Wärmezähler defekt

  • Hallo Forum

    Letzte Woche erhielt unser Mehrfamilienhaus die Nebenkostenabrechnung für 2011. Eine Mieterin wandte sich an mich wegen hoher Nachzahlung. Es stellte sich heraus, dass vermutlich 1 Zähler eines Heizkörpers defekt ist. Der Verbrauch dieses Zählers ist fast so hoch wie der Rest der gesamten Wohnung. Die Mieterin legte auch die Abrechnung aus 2010 vor. Auch da war der Wert dieses Zählers sehr stark erhöht. Vermutlich ist der Zähler im Laufe des Jahres 2010 kaputt gegangen.
    Der Hausmeister wurde gestern informiert und kümmert sich um Überprüfung bzw. Austausch. Der Mieterin ist bewusst, dass die auftretende Mängel unverzüglich anzeigen soll, aber sie wusste nicht, dass mit dem Zähler etwas nicht stimmt.

    Sie erhält ALGII. Letztes Jahr hat die ARGE die Nachzahlung übernommen, aber sie solle mit den Energiekosten sparsamer umgehen. Insgesamt hatte sie im nächsten Jahr weniger verbraucht, aber immer noch viel zu viel. Anerkannt werden hier problemlos ca 1,80€ Heizkosten/qm, ihre neue Abrechnung liegt bei 2,40€/qm.


    Kann sie die Abrechnung aus 2010 noch reklamieren, weil der Fehler des Zählers ja erst jetzt bewusst geworden ist?
    Gibt es in der Heizkostenverordnung einen Punkt, der defekte Zähler und Schätzungen behandelt? Ich finde nur Hinweise auf Schätzungen aber keinen § dazu.

  • Danke, das hilft schon mal.

    Kann man das nur auf die jetzige Nebenkostenabrechnung anwenden oder auch rückwirkend für ältere Abrechnungszeiträume?

  • Für eine rückwirkende Anwendung dürfte der Zug abgefahren sein. Hier wären Fristen zu beachten, die bei einer Anerkennung durch Bezahlung der Heizkosten verwirkt sein dürften.


  • Kann sie die Abrechnung aus 2010 noch reklamieren, weil der Fehler des Zählers ja erst jetzt bewusst geworden ist?

    Siehe BGB § 556 Abs 3 Satz 5.
    (5) Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
    (6) Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Maßgeblich ist nicht, wann Ihnen das bewußt geworden ist.
    Sie hätten bei der Abrechnung 2010 diesen überhöhten Zählerwert feststellen und reklamieren müssen.
    Die verspätete Geltendmachung der Rechnung 2010 werden Sie vertreten müssen.

    Gibt es in der Heizkostenverordnung einen Punkt, der defekte Zähler und Schätzungen behandelt? Ich finde nur Hinweise auf Schätzungen aber keinen § dazu.[/QUOTE]

    Diese finden Sie, wie bereits erwähnt, in der Hheizkostenverordnung.


  • Die verspätete Geltendmachung der Rechnung 2010 werden Sie vertreten müssen.

    Berichtigung: Nach Ihren neuerlichen Beitrag zum Erhalt der Rechnung hätten Sie dann noch Zeit bis November 2012 Einspruch zu erheben.

  • Berichtigung: Nach Ihren neuerlichen Beitrag zum Erhalt der Rechnung hätten Sie dann noch Zeit bis November 2012 Einspruch zu erheben.


    Genau das war (auch) meine Idee, da Du ja bereits geschreipt hattest:):
    "Siehe BGB § 556 Abs 3 Satz 5.
    (5) Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
    (6) Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."

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