Eigenbedarf bei Untermietvertrag

  • Hallo,

    ich wohne zur Untermiete in einem alten Bauernhaus.

    Ich habe dabei die gesamte obere Etage für mich.
    Musste mir die Räumlichkeiten anfangs erst einmal durch umfangreiche Investitionen (Strom, Wasser, Bad, Küche, bauliche Änderungen etc.) bewohnbar machen.

    Der Hauptmieter, der mit Einverständnis des Hauseigentümers an mich untervermietet hat, bewohnt bisher die untere Etage.

    Nachdem nun mehrere Jahre verstrichen sind, hat der Hauptmieter kürzlich Eigenbedarf für eines meiner Zimmer angemeldet.

    Nun traue mich nicht so recht, dagegen aufzubegehren aus Angst, er könnte mich dann ganz aus der Wohnung drängen, was ja bei Untermietverträgen relativ problemlos zu sein scheint.

    Andererseits habe ich keinen "klassischen" Untermietvertrag. Damit das ganze Geld, das ich in die Renovierung gesteckt habe, nicht für die Katz ist, habe ich bei Vertragsabschluss wohlweislich folgenden Passus aufgenommen:

    Mietdauer: Die Mietdauer bestimmt sich nach der Dauer des Hauptmietvertrages.

    (Anmerkung: Die Mietdauer des Hauptmietvertrages betrug zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung 6 Jahre mit der Option ev. zu verlängern.)

    Meine Frage nun: Nützt mir dieser Satz im Ernstfall in der Auseinandersetzung mit dem Hauptmieter etwas. Denn er schließt ja eigentlich eine vorzeitige Kündigung aus, oder?

    Vielen Dank im Voraus und beste Grüße!

    Einmal editiert, zuletzt von Orlando (5. März 2010 um 11:29)

  • Ich lese hier: (Anmerkung: Die Mietdauer des Hauptmietvertrages betrug zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung 6 Jahre mit der Option ev. zu verlängern.)

    Dieser Mietvertrag ist in dieser Form schon lange nicht mehr gültig, weil seit der Mietrechtsreform 2001 nur noch qualifizierte Zeitmietverträge erlaubt sind. Und Mietverträge mit einem Kündigungsverzicht nur bis zu 4 Jahren möglich waren/sind.

    Lesen Sie selbst: Mietrecht: Zeitmietverträge, mietrechtliche Zulässigkeit

    Bevor Sie also jetzt etwas unternehmen sollten Sie sich unbedingt mithilfe des Mietervereins oder eines Anwaltes für Mietrecht absichern.

  • Zitat

    Nachdem nun mehrere Jahre verstrichen sind, hat der Hauptmieter kürzlich Eigenbedarf für eines meiner Zimmer angemeldet.

    Welchen konkreten Grund, denn der Hauptmieter ist beweispflichtig, wurde als Eigenbedarf angegeben? Und wurde das beanspruchte Zimmer besonders renoviert oder umgebaut?

    Zitat

    Mietdauer: Die Mietdauer bestimmt sich nach der Dauer des Hauptmietvertrages.

    Dieser Hinweis im Mietvertrag gibt keine Sicherheit für den Untermieter. Da doch beispielsweise auch der Hauptmieter durch den Vermieter gekündigt werden kann, würde doch auch der Untermietvertrag das gleiche Schicksal erleiden!

    Ein beidseitiger Kündigungsverzicht über mehrere Jahre wäre wahrscheinlich sicherer gewesen.

  • Hallo,

    danke für die Antworten.

    Zur Klarstellung hier die vollständigen Formulierungen in den beiden Verträgen:

    Hauptmietvertrag:

    Mietdauer: Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.05 und endet am 31.10.2001.
    Das Recht auf außerordentliche Kündigung beider Parteien aus wichtigem Grunde bleibt bestehen.

    Dazu sollte man vielleicht wissen, dass es sich um ein stark renovierungsbedürftiges Anwesen handelt, das der Besitzer kurz zuvor erworben hatte. Wohl um es später seinem Sohn zu übergeben, der zum Zeitpunkt des Kaufs noch zu jung dazu war. Was mit dem Anwesen geschehen wird (Renovierung, Abriss, Neubau, Weiterverkauf), ist derzeit wohl noch immer unklar.

    Untermietvertrag:

    Mietdauer: Der Untermietvertrag tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
    Die Mietdauer bestimmt sich nach der Dauer des Hauptmietvertrages.
    Der Untermieter kann bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Beendet der Hauptmieter von sich aus sein Mietverhältnis mit dem Vermieter vorzeitig, ist dem Untermieter ein Ausgleich für dessen Investitionen in Reparaturen und Renovierungen an der Mietsache zu leisten.

  • Danke für die klärenden Vertragsdetails. 2001 = 2010 oder 2011.:)

    Gegen eine Eigenbedarfskündigung und hier ist nur eine Teilkündigung kann man kaum was unternehmen.

    Es sei denn es handelt sich um vorgeschobenen Eigenbedarf.

    Die Begründung der Eigenbedarfskündigung muss den konkreten Sachverhalt enthalten, auf den der Hauptmieter den Eigenbedarf stützt. Ebenfalls erforderlich ist die Angabe der Person, für die das Zimmer genutzt werden soll.

    Der Eigenbedarf muss zum Zeitpunkt der Kündigung bestehen und auch während/mindestens der gesamten Kündigungsfrist

    Übrigens ist ein qualifizierter Zeitmietvertrag nach § 575 BGB an keine Zeitbegrenzung gehalten. Dies gilt nur für den Kündigungsverzicht/Kündigungsausschluss. Und für Zeitmietverträge vor 2001 abgeschlossen, gilt Bestandsschutz.

  • Die Mietdauer bestimmt sich nach der Dauer des Hauptmietvertrages.


    Hi,
    ich würde das so sehen, wie es da geschrieben steht. Sollte der Obermieter das anders sehen, würde ich bei einer rechtlichen Auseinadersetzung auf Verstoss gegen Treu und Glauben plädieren.

  • Hallo Berny,

    gute Idee, denn um einen solchen Verstoß handelt es sich ja in der Tat.
    Du würdest also auch mit dieser Begründnung Widerstand gegen den Eigenbedarf an besagtem Zimmer leisten, wenn ich Dich richtig verstehe?

    Wäre schön, wenn sich auch die Anderen noch einmal dazu äußern würden.

    @Sinus: Sorry, muss natürlich 2011 heißen;-)

    Beste Grüße!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!