Mietdauer Vertragsregelung - Wann könnte ich demnach als Mieter kündigen?

  • Hallo zusammen,

    in meinem Mietvertrag steht:

    Zitat


    § 3 Mietdauer
    1. Das Mietverhältnis beginnt am xyz und läuft auf unbestimmte Zeit.
    2. Das Mietverhältnis ist erstmalig zum xyz (+3 Jahre) mit gesetzlicher Kündigungsfrist kündbar.
    3. Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.

    Kann ich als Mieter weiterhin mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen, sodass sich hier nur der Vermieter verpflichtet? Und wenn nicht, welche Möglichkeiten hätte ich denn, wenn ich während dieser Zeit die Miete nicht mehr zahlen könnte?

    Vielen Dank

  • § 3.2
    Das Mietverhältnis ist durch beide Seiten nach 3 Jahren kündbar. Sie müssten also 3 Jahre und 3 Monate im Verhältnis bleiben. Das Gleiche gilt für den Vermieter.

    Wenn Sie diesen Passus durch Nichtzahlung von Miete unterlaufen kommen die üblichen Ärgerlichkeiten auf Sie zu.

  • Sprich in diesem Fall gibt es keine gesetzlichen Regelungen, welche mir zusichern könnten, dass ich z.B. einen Nachmieter suche und dann nicht mehr selbst zahlen muss? Ich mein wer weiß dennn was in 3 Jahren ist...

  • Sprich in diesem Fall gibt es keine gesetzlichen Regelungen, welche mir zusichern könnten, dass ich z.B. einen Nachmieter suche und dann nicht mehr selbst zahlen muss? Ich mein wer weiß dennn was in 3 Jahren ist...

    Eben, eben, das weiß man eben nicht was in 3 Jahren ist und was folgerd daraus: Man unterschreibt sowas nicht.

    Einzige Möglichkeit ist, einen Aufhebungsvertrag anstreben.
    Allerdings bleibt Ihnen der Kniefall beim Vertragspartner nicht erlassen.

  • Danke für deine Antworten. Ich hatte damals kurz vorher einige Internetrecherchen angestellt und da hieß es immer, dass man als Mieter trotzdem mit der gesetzlichen Kündigungsfrist rauskommmt oder man einen Nachmieter stellen kann etc. Aber wirklich gesetzliche Deckung hat man da ja nun scheinbar doch nicht - es ist wohl eher immer ein Hoffen auf die Gutmütigkeit des Vermieters und das ist mir bei einer fünfstelligen möglichen Mietschuld echt zu hoch.

  • Zitat

    2. Das Mietverhältnis ist erstmalig zum xyz (+3 Jahre) mit gesetzlicher Kündigungsfrist kündbar.

    Entwarnung!

    Dieser Passus begründet keinen Vertrag über 3 Jahre. Ein zulässiger Kündigungsverzicht in einem Formularvertrag könnte in etwa so aussehen:

    Überschrift "Mietdauer (Zutreffendes ankreuzen)" die Nr. 3 angekreuzt, die wie folgt lautet:

    "Vertrag auf unbestimmte Zeit mit beiderseitigem Kündigungsverzicht

    Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 3 Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraums von 3 Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt."

    In diesem Text ist die Zahl 3 jeweils handschriftlich in eine durch einen Unterstrich gekennzeichnete Leerstelle eingefügt.

    Da in deinem Vertrag nur ganz lapidar von 3 Jahren die Rede ist, liegt hier kein BGH konformer Kündigungsverzicht vor. Dieser Vertrag kann mit der gesetlichen Frist von 3 Monaten jederzeit gekündigt werden.

  • Zitat

    Da in deinem Vertrag nur ganz lapidar von 3 Jahren die Rede ist, liegt hier kein BGH konformer Kündigungsverzicht vor

    So sehe ich das auch.

  • Hallo zusammen,

    diese Formulierung mit wechselseitig habe ich auch schon öfter gesehen. Hier wäre mir auch bewusst gewesen, dass ich selbst nicht hätte kündigen dürfen. Damals hatte ich auch gelesen, dass man mit Stellen eines Nachmieters etc. raus ist, was ich nun nicht so kritisch sehe, aber das könnte ein Vermieter ja scheinbar auch einfach knicken.

