Indexmieterhöhung

  • Hallo zusammen,

    aus gestrigem Schreiben vom Anwalt meiner Hausverwaltung habe ich erfahren, dass ich im Jahre 2007 einen Indexmietvertrag unterschrieben habe. Beim Unterschreiben wurde ich darauf nicht extra hingewiesen, aber unter dem entsprechenden Anhang steht tatsächlich meine Unterschrift, naja - selber schuld. Also ab August erhöht sich meine Miete um fast 9 % nach §557 b BGB.

    Nachdem ich aber Einiges über Indexmietverträge gelesen habe, sind für mich paar Sachen unklar:

    • Genau vor einem Jahr habe ich ebenfalls ein Mieterhöhungsschreiben bekommen. Begründet wurde das mit dem Mietspiegel 2010. Da meine Miete etwa 15 Euro höher war als eine ortsübliche Vergleichsmiete, habe ich der Mieterhöhung erfolgreich widersprochen. Die erhöhte Miete hätte ich ab August 2011 zahlen müssen. Da wurde vom Anwalt aus einem für mich nicht nachvollziehbaren Grund genau 1 Jahr abgewartet. Die Vollmacht wurde dem Anwalt schon im November 2011 erteilt. Außerdem gibt es auf der Seite folgende Info:
      Zitat

      Mieterhöhungen

      Mieterhöhungen dürfen ausschließlich auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt angegebenen Preisindex vorgenommen werden.Anderweitige Mieterhöhungen (z.B. wegen Modernisierung etc.) sind ausgeschlossen.

      Könnte ich vielleicht deswegen die Index-Klausel in meinem Mietvertrag für unwirksam erklären?

    • Ebenfalls auf der Seite steht:
      Zitat

      Zweck des Indexmietvertrages

      Mit dem Indexmietvertrag soll sichergestellt werden, dass der Mieter nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus in Anspruch genommen wird. Die ortsübliche Vergleichsmiete setzt damit das Limit der zulässigerweise zu verlangenden Miethöhe.

      Ich habe die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem neuen Mietspiegel 2012 ermittelt und meine Miete ist immer noch 3 Euro darüber.

    Also was ich Euch fragen möchte ist, ob ich 2 von mir genannte Punkte irgend-wie ins Spiel bringen kann und der Mieterhöhung doch widersprechen. Oder habe ich keine Chance mehr die Erhöhung der Miete zu verhindern?

  • In dem von dir genannten Link aus diesem Forum ist doch alles zum Thema genannt. Du musst es halt nur lesen (am besten laut) und verstehen.

    Wir, die wir hier antworten, sind Laien, keine Anwälte. Wir verweisen in der Regel auf Websites die von Experten erstellt und betrieben werden.

  • Kompliziertes Thema.

    Zitat


    aus gestrigem Schreiben vom Anwalt meiner Hausverwaltung habe ich erfahren, dass ich im Jahre 2007 einen Indexmietvertrag unterschrieben habe. Beim Unterschreiben wurde ich darauf nicht extra hingewiesen, aber unter dem entsprechenden Anhang steht tatsächlich meine Unterschrift, naja - selber schuld. Also ab August erhöht sich meine Miete um fast 9 % nach §557 b BGB.

    Die letzte Erhöhung ist länger als 1 Jahr her?
    Der Indexwert und die Berechnungsgrundlage ist im Schreiben angegeben und erläutert?
    Das Erhöhungsanliegen liegt in Schriftform vor?

    Steht so im Gesetz:

    Eine Änderung der Miete nach §557b muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden.
    Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben.
    Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
    Übernächster Monat wäre August.

    Passt.

    Zitat


    Nachdem ich aber Einiges über Indexmietverträge gelesen habe, sind für mich paar Sachen unklar:

    Ohja.

