe.

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  • @ Vollprofi

    insoweit stimme ich den Ausführungen zu. Allerdings wird hier gerne die "erfasste Verursachung" übersehen. In diesem konkreten Fall ist die "erfasste Verursachung" die Art und Weise der Berechnung durch den Kabelbetreiber. Wenn der Kabelbetreiber die Gebühren nach der Anzahl der Wohnungen berechnet, so ist dieser Schlüssel auch in die BK-Abrechnung zu übernehmen, denn die BK sind nach "einem Maßstab umzulegen, der auch der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt". - Man kann hier auch vom "Verursacherpinzip" spechen

    2 Mal editiert, zuletzt von Gruwo (13. August 2012 um 14:14)

  • Zitat

    dann gilt wohnfläche, egal wieviele leute kabel-tv haben.

    Und diese Denkart ist komplett neben der Spur. Kabelanschlüsse wurden und werden nie nach der Wohnungsgröße, sondern nur nach der Zahl der Mietparteien, die Kabelkunde sind, abgerechnet.

    Zitat

    das gesetz und auch die interpretierende rechtsprechung sehen es aber so wie ich hier dargestellt habe.

    Dann bitte Butter bei de Fisch und zeige uns ein Urteil, das deine Ansicht vertritt.

  • die gerichte sehen das kabelfernsehen nur so nicht an...
    das ist ja auch bei aufzugskosten so, da zahlt jeder nach qm im erdgeschoss wie im dachgeschoss und mir würden da noch zig beispiele einfallen...

    sorry ich geb das auch nur wieder - meine persönliche ansicht dazu ist auch anders ;)

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  • Naja ich habe hier nur selten mit Aufzügen zu tun "zum Glück". Aber soweit ich mich erinnere, werden die Kosten für Aufzugswartungen oder TÜV-Überprüfungen dem Hauseigentümer durch die entsprechenden Firmen selten nach der Anzahl von Wohnungen in Rechnung gestellt.

    Entscheidend bei dem 'Verursacherprinzip' ist, dass der Abrechnungsschlüssel bereits durch die Rechnungen an den Hauseigentümer vorgegeben ist. Und bei Kabelgebühren erfolgt die Berechnung durch die Kabelbetreiber, wie gesagt, nach der Anzahl der Wohnungen.

    Ähnlich verhält es sich hier in den umliegenden Städten und Gemeinden bei der Müllabfuhr. Die Entsorgung erfolgt über unterschiedliche Müllsäcke, die teils kostenlos, teils kostenpflichtig zu erhalten sind. Die Städte und Gemeinden berechnen den Hauseigentümern allerdings eine Müllgrundgebühr, die ebenfalls nach der Anzahl der vorhandenen Wohnungen bzw. Gewerbebetriebe erhoben wird. Hier kann und darf ich in der BK-Abrechnung nicht die Wohnfläche als Abrechnungsmaßstab anwenden. Interessant wird es dann, wenn zuzätzlich in größeren Wohnanlagen auch noch Müllcontainer vorhanden sind. Schon habe ich hier zwei Abrechnungspositionen.....

  • die plädoyers werden ähnlich gewesen sein und wie gesagt für mich sehr nachvollziehbar. doch vertritt der bgh eine andere ansicht und die gilt - es sein denn die gesetze werden geändert. und dansch sieht es (im moment) nicht aus.

    ich hab dir zu liebe doch schon das urteil gepostet, denkst du das ändert sich weil du das anders siehst???

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  • In der Regel wird die die Nutzungsgebühr nach Anzahl der Wohneinheiten (bzw. nach Anzahl der Anschlüsse)festgelegt, unabhängig davon, ob eine WE bewohnt ist oder welche Größe diese hat.
    Also kann folgerichtig nur die Verteilung nach Anzahl eben dieser WE(Anschlusse) erfolgen.
    Das heisst also: Jeder WE-Inhaber zahlt den gleichen Betrag.
    Eigenmächtige Umrechungen aufgrund nach Wohnfläche oder Vergleich mit etwa Fahrstuhstuhlkosten hinken und das sogar auf 2 Beinen.
    Wie bereits gesagt gibt es dazu widersprüchliche Entscheidungen von Gerichten und das Zitieren solcher fördert eher Zweifel anstatt diese auszuräumen.

  • jetzt wird es interessant ;)

    wenn ich das zitierte Urteil jetzt richtig gelesen habe, war hier maßgebend, dass der Vermieter im Mietvertrag die Verwendung anderer Umlageschlüssel ausgeschlossen und nur die Verwendung der Quadratmeter als Abrechnungsmaßstab zugelassen hat.

    Dies bedeutet aber nicht, dass Betriebskosten die nicht über Meßgeräte erfasst werden generell nur nach der Wohn-/Nutzfläche abgerechnet werden müssen/dürfen.

  • lol - wer lesen kann ist klar im vorteil

    die bgh entscheidung gilt, bis der bgh sie ändert oder die gesetze sich ändern. schwasinnsgesetze und -urteile gelten auch.

    ich schlage vor du beschwerst dich beim bgh die namen der richter stehen ja unter dem urteil

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  • lol - wer lesen kann ist klar im vorteil
    die bgh entscheidung gilt, bis der bgh sie ändert oder die gesetze sich ändern. schwasinnsgesetze und -urteile gelten auch.

    ich schlage vor du beschwerst dich beim bgh die namen der richter stehen ja unter dem urteil

    Ich würde mir jetzt mal an die eigene Nase fassen und zitiere aus der Urteilsbegründung:

    b) Nach § 4 Nr. 4 Buchst. a) des Formularmietvertrags gilt für die Betriebskosten
    oder Betriebskostenerhöhung - mit Ausnahme der Heizungs- und
    Warmwasserkosten - das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses
    als vereinbarter Umlegungsmaßstab.
    Hiervon ist nach dem Wortlaut auch die
    vom Mieter nach § 4 Nr. 3 des Mietvertrags zu entrichtende Grundsteuer erfaßt,
    wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat.

    Das Urteil des BGH sagt aus, dass in den Fällen in denen durch den Mietvertag lediglich das Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche als Umlegungsmaßstab vereinbart wurde auch nur dieser Umlegungsmßstab bei der Abrechnung der BK Anwendung finden darf.

    Aber daraus jetzt zu schließen dass mit Ausnahme der durch Meßgeräte erfaßten Verbräuche generell nur noch die Wohn- und Nutzfläche in Bebriebskostenabrechnungen Verwendung finden darf bzw. muss ist schon etwas weit hergeholt.....

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