Haus wird verkauft. Was passiert mit uns?

  • Hallo, der Vermieter möchte das Haus verkaufen. Er selber kann sich nicht drum kümmern, da er jetzt Parkinson hat. Niemand aus seiner Familie möchte das Haus haben, da man vieles machen muss.(Untergeschoss ein Laden und dann drüber 2 Wohnparteien)

    Meine Eltern leben seit 26 Jahren in der Wohnung(Noch mit meinen "kleinen" Brüdern(20 und 22)) Wie lange ist die Kündigungsfrist? Ich habe gehört,dass es ein neues Gesetzt gibt, wo es egal ist wie lange du schon in der Wohnung lebst und du "nur" 3 Monate Kündigungsfrist hast.

    Ich selber bin (fast) 25 und an der Wohnung hängen viele erinnerungen. Und in laufe der Zeit hat sich natürlich einiges angesammelt. Ich möchte mich nur informieren, damit ich evtl. meinen Eltern waqs sagen kann und die nicht ins kalte Wasser geschmissen werden.:confused::(

  • Zitat

    Ich habe gehört,dass es ein neues Gesetzt gibt, wo es egal ist wie lange du schon in der Wohnung lebst und du "nur" 3 Monate Kündigungsfrist hast.

    Diese verkürzte Frist gilt nur für den Mieter, für den Vermieter würde bei dieser langen Mietzeit eine Frist von 9 Monaten gelten.

    Aber auch der neue Eigentümer kann nicht grundlos kündigen. Er braucht einen der 3 zulässigen Kündigungsgründe:

    Kündigungsgründe:
    Der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse an der Kündigung der Wohnung nachweisen können (§ 573 Abs 1 BGB). Ein solches berechtigtes Interesse des Vermieters kann in den folgenden 3 Fällen bestehen. Diese vom Gesetz vorgegebene Liste ist abschließend. Andere Gründe sind gesetzlich nicht vorgesehen. Danach kann der Vermieter kündigen, wenn......

    · der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat § 573 Abs II Nr. 1 BGB Einzelheiten dazu siehe >>> Pflichtverletzung
    · er die Wohnung für sich oder Familienangehörige benötigt - Eigenbedarf - § 573 Abs I Nr. 2 BGB. Einzelheiten dazu siehe >>> Eigenbedarf
    · er an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist § 573 Abs II Nr. 3 BGB. Einzelheiten dazu siehe >>> Verwertungskündigung.
    (aus Mietrechtslexikon.de)

  • Hallo Blechi,
    es gilt ein Grundsatz und dieser lautet: Kauf bricht nicht Miete.
    Das bedeutet, das mit den Hausverkauf der neue Eigentuemer auch der neue Vermieter wird ( Aber erst, wenn dieser im Grundbuch steht! ).
    Die Mietvertraege werden in der Regel nicht geaendert ( Achtung, wenn neuer Vermieter neue Mietvertraege abschliessen moechte !! Oft zu anderen Bedingungen und das ist nicht so einfach moeglich !! ) In der Regel wird sich dann der neue Vermieter sich bei Ihnen melden und Ihnen die neue Bankverbindung mitteilen. Sollte eine Kaution bezahlt worden sein, so hat der neue Vermieter diese. Ansonsten hat mit den Uebergang der neue Vermieter die gleichen Rechte und Pflichten wie der "alte" Vermieter.
    Fuer Sie als Mieter aendert sich "ersteinmal garnichts". Wenn der neue Vermieter Eigenbedarf ankuendigt bedarf er schon gute Gruende dafuer. Selbst wenn es soweit kommt ist eine Ueberpruefung der Kuendigung durch einen Experten ( Anwalt, Mieteschutzbund ) zu empfehlen.

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

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