Jahresabrechnung 3 Monate

  • Wenn daß alles ist, ist die Abrechnung imho nicht in Ordnung.

    Mietrecht: Formelle Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung, Fälligkeit

    ich zitiere mal

    "Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde liegenden Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der tatsächlich auch geleisteten Vorauszahlungen des Mieters. "

    Verteilerschlüssel und Anteile sowie Gesamtkosten fehlen.
    Der Austausch des Ausdehnungsgefäßes ist eine Reparatur die nicht umgelegt werden darf.
    Auch die Regenrohrsandfang Geschichte ist imho eine Reparatur, da es keine regelmässig wiederkehrende Arbeit ist.
    Die Gartenarbeiten sind nur umlegbar wenn im Mietvertrag die Betriebskosten nach Betriebskostenverordnung vereinbart sind.
    Dann muss jedoch auch hier der Anteil ersichtlich sein.

    Auch sollte bei den Kosten die aufs ganze Jahr laufen die Aufsplittung zwischen Ihnen und dem Vormieter aufgeführt werden.

    Ich würde diese Abrechnung so nicht akzeptieren. Lassen Sie sich beraten / Mieterverein / Anwalt oder lesen Sie sich weiter in das Thema ein. Eine Rechtsberatung können wir hier nicht anbieten.

  • Wenn daß alles ist, ist die Abrechnung imho nicht in Ordnung.

    Mietrecht: Formelle Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung, Fälligkeit

    ich zitiere mal

    "Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde liegenden Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der tatsächlich auch geleisteten Vorauszahlungen des Mieters. "

    Verteilerschlüssel und Anteile sowie Gesamtkosten fehlen.
    Der Austausch des Ausdehnungsgefäßes ist eine Reparatur die nicht umgelegt werden darf.
    Auch die Regenrohrsandfang Geschichte ist imho eine Reparatur, da es keine regelmässig wiederkehrende Arbeit ist.
    Die Gartenarbeiten sind nur umlegbar wenn im Mietvertrag die Betriebskosten nach Betriebskostenverordnung vereinbart sind.
    Dann muss jedoch auch hier der Anteil ersichtlich sein.

    Auch sollte bei den Kosten die aufs ganze Jahr laufen die Aufsplittung zwischen Ihnen und dem Vormieter aufgeführt werden.

    Ich würde diese Abrechnung so nicht akzeptieren. Lassen Sie sich beraten / Mieterverein / Anwalt oder lesen Sie sich weiter in das Thema ein. Eine Rechtsberatung können wir hier nicht anbieten.

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Verteilerschlüssel und Anteile sind auf einem seperaten Blatt, habe es nicht online gestellt da ich es nicht relevant finde. Es geht um die hohen Kosten und die werde ich so nicht akzeptieren. Danke nochmal

  • Zitat


    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Verteilerschlüssel und Anteile sind auf einem seperaten Blatt, habe es nicht online gestellt da ich es nicht relevant finde. Es geht um die hohen Kosten und die werde ich so nicht akzeptieren. Danke nochmal

    vorsicht, wenn es da noch mehr gibt muss ich meine Aussage relativieren, dann ist die Abrechnung nicht formell ungültig sondern nur im Detail.
    Die Schlüssel und Gesamtsummen sind essentiell.
    Die Reparaturen sind wiederum nicht umlegbar und im Mietvertrag schauen was unter Betriebskosten vereinbart wurde.
    Wenn Sie möchten können Sie die Gesamte Abrechnung hochladen, nur dann ist es möglich diese zu prüfen.

  • Ist es rechtlich in Ordnung dass ich für Reparaturen aufkommen soll die vor meinem Einzug angefallen sind?

    Nur Kleinstreparaturen (innerhalb gewisser Grenzen / einmalig und % der Gesamtmiete) wenn im MV vereinbart trägt der Mieter

    Reparaturen am Haus, Heizung, größere Reparaturen trägt ausschließlich der Vermieter, er kann Sie höchstens steuerlich geltend machen. Dabei ist es egal wann diese angefallen sind.

    http://www.gratisrecht.de/faq-rechte-and…net-werden.html

    Dies stellt keine Rechtsberatung dar, sondern nur meine persönliche unbedeutende private Meinung. Wie immer ohne Gewähr.

    2 Mal editiert, zuletzt von Vermieter (3. Mai 2012 um 09:57)

  • In der Abrechnung selbst konnte ich spontan keine offensichtlichen Fehler feststellen. Die beiden Zettel aus dem ersten Posting passen irgendwie nicht so ganz zur Abrechnung. Mir fehlt die Aufsplittung der auf dem kleinen Zettel angegebenen Posten. Nur der Hausmeister ist in der Abrechnung aufgeführt.

    Noch was grundsätzliches: sind Sie Mieter oder Eigentümer?

  • In der Abrechnung selbst konnte ich spontan keine offensichtlichen Fehler feststellen. Die beiden Zettel aus dem ersten Posting passen irgendwie nicht so ganz zur Abrechnung. Mir fehlt die Aufsplittung der auf dem kleinen Zettel angegebenen Posten. Nur der Hausmeister ist in der Abrechnung aufgeführt.

    Noch was grundsätzliches: sind Sie Mieter oder Eigentümer?

    Ich bin Mieter

  • Die Heizkosten sind natürlich recht hoch weil die Abrechnung Oktober - Dezember voll in die Heizperiode fällt. Übers Jahr wird sich dass wieder relativieren. Die Heizkostenabrechnung von der HV selbst ist imho in Ordnung. Wenn der Vermieter über die kleinen Zettel noch versucht Ihnen die Reparatur des Dehnungsgefäßes und oder Regenauffangs in Rechnung zu stellen, sollten Sie widersprechen.
    Vorallem auch die 3 fache Abrechnung Hausmeister/Haushaltsnahe Dienstleistungen/Heckenschnitt kommt mir Suspekt vor. Grundsätzlich kann Ihnen der Heckenschnitt auch wenn er im Sommer war in Rechnung gestellt werden aber dann imho nur anteilig.

