Vermieter verweigert Aushändigung der Schlüssel trotz Vertrag?

  • Hallo liebe Leute,

    irgendwie weiß ich nicht weiter und hoffe jemand von euch kann mir weiterhelfen.

    Folgendes hat sich ereignet:

    1. Mietvertrag unterschrieben, in dem Stand(wie ich im Nachhinein gelesen habe), man am Anfang zwei Monatsmieten, für den aktuellen und den folgenden MOnat zu zahlen sind
    2. Miete nur für den ersten Monat bezahlt und Kaution
    3. Da ich billigere Wohnung gefunden habe, habe ich fristgerecht, zum 1.6 gekündigt.
    4. Mit dem Hauptmieter war vereinbart, dass er einen Nachmieter ab dem 1.5 sucht, meine Kaution als Miete beibehält, ich die Miete vom Nachmieter als Kautionrückzahlung bekommen - dies alles mündliche Absprachen; jetzt hat er mich auf eine Klausel im Vertrag hingewiesen in der steht, dass mündliche Absprachen nicht gelten.
    5. Er hat sich an unserer Vereinbarung nicht gehalten und einen Nachmieter für den 1.6 gesucht und einen Mietvertrag mit ihm unterschrieben.
    6. Als ich am 30.4 ausgezogen bin, habe ich ihm im Glauben er wird einen Nachmieter ab dem 1.5 suchen, auch die Schlüssel übergeben.
    7. Nun, verweigert er die Rückgabe, da ich die Miete für Mai nicht bezahlt hätte.

    Ich kann jetzt weder einen Übergangsmieter suchen, noch die Wohnung selbst benutzen...irgendwie ist das nicht ok.

    jetzt habe ich eine Mail bekommen, dass wenn ich die Miete fpr Mai bis Ende nächster Woche nicht bezahle, er die Kaution als Mietersatz einbehält, und bis dahin will er mir die Schlüssel nicht geben... irgendwie ist das echt nicht in ordnung, oder irre ich mich?

    Bin sehr dankbar für jeden Ratschlag,

    Viele Grüße,
    Thomas

  • Zitat


    1. Mietvertrag unterschrieben, in dem Stand(wie ich im Nachhinein gelesen habe), man am Anfang zwei Monatsmieten, für den aktuellen und den folgenden MOnat zu zahlen sind

    BGB § 556 b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
    (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
    (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536 a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Zitat

    2. Miete nur für den ersten Monat bezahlt und Kaution
    3. Da ich billigere Wohnung gefunden habe, habe ich fristgerecht, zum 1.6 gekündigt.

    Frage: wann haben Sie zum 1.6. gekündigt. Frist einghalten ?

    Zitat

    4. Mit dem Hauptmieter war vereinbart, dass er einen Nachmieter ab dem 1.5 sucht, meine Kaution als Miete beibehält, ich die Miete vom Nachmieter als Kautionrückzahlung bekommen - dies alles mündliche Absprachen; jetzt hat er mich auf eine Klausel im Vertrag hingewiesen in der steht, dass mündliche Absprachen nicht gelten.
    5. Er hat sich an unserer Vereinbarung nicht gehalten und einen Nachmieter für den 1.6 gesucht und einen Mietvertrag mit ihm unterschrieben.

    Mündliche Absprachen galten nicht. Wo ist das Problem ?

    Zitat


    6. Als ich am 30.4 ausgezogen bin, habe ich ihm im Glauben er wird einen Nachmieter ab dem 1.5 suchen, auch die Schlüssel übergeben.

    7. Nun, verweigert er die Rückgabe, da ich die Miete für Mai nicht bezahlt hätte.

    Die Miete ist bis zum Ende des Vertrages zu zahlen. Wenn Sie vorher ausziehen und die Schlüssel abgeben spielt das keine Rolle.

    Zitat

    jetzt habe ich eine Mail bekommen, dass wenn ich die Miete fpr Mai bis Ende nächster Woche nicht bezahle, er die Kaution als Mietersatz einbehält, und bis dahin will er mir die Schlüssel nicht geben

    Das darf er. Eine Kaution ist eine Sicherheitsleistung, um rechtmäßige Forderungen jeder Art zu regulieren

  • BGB § 556 b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
    (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
    (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536 a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    1. Frage: wann haben Sie zum 1.6. gekündigt. Frist einghalten ?


    2. Mündliche Absprachen galten nicht. Wo ist das Problem ?


    3. Die Miete ist bis zum Ende des Vertrages zu zahlen. Wenn Sie vorher ausziehen und die Schlüssel abgeben spielt das keine Rolle.


