Schönheitsreparaturen- alles streichen und lackieren?!

  • Hallo,

    Ich wohne bis zum Auszugstermin 2 Jahre und 10Monate in meiner Wohnung. In meiner Kündigungsbestätigung stand drin:

    Die Einheit ist von Ihnen vertragsmäß zu übergeben. Sollten sie die Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt haben, so werden die bis zum Übergabetag fällig. Die Wände und Decken sind zu streichen, die Türen, die Fenster, die Fußleisten und die Heizkörper sind zu lackieren. ...

    Ich sehe ja ein meine buntgemalte Wände zu streichen. Aber muss ich wirklich alles streichen und lackieren?!

    In mein Mietvertag steht unter Instandhaltung der Mieträume:
    2. Die Mieter verpflichtet sich während der Mietzeit der erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, das Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.
    Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
    In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.....

    :confused: Heißt das jetzt ich sollte nur die Küche, Bad und Dusche streichen? Warum soll ich laut Kündigungsbestätigung alles streichen? Ich wohn doch nicht mal 3 Jahre drin!
    Hilfe!!!

  • Zitat


    Heißt das jetzt ich sollte nur die Küche, Bad und Dusche streichen?

    Nein, diese Angabe wurde nur beispielgebend aufgeführt und hat mit der Endrenovierung nichts zu tun

    Zitat

    Warum soll ich laut Kündigungsbestätigung alles streichen? Ich wohn doch nicht mal 3 Jahre drin!

    Sie brauchen nicht unbedingt alles streichen; nur das was erforderlich ist. Die Wohndauer ist dabei unerheblich.

  • Wow, danke für die schnelle Antwort!!! Dann werde ich nur streichen was nötig ist und nicht wie es in dem Brief von der Verwaltung stand. Soll ich die Verwaltung darüber informieren oder soll man schlafende Hunde nicht wecken?

  • Guten Tag,

    Laut meines Mietvertrages muss ich bei Auszug aus der Wohnung die sogenannten Schönheitsreparaturen durchführen. In wie weit ist dies rechtens? Im folgenden der Auszug aus dem Mietvertrag. Dazu muss noch erwähnt werden das die farben an den Wänden kräftig sind und nicht jederman Geschmack.


    Mietvertrag:

    $15 Schönheitsreparaturen

    1. Der Mieter ist verpflichtet, ohne besondere Aufforderung die laufenden Schönheitsreparaturen fachgerecht nach Maßgabe der folgenden Ziffer 2 auf eigene Kosten vorzunehmen, es sei denn, unter §27 ist eine abweichende Vereinbarung getroffen. (dies ist nicht der Fall)

    2. Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen auszuführen:

    -in Küchen, Bädern, Duschen, alle 3 Jahre
    -in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten, offenen Balkonen und Loggien, alle 5 Jahre
    -in anderen Räumen (wie z.B. Boden-, Keller-, Abstell- und Hobbyräumen sowie Garagen) alle 7 Jahre.

    3. Von den in Ziffer 2 genannten fristenzeiträumen kann während der Mietzeitabgewichen werden, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht erfordert.

    4. Die Gewähr, dass die Schönheitsreparaturen fachgerecht ausgeführt werden und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder mindern, übernimmt derjenige Vertragspartner, der sie vorzunehmen hat.
    Die Schönheitsreparaturen umfassen sämtliche Anstriche, das Tapezieren, die Fußbodenpflege und dergleichen einschließlich der Innenseiten aller Außenfenster und Außentüren, soweit es sich nicht um Kunststoff- oder Aluminiumelemente handelt.
    Vor dem Neuanstrich sind Decken- und Wandflächen abzuwaschen. Tapeten, Rauhfaser und ähnliche Beläge dürfen nicht überklebt werden. Rauhfaser- und Strukturtapeten dürfen nur mit einer nicht füllenden Dispersionsfarbe waschbeständig gestrichen werden (Mindesanforderung). Fenster, Türen und Fußleisten müssen vor der Lackierung vorgestrichen sein. Stoßstellen und Unebenheiten sind auszuspachteln. Schorfige und gerissene Altanstriche müssen abgelaugt werden oder abgebrannt werden. Heizkörper und Rohrleitungen sind nur mit Heizkörperlackfarbe zu streichen. Auf eine ausreichende Schutzlackierung bei Holzfußböden und Pflege der Parkettflächen mit Bohnerwachs wird ins besondere hingewiesen.
    Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters darf nicht von einer üblichen Ausführungsart abgewichen werden. Der zur Durchführung der Schönheitsreparaturen Verpflichtete ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

    5. Der Vermieter kann Schadensersatz verlangen, wenn der Mieter die fälligen Schönheitsreparaturen nicht durchführt und ihm hierführ eine Frist gesetzt wurde oder eine Fristsetzung nach den gesetlichen Vorschriften entbehrlich war.

    6. Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziffer 2 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit Mietbeginn bzw. seit der letzte Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffer 2, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen fachgerecht durchführt.
    Die höhe dieses Kostenersatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines anerkannten, ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt. Sie entspricht dem Verhältnis der in Ziffer der 2 festgesetzten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit Mietbeginn bzw. seit den zuletzt durchgeführten Schönheitreparaturen.

    Danke vorab!!!

    Mit freundlichen Grüßen

    Pjero

  • Die Klauseln sind zwar starr, demnach ungültig. Aber, kräftige Farben an den Wänden muss kein Vermieter bei der Rückgabe dulden.Hier kann man durchaus von Schadensersatz oder Beseitigung dieser Farben ausgehen.

  • Danke für die schnelle Antwort,

    Dann ist es so wie ich es mir schon fast gedacht habe und ich werde wohl den Pinsel schwingen müssen.

    Gruß Pjero

  • Eine frage wäre da noch, macht es einen Unterschied ob die Wohnung bei Einzug renoviert war oder nicht? Es ist nämlich so, das wenn man bei dieser Gesellschaft einzieht, bekommt man bei der ersten Miete erlass um renovieren zu können, das war auch bei mir der Fall. Also müsste ja theoretisch auch der neue Mieter die Wohnung renovieren oder spielen da die kräftigen farben immer noch eine Rolle?

    Danke vorab!!!

    Gruß Pjero

  • Zitat


    Es ist nämlich so, das wenn man bei dieser Gesellschaft einzieht, bekommt man bei der ersten Miete erlass um renovieren zu können, das war auch bei mir der Fall.

    Und damit ist die Renovierung, wenn Sie überhaupt eine durchgeführt haben, bezahlt.

    Zitat

    Also müsste ja theoretisch auch der neue Mieter die Wohnung renovieren ...........

    Also theoretisch hätte dann die Gesellschaft die A....karte gezogen. Alles was nach Ihnen geschieht ist für Sie tabu und geht nur die neuen Mieter und den Vermieter was an.

    Der Pinsel wartet schon !

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