    Bsp.: Gesamtkosten Garten für das Jahr 2011 - 200 Euro

    Vormieter 1.1. bis 30.9.2011 150 Euro
    Sie 1.10.2011 bis 31.12.2011 50 Euro

    und diese Aufschlüsselung sollte in der Abrechnung klar ersichtlich sein und nicht nur die Endsummen.

    Wie sehen dass die üblichen Verdächtigen sonst so hier im Forum?

    Einmal editiert, zuletzt von Vermieter (3. Mai 2012 um 10:50)

  • Hier noch ein kleiner Auszug vom Mietvertrag

    [INDENT]3.2 In der Miete nach Abs. 1 sind die Betriebskosten nicht enthalten. Der Mieter hat daher neben der Miete nach Abs. 1 die Betriebskosten i. S. v. § 2 der Betriebskostenverordnung zu tragen. Eine Aufstellung der von dem Mieter zu tragenden Betriebskosten ist dem Vertrag als Anlage 1 beigefügt. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil des Vertrags

    Anlage 1 des Mietvertrags

    Betriebskosten
    Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebenge-bäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

    4. Die Kosten
    a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage;
    hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebs-bereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchser-fassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
    oder
    b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage;
    hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums;
    oder
    c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a;
    hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanla-gen entsprechend Buchstabe a;
    oder
    d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten;
    hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

    5. Die Kosten
    a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage;
    hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
    oder
    b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a;
    hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
    oder
    c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten;
    hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicher-heit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft.
    6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
    a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
    oder
    b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und ent-sprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
    oder
    c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buch-stabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind

    10. Die Kosten der Gartenpflege,
    hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.
    [/INDENT]

  • Standard Betriebskostenverordnung

    BetrKV - Einzelnorm

    Zusammenfassend ... die Abrechnung der HV zu den Heizkosten imho korrekt, hohe Heizkosten entstanden da nur 3 Monate in der Heizperiode erfasst.

    Der Zettel vermutlich vom Vermieter noch hinzugefügt entspricht nicht einer nachvollziehbaren formal korrekten Abrechnung. Verteilungsschlüssel, Gesamtsumme usw. fehlen.

    Reparatur/Sonstiges ist imho so undifferenziert nicht erlaubt, sofern dies mit dem 2. Zettel konkretisiert wurde sind nicht umlegbare Reparaturen hier eingerechnet worden.

    Also Abrechnung Heizkosten OK
    Vermieterzettel Nicht OK

    wenn die Zettel auch von der HV kommen, würde ich mir Sorgen machen^^

  • Die Kosten für Heizung/Wasser und Abwasser scheinen auch mir korrekt abgerechnet. Dies ist allerdings die einzige Position der Abrechnung, die ich aktzeptieren würde. Bei den übrigen Positionen fehlen die Gesamtkosten und der Verteilerschlüssel. So wie in der Abrechnung dargestellt sind diese nicht nachvollziebar.

    Reparaturen sind grundsätzlich vom Vermieter zu tragen.

    Warum allerdings die 'haushaltsnahen Dienstleistungen' in der Abrechnung auftauchen vermag ich ebenfalls nicht nachzuvolziehen. Sofern ich hier jetzt keinen Denkfehler habe, sind diese bereits Bestandteil der entsprechenden Kostenpositionen.

  • Hallo, habe nun meine überarbeitete Jahresabrechnung bekommen. Es wurde lediglich die Position "Hecke schneiden" bereinigt. Die Positionen Hausmeister, Reparatur/Sonstiges und Haushaltsnahe Dienstleistungen ergeben immer noch einen Wert von über 200€ für einen Zeitraum von 3 Monaten! Ist das normal?

  • Meiner bescheidenen Einschätzung nach fehlen immernoch die Zahlen für das gesamte Abrechungsjahr.
    Wie will man denn nachvollziehen, wie sich der Anteil, der für den Nutzungszeitraum von 3 Monaten angefallen ist, zusammensetzt, wenn man nichtmal die Gesamtbeträge kennt?
    Oder schlimmer noch: Wie will man sagen, dass dies nicht die Jahresbeträge sind, die hier nur als "3-Monats-Abrechnung" verkleidet daherkommen?
    Auf jedenfall würde ich aber um einen Termin zur Belegeinsicht bitten.
    So kann man am besten nachvollziehen, ob die Rechnungen / Beträge alle korrekt sind und Ihnen auch tatsächlich nur 3/12 davon (und unter Berücksichtigung des Umlagemaßstabd, wie z.B. qm) berechnet wurden.

    Ach ja und den Posten Reperatur/Sonstiges würde ich auch anzweifeln. Reperaturen dürfen nämlich garnicht in die Nebenkosten und Sonstiges müsste auch klar definiert und auch so mietvertraglich vereinbart sein.

  • Ich finde dass die drei Posten Hausmeister, Reparatur/Sonstiges und Haushaltsnahe Dienstleistungen identisch sind. Worin untscheidet sich denn z.B. Hausmeister zu Haushaltsnahe Dienstleistungen?

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen weisen die in den Rechnungen für Dienstleistungen (Gartenpflege, Reinigungsarbeiten, Schornsteinfeger etc) enthaltenen 'Lohnkosten' aus, die der Eigentümer bzw. Mieter steuerlich geltend machen kann. Da die Lohnkosten allerdings bereits in den entsprechenden Rechnungen enthalten sind, dürften diese nicht noch einmal als Kosten in der Abrechnung auftauchen.....

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