    Gibt es denn einen gesetzlichen Passus der eben besagt, dass obige Formulierung so nicht rechtens wäre und ich weiterhin nach 3 Monaten Frist raus wäre?

  • Bitteschön:

    Mietrecht: Zeitmietverträge, mietrechtliche Zulässigkeit

    Aber dort steht doch:

    Zitat

    Die Klausel in einem Wohnraummietvertrag:

    "Das Mietverhältnis beginnt am 1. Juni 1995. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, die für beide Vertragsteile verbindlich ist, gekündigt werden, jedoch erstmals zum 31.5.2000.", ist wirksam. AG Schöneberg, Urteil vom 30. November 1998, Az: 108 C 325/98; MM 1999, 213-215

    In diesem Fall ist die Regelung doch fast identisch zu meiner? Ich konnte an Hand der Inhalte dort nun nicht feststellen, warum mein Passus ungültig sein sollte.

  • Zitat

    die für beide Vertragsteile verbindlich ist, gekündigt werden

    Darauf kommt es an. Der Kündigungsverzicht muss für beide Seiten gelten, so muss es auch im Mietvertrag geschrieben sein.

  • In obigen Text ist es ja nur eine konkrete Formulierung aus einem Vertrag, auf welches sich das Urteil bezieht. Das muss ja nicht zwingend heißen, dass die Formulierung, wie sie bei mir zu finden ist ungültig wäre. Ich habe nun auf mehreren Seiten gelesen, dass dieser Kündigungsverzicht bis zu einer Dauer von max. 4 Jahren zulässig wäre. Ich glaub ich werde hier mal einen Anwalt zu Rate ziehen.

  • Zitat

    Kündigungsverzicht bis zu einer Dauer von max. 4 Jahren zulässig wäre.

    Auch da bist du nicht richtig informiert. Diese 4 Jahre gelten nur, wenn sie in einem Formularvertrag vereinbart werden. In einem Individualvertrag sind auch längere Fristen möglich.

    Aber immer nur, wenn die Befristung für beide Seiten gilt. Das soll dich aber keinesfalls davon abhalten, einem Anwalt deinen Vertrag vorzulegen.

    Nimm aber einen, der sich mit Mietrecht auskennt, sonst kannst du die Anwort nämlich knicken.

  • Hallo,

    ich habe gerade mit einem Fachanwalt für Mietrecht telefoniert und dieser hat mir gesagt, dass diese Regelung gültig ist und somit für mich die ordentliche Kündigung erst nach 3 Jahren wieder möglich wäre.

  • Zitat

    ich habe gerade mit einem Fachanwalt für Mietrecht telefoniert und dieser hat mir gesagt, dass diese Regelung gültig ist und somit für mich die ordentliche Kündigung erst nach 3 Jahren wieder möglich wäre.

    Telefoniere Sie noch mit 2 anderen Fachanwälten. Es wird Ihnen mit Sicherheit jeder etwas anderes sagen.;)

    Ob die Vereinbarung in Ihrem Vertrag so wirksam ist oder nicht wird wohl nur ein Richter verbindlich entscheiden können.

  • Telefoniere Sie noch mit 2 anderen Fachanwälten. Es wird Ihnen mit Sicherheit jeder etwas anderes sagen.;)

    Ob die Vereinbarung in Ihrem Vertrag so wirksam ist oder nicht wird wohl nur ein Richter verbindlich entscheiden können.

    Zitat:
    2. Das Mietverhältnis ist erstmalig zum xyz (+3 Jahre) mit gesetzlicher Kündigungsfrist kündbar.

    Aus meiner wiederum korrigierten Ansicht seh ich das so, wie in meinem 1. Beitrag:

    Die im Mietvertrag festgelegte Regelung gilt für beide Vertragspartner. Es ist nicht zu erkennen, das das nur eine einseitige Sache wäre.

    Fazit: Hier wurde in den Beiträgen zuviel heraus- oder hineininterpretiert

    Letztendlich: siehe Anitari

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