    Zitat


    Genau vor einem Jahr habe ich ebenfalls ein Mieterhöhungsschreiben bekommen. Begründet wurde das mit dem Mietspiegel 2010. Da meine Miete etwa 15 Euro höher war als eine ortsübliche Vergleichsmiete, habe ich der Mieterhöhung erfolgreich widersprochen. Die erhöhte Miete hätte ich ab August 2011 zahlen müssen.


    Besteht eine mietvertragliche Vereinbarung nach §557b schließt dies eine Erhöhung nach §558 aus. Zudem wäre eine solche nur möglich wenn die ortsübliche Vergleichsmiete darüber läge. Macht also keinen Sinn.

    Zitat


    Da wurde vom Anwalt aus einem für mich nicht nachvollziehbaren Grund genau 1 Jahr abgewartet.


    1 Jahr wonach? Nach Abschluss des Mietvertrages?

    Zitat

    Die Vollmacht wurde dem Anwalt schon im November 2011 erteilt.


    Ich weiss ja nicht wie dass bei Anwälten üblich ist, bei Mietverwaltern lässt man sich einige Vollmachten ausstellen und wenn die aufgebraucht sind, lässt man sich neue erstellen, die reichen dann auch einige Zeit. Das Datum spielt da nicht wirklich eine Rolle.

    Zitat


    Außerdem gibt es auf der Seite folgende Info:
    Zitat:
    Mieterhöhungen

    Mieterhöhungen dürfen ausschließlich auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt angegebenen Preisindex vorgenommen werden.Anderweitige Mieterhöhungen (z.B. wegen Modernisierung etc.) sind ausgeschlossen.

    Könnte ich vielleicht deswegen die Index-Klausel in meinem Mietvertrag für unwirksam erklären?

    Die Klausel wird dadurch nicht unwirksam. Nur der Versuch der Erhöhung mit der falschen Begründung ist unwirksam.

    Zitat


    Ebenfalls auf der Seite steht:
    Zitat:
    Zweck des Indexmietvertrages

    Mit dem Indexmietvertrag soll sichergestellt werden, dass der Mieter nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus in Anspruch genommen wird. Die ortsübliche Vergleichsmiete setzt damit das Limit der zulässigerweise zu verlangenden Miethöhe.

    halte ich imho für nicht korrekt, scheint aber gängige Rechtsauffassung zu sein. Ich habe gerade die Unterlagen nicht zur Hand, aber ich erinnere mich dass mir die Indexmiete genau mit der Begründung schmackhaft gemacht wurde, dass

    a) Die ortsübliche Vergleichsmiete keine Rolle spielt
    b) Auch die Kappungsgrenze nicht gilt.

    ich suche den Ordner bei Gelegenheit mal raus.

    Zitat


    Ich habe die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem neuen Mietspiegel 2012 ermittelt und meine Miete ist immer noch 3 Euro darüber.

    Also was ich Euch fragen möchte ist, ob ich 2 von mir genannte Punkte irgend-wie ins Spiel bringen kann und der Mieterhöhung doch widersprechen. Oder habe ich keine Chance mehr die Erhöhung der Miete zu verhindern?

    Ich glaube und befürchte nein.

    Es sind grundsätzlich alle Voraussetzungen für eine Mieterhöhung nach §557b gegeben und eingehalten.

    Zu a) Die ortsübliche Vergleichsmiete keine Rolle spielt

    Diese spielt imho nur eine Rolle für die Erhöhung auf die orstübliche Vergleichsmiete.
    Die Indexmiete orientiert sich ausschließlich an der Indexsteigerung.

    Zu b) Die Kappungsgrenze ist in § 558 vorgegeben

    (3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).

    also bezieht sich diese nur auf Erhöhungen auf Vergleichsmiete.

    Außerdem wenn solche Einschränkungen bestehen würden, stände es sicher hier

    Deutscher Mieterbund e.V.: indexmiete

    Imho gilt für Indexmieten nur was im §557b angegeben ist und da steht eben nur

    Zitat


    § 557b Indexmiete

    (1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).

