Hi Leute,
ich habe meinen im Jahr 2005 geschlossenen Mietvertrag gekündigt und möchte nun wissen, ob ich die Schönheitsreparaturen wirklich durchführen muss, die im Mietvertrag vorgegeben werden. Nach den vielen BGH-Urteilen der letzten paar Jahre habe ich einfach den Durchblick verloren, was meine Rechte als Mieter diesbezüglich angeht.
Der besagte Mietvertrag scheint einer dieser Standardmietverträge in Formularform zu sein, wo man nur noch bestimmte Sachen ausfüllen oder hier und da ein Häkchen setzen muss. Eingezogen bin ich wie gesagt 2005.
Nun zum eigentlichen Vertragstext. In $ 3 Abs. 5 heißt es:
Regelmäßig werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen fällig:
* in Küchen, Bädern und Duschen alle _3_ Jahre,
* in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle _5_ Jahre,
* in anderen Nebenräumen alle _7_ Jahre.
Dabei wurden mit einer Schreibmaschine die Zahlen "3", "5" und "7" vom Vermieter in das Formular eingetragen. Zusätzlich wurde rechts neben den drei Punkten des obigen Satzes vom Vermieter mit einem Stift eine die drei Punkte umfassende geschweifte Klammer gezeichnet, deren Spitze auf die vom Vermieter mit einer Schreibmaschine verfasste Anmerkung "bzw. spätestens bei Ende der Mietzeit, je nachdem, was zuerst eintritt" zeigt.
Nun also meine Frage: Ist so eine Formulierung nach heutiger Rechtsprechung noch wirksam? Mit anderen Worten: Muss ich bei Auszug die Schönheitsreparaturen vornehmen?
Vielen Dank im Voraus!
Martin