Haltung einer Katze

  • Er hat die Kündigung aber nicht zurück gewiesen?! Willst du das nicht lesen oder kannst du nicht? Er hätte die Kündigung schriftlich unter Begründung einer fehlenden Vollmacht zurück weisen müssen! Dies ist bis heute nicht passiert!

    Er hat die zweite Kündigung akzeptiert und die erste ignoriert. Das ist aber nicht gerechtfertigt!

  • Das mach ich heute Abend... Danke!

    Bist du eigentlich Anwalt oder woher weisst du alles so genau? Ich zitiere die § ja als Laie wenigstens noch bis zu ende und nicht bis zu dem Punkt wo sie meiner Meinung enstsprechen!


    Der Mieterschutzbunf ist übrigens bzgl der fristgerechten Zurückweisung gleicher Meinung, wie ich soeben telefonisch erfahren habe!

  • Zitat

    Der Mieterschutzbunf ist übrigens bzgl der fristgerechten Zurückweisung gleicher Meinung, wie ich soeben telefonisch erfahren habe!

    Na hoffentlich ist es der Richter auch. Weil auf dessem Meinung kommt es am Schluss an.

    Alle Spekulationen hier sind ein Blick in die Glaskugel. Ob deine Meinung, des von dir bezahlten Anwalts oder des parteiischsten Intressenverbandes den ich kenne die letztlich gültige ist entscheidet letztendlich nur der Richter.
    Im Forum kann man dazu zwar Meinungen äußern, wenn Du diese aber nicht hören möchtest weil Sie dir nicht gefallen, können wir auch nichts dafür.

    Ich bin übrigens auch anderer Meinung.
    Es müssen alle Mieter eine Kündigung unterschreiben oder eine schriftliche Vollmacht beigelegt werden.

    Wenn Du eine unwirksame Kündigung dem Vermieter überstellst wird diese nicht wirksam nur weil er nicht widerspricht.

  • Und wie soll das gehen wenn mein Mann 3000 km weit weg ist?


    Wenn Du noch nicht einmal 200km von 3000km unterscheiden kannst oder willst, tust Du mir leid.
    Und wenn der andere Mieter z.Zt. auf dem Mond weilt: Seine echte Unterschrift ist bei der Kündigung zwingend erforderlich.
    Das zu begreifen kann doch nicht sooo schwer sein!!

  • Er hat die Kündigung aber nicht zurück gewiesen?!
    Er hätte die Kündigung schriftlich unter Begründung einer fehlenden Vollmacht zurück weisen müssen! Dies ist bis heute nicht passiert!
    Er hat die zweite Kündigung akzeptiert und die erste ignoriert. Das ist aber nicht gerechtfertigt!


    Der VM ist nicht verpflichtet, auf etwas Rechtsunwirksames zu reagieren.
    Auch noch soviele Ausrufezeichen machen Deinen Erguss weder wirksamer noch richtiger.

  • Warum muss er auf so eine Kündigung nicht reagieren?

    Wenn mein Chef mir morgen die Kündigung überreicht und ich meine, das sie unwirksam ist, muss ich auf seine Handlung nicht reagieren... na dann kann ja bald jeder machen was er will...


    Wenn Unterschriften immer zwingend notwenig sind, stellt sich mir die Frage, wozu eine Vollmacht?

    Zu Beginn des Mietverhältnisses haben wir uns als Ehepartner gemäß §174 zu gegenseitigen Rechtsgeschäften bevollmächtigt. Diese Bevollmächtigung kennt der Vermieter!

    Diese Vollmacht berechtigt zu allen Rechtsgeschäften. Wenn ich vor jedem Rechtsgeschäft eine eigene Vollmacht ausstellen und beglaubigen lassen sollte, mach das für mich keinen Sinn. Dies wollten wir durch die regelmäßige längerfristige Entfernung doch gerade absichern...

    Aber gut, vielleicht sollte ich mir darüber klar sein, das meine notarielle Bevollmächtigung für 325,00 € keinen Sinn macht.

  • wenn ich als Vermieter ihnen eine unwirksame Kündigung ausspreche z.B. ohne Begründung oder ohne Unterschrift, wird die dann wirksam weil sie nicht widersprechen? Mal scharf nachdenken.

    aber dass hat hier keinen Sinn mehr

    Sie haben Recht und wir unsere Ruhe ... sie können uns aber gerne mal noch mitteilen wie es ausgegangen ist.

    Alles Gute.

  • "das meine notarielle Bevollmächtigung für 325,00 € keinen Sinn macht.".

    Lag diese Vollmacht der Kündigung im Original bei?
    Oder hat der Vermieter diese Vollmacht - beweißbar - schon vorher ausgehändigt bekommen?

    Falls eine der Fragen mit Ja beantwortet werden kann, dürfte deine Unterschrift zur Kündigung reichen (je nachdem was genau für eine Vollmacht das war).
    Werden beide Fragen mit nein beantwortet, ist die Kündigung nicht wirksam und wird es auch nicht rückwirkend, wenn die Unterschrift bzw. Vollmacht nachgereicht wird.

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