Seid mir bitte nicht böse, aber ich klammere mich an jeden Strohalm... unsere Nerven liegen blank... und ich hoffe natürlich das unsere Chancen gut stehen... 
Zu beachten: Die Kündigung ist aber nicht allein deshalb unwirksam, weil die Vollmacht nicht im Original beilag. Der Empfänger der Kündigung hat aber in diesen Fällen - eine Vollmacht lag nur in Kopie oder überhaupt nicht bei - die Möglichkeit die Kündigung unverzüglich zurückzuweisen (§ 174 BGB). Bei einer solchen Zurückweisung ver-liert die Kündigung ihre Wirksamkeit.
Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Verzögern". Dem Kündigungsempfänger ist dabei zuzubilligen, sich Rechtsrat einzuholen. 14 Tage Zeit für die Zurückweisung nach Zugang der Kündigung sind aber zu lang. (LG Hagen Be v. 7. 9. 1990, Az: 13 T 500/90) 1 Woche aber wohl ausreichend (LG München II WuM 1995, 478). Ehegatten können sich demnach für eine Kündigung auch gegenseitig bevollmächtigen.
Bevollmächtigte
Der Kündigende kann sich bei der Kündigung vertreten lassen. Dies gilt natürlich auch für Personenmehrheiten. Spricht der Vertreter sodann die Kündigung aus, muß er der Kündigung einen Nachweis seiner Berechtigung zur Kündigung, also eine Vollmacht, beifügen. Der Vertreter muß eine ihm gegebene Vollmachtsurkunde im Original beilegen.
Ersatzweise reicht auch die Ausfertigung einer notariellen Beurkundung aus. Eine (Fax-) Kopie reicht dagegen nicht aus. Aus der Vollmacht muß hervorgehen, daß der Vertreter zur Kündigung berechtigt ist.
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Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Kündigungsempfänger, gleich, ob Vermieter oder Mieter, die Kündigung zurückweisen, § 174 Abs. 1 BGB, mit dem Grund, der Kündigungserklärung liege kein oder kein ausreichender Vollmachtsnachweis bei. Die Kündigung ist dann unwirksam. Die Zurückweisung der Kündigung muß unverzüglich erfolgen.
Der Kündigungsempfänger kann sich aber dann nicht auf den fehlenden Vollmachtsnachweis des Kündigenden berufen, das heisst, die Kündigung nicht zurückweisen, wenn der Vertretene den Kündigungsempfänger von der Bevollmächtigung des Erklärenden vorher in Kenntnis gesetzt hatte, § 174 S.2 BGB. Beispiel: Der Vermieter überläßt sein Haus einer Firma zur Verwaltung. Er benachrichtigt die Mieter, daß ab jetzt die Hausverwaltung für ihn tätig wird und zur Abgabe und Entgegennahme von Kündigungen usw. bevollmächtigt ist.
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