    4. Das darf er. Eine Kaution ist eine Sicherheitsleistung, um rechtmäßige Forderungen jeder Art zu regulieren


    1. Ja, Frist wurde eingehalten. Habe am 28.4 zum 1.6 geekündigt.

    2. Die wurden im Nachhinein getroffen.

    3. Ja,das verstehe ich - und von daher ist es mir egal, dass er die Kaution als Miete beibehält, ich ersparre mir die Überweisung und das Warten auf die Kaution, die womöglich erst in einem halben Jahr zurücküberwiesen wird.

    4. Meine Frage ist: Laut Vertrag habe ich das Recht die Wohnung bis zum 1.6 zu nutzen; dies kann ich im Moment nicht, da er die Schlüssel nicht zurückgeben will. Mein Nutzungsrecht beginnt mit dem Vetrag und endet mit dem Vetrag, oder nicht - und ob ich die MIete zahle spielt zuerst keine Rolle. Er kann doch nicht die Zahlung der Miete zur Bedingung der Aushänindigung der Schlüssel machen. Sicherlich hat er Recht auf Vergüttung, die darf er doch nicht auf die Weise erzwingen. Von mir aus kann er mich verklagen, wenn ich die Miete nicht bezahle - was ja nicht der fall sein wird, weil er die Kaution behalten wird, aber ich dann hätte ich für einen monat bezahlt ohne die Möglichkeit gehabt zu haben die Wohnung zu nutzen???

    Danke für Infos und Hilfe,

    Viele Grüße

  • BGB § 556 b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
    (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
    (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536 a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    1. Frage: wann haben Sie zum 1.6. gekündigt. Frist einghalten ?


    2. Mündliche Absprachen galten nicht. Wo ist das Problem ?


    3. Die Miete ist bis zum Ende des Vertrages zu zahlen. Wenn Sie vorher ausziehen und die Schlüssel abgeben spielt das keine Rolle.


    4. Das darf er. Eine Kaution ist eine Sicherheitsleistung, um rechtmäßige Forderungen jeder Art zu regulieren


    1. Ja, Frist wurde eingehalten. Habe am 28.4 zum 1.6 geekündigt. Frist betrug 1 Monat.

    2. Die wurden im Nachhinein getroffen.

    3. Ja,das verstehe ich - und von daher ist es mir egal, dass er die Kaution als Miete beibehält, ich ersparre mir die Überweisung und das Warten auf die Kaution, die womöglich erst in einem halben Jahr zurücküberwiesen wird.

    4. Meine Frage ist: Laut Vertrag habe ich das Recht die Wohnung bis zum 1.6 zu nutzen; dies kann ich im Moment nicht, da er die Schlüssel nicht zurückgeben will. Mein Nutzungsrecht beginnt mit dem Vetrag und endet mit dem Vetrag, oder nicht - und ob ich die MIete zahle spielt zuerst keine Rolle. Er kann doch nicht die Zahlung der Miete zur Bedingung der Aushänindigung der Schlüssel machen. Sicherlich hat er Recht auf Vergüttung, die darf er doch nicht auf die Weise erzwingen. Von mir aus kann er mich verklagen, wenn ich die Miete nicht bezahle - was ja nicht der fall sein wird, weil er die Kaution behalten wird, aber ich dann hätte ich für einen monat bezahlt ohne die Möglichkeit gehabt zu haben die Wohnung zu nutzen???

    Danke für Infos und Hilfe,

    Viele Grüße

  • Zitat

    1. Ja, Frist wurde eingehalten. Habe am 28.4 zum 1.6 geekündigt. Frist betrug 1 Monat.

    Bei 3-monatiger Kündigungsfrist würde das Mietende der 31. Juli sein. Also Mai, Juni und Juli ! Oder hatten Sie eine Monatsfrist vereinbart? Ungewöhnlich !

    Es ist nicht egal, dass er die Kaution als Miete beibehält.
    Die Mietkaution darf nicht einfach abgewohnt werden. Mieter dürfen deshalb auch nicht einfach die Miet-zahlungen einstellen und den Vermieter auffordern, die ausstehenden Mieten mit der Kaution zu verrechnen. (Urteil des OLG Frankfurt (2004) ; Az. 2 W 10/04 )

  • Ja, es war extra vereinbart, dass die Kündigungsfrist 1 Monat beträgt.

    Mich interessiert, ob er das Recht mir die Aushändigung der Schlüssel zu verweigern - für den Zeitraum in dem der Vertrag noch gültig ist, auch wenn ich jetzt für diesen Zeitraum keine Miete zahlen werde. Im Normalfall: Ich wohne dort und ziehe zum 1.6 aus, zahle aber für den Mai keine Miete, hat er natürlich das Recht die Miete einzufordern oder einzuklagen, oder wie auch immer - aber er kann doch nicht das Recht haben, mir die Nutzung der Wohnung zu verweigern - somit verstößt er doch gegen den Vertrag?! oder nicht!

    Viel dank,
    und Viele Grüße

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