    Individualvereinbarung und da steht nicht wie im §558 für Absatz (1) gilt ...

    Zitat


    (2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.

    Jahresfrist und Ausschluß der Erhöhung nach §558 (Anpassung an Vergleichsmiete)

    Zitat

    (3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.

    Textform und keine Prozentangabe sondern als Geldbetrag und wann die Erhöhung fällig wird. August passt also.

    Zitat


    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Das übliche .... und dass wars ...

    Imho sind noch einige Texte im Internet gemixtes Wissen und Überbleibsel aus vor 2001.

    Aber ich bin kein Anwalt und wenn Ihr andere Infos habt her damit.

    Vorallem konnte ich die Urteile nicht lokalisieren:

    Indexmietvertrag - Mietvertrag mit Indexmiete § 557b BGB

    Der Vermieter hat bei der Vornahme von Mieterhöhungen die Kappungsgrenze zu beachten (siehe: BGH ZMR 2005, 184, 186).

    Hat von Euch jemand darauf einen Link?

  • Hallo Vermieter,
    herzlichen Dank für Deinen ausführlichen Beitrag!


    Die letzte Erhöhung ist länger als 1 Jahr her?
    Der Indexwert und die Berechnungsgrundlage ist im Schreiben angegeben und erläutert?
    Das Erhöhungsanliegen liegt in Schriftform vor?


    Das Mieterhöhungsschreiben ist in allen Hinsichten korrekt und wurde per Einwurfeinschreiben zugestellt.


    1 Jahr wonach? Nach Abschluss des Mietvertrages?


    1 Jahr nach dem misglückten Versuch der Mieterhöhung. Der Mietvertrag wurde 2007 unterschrieben. Seit dem Vertragsabschluss gab es keine (erfolgreiche) Mieterhöhung.


    Ich weiss ja nicht wie dass bei Anwälten üblich ist, bei Mietverwaltern lässt man sich einige Vollmachten ausstellen und wenn die aufgebraucht sind, lässt man sich neue erstellen, die reichen dann auch einige Zeit. Das Datum spielt da nicht wirklich eine Rolle.


    So habe ich mir das auch vorgestellt, aber auf der Vollmacht steht explizit mein Name.


    Ich glaube und befürchte nein.


    Der Meinung bin ich leider auch. Ich bin nähmlich nur wegen der Info über "Zweck der Indexmiete" irritiert.

    Außerdem ist das Ganze total unfair vom Vermieter. In die Wohnung bin ich mit den Eltern 1998 eingezogen und nach 2 Jahren alleine ausgezogen. 2005 habe ich mit meiner Frau eine andere Wohnung im selben Haus gemietet. Die beiden Wohnungen wurden an uns in einem sehr schlechten Zustand vermietet. 2005 haben wir die Wohnungen renoviert, die Badezimmer neu gefliest und Laminatboden verlegt. Ledeglich die Materialkosten wurden uns erstattet. 2007 haben wir die Wohnungen getauscht und die neuen Mietverträge blind unterschrieben.

    Erstaunlich ist, dass meinen Eltern (sie haben ebenfalls vor einem Jahr der Mieterhöhung widersprochen) im Februar dieses Jahres doch die Miete nach §558 und dem neuen Mietspiegel erhöht wurde. Sie haben die Mieterhöhung akzeptiert, da diesmal nur 10 Euro mehr verlangt wurden, also weniger als vorher. Das Mieterhöhungsschreiben war vom selben Anwalt geschrieben. Mit einer Indexmieterhöhung hätte man da wesentlich mehr rausholen können...

  • Mit einer Indexmieterhöhung hätte man da wesentlich mehr rausholen können... "

    Nur die Indexmiete oder Staffelmiete musst Du explizit vorher im Mietvertrag vereinbaren, nachträglich oder einfach mal so zwischendurch nach Index dann wieder nach Vergleichsmiete geht nicht.

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