Eingangstür als gewöhnliche Zimmertür aus Holz?

  • Hallo liebes Forum,
    meine Großmutter lebt in einem Zwei-Parteien-Haus, welches natürlich eine Haustür hat und jede Partei eine eigene Wohnungstür. Im Erdgeschoss leben die Eigentümer nur dieser Ebene, und der VM der Wohnung meiner Oma lebt woanders und kümmert sich überhaupt nicht um die vermietete Wohnung. Aber darum geht es mir jetzt nicht.
    Fakt ist, dass es sich bei der Wohnungstür meiner Oma um eine normale Zimmertür mit Glasfenster aus Holz handelt, die in keinster Weise irgendwie isoliert ist. Im Winter zieht die kalte Luft, und natürlich verschwindet auch die Wärme. Dadurch entstehen bei der NK-Abrechnung sehr hohe Kosten für die Nachzahlung (800€). Das Problem dabei ist, dass durch die Haustür, auch viel Wärme entweicht und es im Winter im Treppenhaus richtig kalt ist. Die Eigentümer im Erdgeschoss haben eine komplett renovierte Wohnung, mit neuen Fenstern und einer soliden isolieren Wohnungstür.
    Der VM reagiert nicht auf die Bitte, da etwas zu tun. Muss er reagieren? Ist das Recht auf seiner Seite? Was kann ich tun?

    Danke schon im voraus.
    Gruß
    Euer Goldmund

  • Zitat

    Muss er reagieren?

    Nein, denn diese Tür war schon beim Einzug an gleicher Stelle, oder?

    Zitat

    Ist das Recht auf seiner Seite?

    Wenn man es so sehen will, ja.

    Zitat

    Was kann ich tun?

    Mit geeigneten Mitteln (Te**moll, o.ä.) und Zugluftstoppern dafür sorgen, dass die Wärme in der Wohnung bleibt.

  • Eine Pflicht zur Wohnungsmodernisierung durch den Vermieter besteht nicht, respektive nur bei einer gesetzlichen Auflage.

    BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

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