Kleinreparaturklausel - Jahreshöchstsumme

  • Hallo,

    ich bin neu hier und habe eine Frage zur Kleinreparaturklausel.

    Bei mir steht: Der Mieter ist verpflichtet die Koste der Instandhaltung von Rolläden.........usw....................zu tragen, soweit der Instandhaltungsaufwand für jeden sachlich abgegrenzten Schaden nicht Euro 92,-- und der Aufwandsbetrag insgesamt in einem Kalenderjahr 8% der Jahresgrundmiete, höchstens jedoch 614,-- Euro nicht übersteigt.

    Mir geht es um die 614 Euro. Darf dieser Betrag so hoch sein?

    Danke.

    LG, Mibelle.

  • Bei mir steht: Der Mieter ist verpflichtet die Koste der Instandhaltung von Rolläden.........usw....................zu tragen, soweit der Instandhaltungsaufwand für jeden sachlich abgegrenzten Schaden nicht Euro 92,-- und der Aufwandsbetrag insgesamt in einem Kalenderjahr 8% der Jahresgrundmiete, höchstens jedoch 614,-- Euro nicht übersteigt.
    Mir geht es um die 614 Euro. Darf dieser Betrag so hoch sein?


    Ich sehe da kein rechnerisches Problem. 614€ bei 8% entsprächen einer Monatsgrundmiete von 639,58€.

  • Die Klausel in Ihrem Mietvertrag ist komplett falsch. Die angegebenen Werte stimmen mit den Gerichtsurteilen höherer Instanzen einfach nicht.

    Aus "Mietrechtslexikon"
    Unwirksamkeit bei Überschreiten von Höchstgrenzen:

    Im Vertrag muss die Obergrenze für derartige Reparaturen genannt werden. Dabei liegt die Grenze bei 75 Euro Kosten für die einzelnen Reparatur (OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385). Bei Reparaturkosten über 75 € trifft den Vermieter also die vollständige Instandhaltungspflicht.
    Eine wirksame Kleinreparaturklausel setzt weiter voraus, dass im Mietvertrag zusätzlich auch eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum, zum Beispiel ein Jahr, vereinbart ist. Damit wird der Fall erfasst, dass eventuell mehrere Kleinreparaturen innerhalb dieses Zeitraumes bezahlt werden sollen (BGH VIII ZR 38/90, WM 91, 381).
    Der Höchstbetrag für ein Jahr kann bei etwa 150 Euro bis etwa acht Prozent der Jahresmiete liegen (BGH VIII ZR 91/88, WM 89, 324). Alles was darüber liegt ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig und macht die Klausel unwirksam.


    Wie hoch ist denn Ihre Jahreskaltmiete??
    Damit ergäbe sich eine Höchstbetrag von 8 % der Jahresmiete. Nun rechnen Sie!

    3 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (28. März 2012 um 11:54)

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