Hallo,
ich bewohne seit 2006 eine Wohnung in einer größeren Anlage, die von der Eigentümergemeinschaft an eine GmbH generalvermietet wurde. Die einzelnen Wohnungen wurden dann von der GmbH untervermietet, u.a. an mich.
Die GmbH ist nun insolvent, woraufhin die Eigentümergemeinschaft der GmbH fristlos gekündigt hat und mir mitgeteilt hat, dass sie nun gemäß § 565 BGB (gewerbliche Weitervermietung) in die Rechte und Pflichten des Mietvertrags zischen mir und der GmbH eintritt. Zwei Wochen später wurde mir von der Eigentümergemeinschaft zusätzlich mitgeteilt, dass die GmbH meine 2006 gezahlte Kaution vertrags- und rechtswidrig nicht Insolvenzsicher auf einem separaten Konto angelegt hat, und mir wurde von der Eigentümergemeinschaft nahegeglegt, die Zahlung der letzten beiden Monatsmieten+NK an die GmbH zu stornieren, um so das Geld zurückzubekommen. Dies funktionierte aufgrund Fristüberschreitungen allerdings nicht mehr.
Mittlerweile habe ich mich mit der Rechtslage etwas näher vertraut gemacht und habe folgendes gefunden: Nach § 565 (2) gilt § 566a über die Mietsicherheit entsprechend:
>>Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.<<
Heißt das nicht, das mir die Eigentümergemeinschaft als >>neuer Vermieter<< die Zahlung der Kaution + Zinsen schuldet und es letzlich deren Problem ist, die Kaution wiederum von der insolventen Gmbh zu bekommen?
Außerdem sind noch die Nebenkostenabrechnungen für 2009, 2010 und 2011 offen. Wie verhält es sich damit? Falls sich ergibt, dass weniger Nebenkosten anfielen als von mir Abschlagszahlungen an die GmbH geleistet wurden, muss mir dann die Eigentümergemeinschaft das Geld zurückerstatten?
Für klärende Antworten wäre ich sehr dankbar!
Gruß,
awiasdas