Schönheitsreparaturen - starre Fristen

  • hallo,

    ich habe eine frage zu schönheitsreperaturen. ich ziehe zum 31.03.10 aus und wurde vom vermieter daran erinnert, schönheitsreperaturen (hier konkret malerarbeiten) bei auszug durchzuführen.

    im mietvertrag heisst es:

    [...]
    hat der mieter die schönheitsreperaturten bzw. kleine instandhaltungen übernommen, so kann der vermiter die fälligen reperaturen während der vertrgaslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei ende des mierverhältnisses alle nach dem grad der abnutzung gemäß nachstehendem fristenplan erforderlichen schönheitsreperaturen verlangen. [...] als angemessene zeitabstände der schönheitsreparaturen gelten im allgemeinen:

    wand- und deckenanstriche in küchen, bädern und duschen alle 3 jahre, in wohn- und schlafräumen, dielen und toiletten alle 5 jahre in allen anderen räumen alle 7 jahre
    [...]

    der mietvertrag wurde am 06.02.02 geschlossen

    ich habe zwischenzeitlich intern alle anstreicharbeiten vorgenommen:

    küchen, bädern und duschen in 2005 und 2008
    wohn- und schlafräumen, dielen und toiletten in 2007

    "turnusmäßig" wären somit die geforderten schönheitsreparaturen nicht erforderlich.

    ich habe nur von mehreren höchstrichterlichen BGH-entscheidungen gelesen, die besagen, dass feste frsiten bei schönheitsreparaturen in mietverträgen unzulässig wären, da derartige Klauseln „ die Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“.

    frage nun: bin ich zur leistung der malerarbeiten verpflichtet?

    die wohnung ist in einem ordentlichen und bewohnbaren zustand ... alle wände sind weiss ... hier und da gibt es aber einen "rand", wo z.B. meine schränke standen oder bilder hangen.

    mit der bitte um euren ratschlag.

    eure pluto1024

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