Beiträge von awiasdas

    Hallo liebe Mitleser,

    ich habe vor sechs Jahren als Mittzwanziger eine Zweizimmerwohnung gesucht, per Anonnce gefunden, besichtigt und für gut befunden. Im Mietvertrag stand dann aber, dass die Wohnung in einer Anlage für das betreute Wohnen läge und ich deswegen eine ruhige Lebensweise an den Tag zu legen hätte und auch die übrigen Flächen des betreuten Wohnens nicht benutzen darf. Von betreutem Wohnen war in der Annonce und bei der Besichtigung keine Rede, war auch nicht unmittelbar ersichtlich, da sich die Wohnung in einem Nebengebäude befindet. Auf mein Nachfragen hieß es dann vom Vermieter, dass die Wohnung wie auch die Nachbarwohnung nicht mehr für das betreute Wohnen genutzt werden soll, da sie im dritten Stock ohne Aufzug läge, also nicht barrierefrei, und deswegen als "normale" Mietswohnung vermietet werden soll. Da ich mich schon darauf eingestellt habe, die Wohnung zu nehmen und ich mit der ruhigen Lebensweise kein Problem hatte, habe ich trotzdem unterschrieben und wohne seitdem darin.

    Der Vermieter, also der Betreiber des betreuten Wohnens war selber nur Generalmieter, hat die Wohnung also an mich untervermietet. Mittlerweile ging er insolvent, das Hauptmietverhältnis wurde gekündigt, nach §565 (1) wurde der Eigentümer mein Vermieter mit allen Rechten und Pflichten, da gewerbliche Weitervermietung vorlag. Nach §565 (2) gibt es nun einen neuen
    Generalmieter, der das betreute Wohnen weiterbetreiben will.

    Dieser hat mir nun wegen eines berechtigten Interesses gekündigt. Begründung ist, dass die Räumlichkeiten für betreutes Wohnen zu nutzen seien und nun für diesen eigentlichen Zweck benötigt würden.

    Ich will in der Wohnung nicht ewig drin bleiben, aber derzeit kommt mir ein Auszug etwas ungelegen. Deswegen möchte ich fragen, ob mich jemand in folgenden Punkten bestätigen kann.

    1.Der "alte" Vermieter hat sich offenbar ganz bewußt dazu entschieden, die Wohnung nicht mehr für das betreute Wohnen zu nutzen. Da der "neue" Vermieter mit "allen Rechten und Pflichten" in das Mietverhältnis eingetreten ist, kann er sich nun nicht darauf berufen, dass die Wohnung eigentlich für das betreute Wohnen gedacht ist.

    2.Der "neue" Vermieter hat mir in einem Gespräch auch mitgeteilt, dass gemäß Hauptmietvertrag, Teilungserklärung und auch seitens der Gemeinde die Nutzung der Wohnung für das betreute Wohnen vorgesehen sei. Das mag sein, war mir aber beim Einzug nicht bekannt (bzw. wurde mir vom "alten" Vermieter bewußt verschwiegen) und wäre außerdem keinesfalls ein Kündigungsgrund und ggf. vom Vermieter (auch dem "neuen", der ja mit "allen Pflichten" eingetreten ist) zu vertreten. Etwaige Auflagen seitens des Eigentümers oder der Gemeinde wären für mich erst relevant, wenn sich diese Dritten an mir als Mieter stören würden, was in den letzten sechs Jahren nicht geschehen ist. Dann läge ein Rechtsmangel oder öffentlich-rechtliches Gebrauchshindernis vor und der Vermieter wäre schadensersatzpflichtig.

    3. Die Kündigung ist ohnehin formal unwirksam, da sie außer dem Satz oben keine ausführlichere Begründung enthielt.

    4. Meine Nachbarwohnung auf der Etage, die auch an Nichtsensioren vermietet war und größer als meine ist, steht derzeit leer. Kann der Vermieter dann Bedarf an meiner Wohnung anmelden, wenn er daneben eine größere leer stehen läßt?

    Muss ich der Kündigung widersprechen oder lediglich auf die Unwirksamkeit verweisen?

    Für hilfreiche Hinweise wäre ich sehr dankbar.

    Grüße Awiasdas

    Gut, Forderungen aufrechnen ist in der Tat falsch formuliert.

    Aber es kann doch nicht sein, das ich artig Abschlagszahlungen leisten muss, auch wenn der Vermieter nicht wie gesetzlich vorgeschrieben und vertraglich vereinbart, rechtzeitig die Nebenkosten abrechnet. Wenn der Vermieter andersweitig seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (z.B. die Heizung nicht funktioniert) dann kann ja auch die Miete gemindert werden.


    Auch ist mir klar, dass die Kaution erst nach Auszug fällig wird. Allerdings dürfte ich zumindest einen Anspruch auf einen Nachweis haben, dass die Kaution vertrags- und gesetzmäßig angelegt ist, womit ja dann alles seine Richtigkeit hätte. Im Internet findet sich zu dem Thema an mehreren Stellen folgendes:

    >>Der Vermieter muss das Geld (Kaution) nach dem Gesetz von seinem Vermögen getrennt bei einer Sparkasse oder Bank aufbewahren. Er muss also ein so genanntes Kautionskonto eröffnen. Grundsätzlich hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihn nachweist, dass die Mietkaution vom Vermietervermögen getrennt angelegt ist (LG Kiel WM 88, 266; AG Braunschweig WM 89, 17; AG Langenfeld WM 87, 350).

    Hat der Vermieter die Kaution pflichtwidrig verbraucht, darf der Mieter in Höhe der Kaution die Monatsmiete einbehalten, um diesen Betrag dann als Kaution auf einem Sperrkonto anzulegen (LG Kiel WM 89, 1).<<

    z.B.: welche konsequenzen (mietrecht, recht)

    Mir ging es aber zunächst mal grundsätzlich darum, die Rechtslage zu verstehen und hoffe noch auf eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter.

    Hallo,

    ich bewohne seit 2006 eine Wohnung in einer größeren Anlage, die von der Eigentümergemeinschaft an eine GmbH generalvermietet wurde. Die einzelnen Wohnungen wurden dann von der GmbH untervermietet, u.a. an mich.

    Die GmbH ist nun insolvent, woraufhin die Eigentümergemeinschaft der GmbH fristlos gekündigt hat und mir mitgeteilt hat, dass sie nun gemäß § 565 BGB (gewerbliche Weitervermietung) in die Rechte und Pflichten des Mietvertrags zischen mir und der GmbH eintritt. Zwei Wochen später wurde mir von der Eigentümergemeinschaft zusätzlich mitgeteilt, dass die GmbH meine 2006 gezahlte Kaution vertrags- und rechtswidrig nicht Insolvenzsicher auf einem separaten Konto angelegt hat, und mir wurde von der Eigentümergemeinschaft nahegeglegt, die Zahlung der letzten beiden Monatsmieten+NK an die GmbH zu stornieren, um so das Geld zurückzubekommen. Dies funktionierte aufgrund Fristüberschreitungen allerdings nicht mehr.

    Mittlerweile habe ich mich mit der Rechtslage etwas näher vertraut gemacht und habe folgendes gefunden: Nach § 565 (2) gilt § 566a über die Mietsicherheit entsprechend:

    >>Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.<<

    Heißt das nicht, das mir die Eigentümergemeinschaft als >>neuer Vermieter<< die Zahlung der Kaution + Zinsen schuldet und es letzlich deren Problem ist, die Kaution wiederum von der insolventen Gmbh zu bekommen?

    Außerdem sind noch die Nebenkostenabrechnungen für 2009, 2010 und 2011 offen. Wie verhält es sich damit? Falls sich ergibt, dass weniger Nebenkosten anfielen als von mir Abschlagszahlungen an die GmbH geleistet wurden, muss mir dann die Eigentümergemeinschaft das Geld zurückerstatten?

    Für klärende Antworten wäre ich sehr dankbar!

    Gruß,

    awiasdas

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