Kann man innerhalb von einer 2 Wochenfrist eigentlich von einem Mietvertrag zurücktreten oder muß man dann auf jeden Fall für die nächsten 3 Monate die Miete bezahlen?
Eigentlich wollte ich mich von meinem Mann trennen und habe mir eine Wohnung angemietet,der Mietvertrag wurde vor 6 Tagen unterschrieben und das Mietverhältnis beginnt auch erst im April. Nun wollen wir es doch noch einmal zusammen probieren,also mein mann und ich...:)
Und jetzt weiß ich nicht,ob ich aus diesem Mietvertrag wieder raus komme oder ob ich die Miete für die 3 Monate von April bis Juni zahlen muß???
Kennt sich jemand damit aus???
vom Mietrvertrag zurücktreten?
-
Sunny_70 -
10. Februar 2012 um 09:40 -
Erledigt
-
-
-
2 Wochenfrist gilt nur für Online-Geschäfte, ich denke nicht, das dies bei Ihnen zutrifft.
Ansonsten: mit dem Vermieter sprechen. Wenn er die Wohnung erneut vermietet bekommt, ist es er bestimmt bereit, auf Ihre Miete zu verzichten. Wenn nicht, hat auch der Vermieter berechtigte Interessen an der Einhaltung des Vertrags.
-
Zitat
die 3 Monate von April bis Juni zahlen muß???
In der Regel kannst du aber schon vor Mietbeginn kündigen, wenn dies im Mietvertrag nicht ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass die Kündigung zum 31. Mai ausgesprochen werden kann.
Aber bitte beachten, dass die komplette Miete (incl. Betriebskosten) anfällt. Zuviel gezahltes Geld wird über die jährliche Abrechnung zurück gezahlt.
-
Ja,reden werde ich auf jeden Fall mit dem Vermieter...weil der eigentlich sehr freundlich war...nur war ich mir nicht sicher,ob man von einem Mietvertrag auch zurücktreten kann oder ob ich die komplette Mietzeit einhalten muß.
Danke für eure Antworten... -
BGH, Urteil vom 21.02.1979 - VIII ZR 88/78
"...Haben die Parteien eine Vereinbarung nicht getroffen und ist eine solche auch nicht im Wege der Vertragsauslegung festzustellen, so beginnt auch die Kündigungsfrist für den noch nicht vollzogenen Mietvertrag bereits mit dem Zugang der Kündigung. Das ergibt sich aus dem Zweck der Kündigungsfrist. Diese besteht nach allgemeiner Meinung darin, dem Vertragsteil, dem gekündigt wird, genügend Zeit zu lassen, sich einen anderen Vertragspartner zu suchen. Dieser Grund trifft aber nicht nur unter der Voraussetzung zu, daß der Mietvertrag bereits durch Beginn des Mietverhältnisses vollzogen ist, sondern auch dann, wenn das Mietverhältnis noch nicht begonnen hat. Die Bindungen der Vertragsteile in der Zeit bis zum Vollzug des Vertrages sind im allgemeinen nicht stärker als nachher. Wer verhindern will, daß es zu einer Aufhebung des Mietverhältnisses vor dessen Vollzug kommt, muß dies durch eine entsprechende Vereinbarung oder dadurch, daß er den Mietvertrag nur auf bestimmte Zeit abschließt, sicherstellen. ..."Wurde also z.B. ein Mietvertrag am 20.02.07 abgeschlossen und als Mietbeginn der 01.05.07 vereinbart, bewirkt eine bis 04.04.2007 erklärte Kündigung die Vertragsbeendigung zum Ablauf des 30.06.2007.
-
Wurde also z.B. ein Mietvertrag am 20.02.07 abgeschlossen und als Mietbeginn der 01.05.07 vereinbart, bewirkt eine bis 04.04.2007 erklärte Kündigung die Vertragsbeendigung zum Ablauf des 30.06.2007.
Das bedeutet also, dass, wenn Sunny jetzt (also bis spätestens 3.3.) kündigt, diese dann zum 31.5. wirksam werden könnte(?).
- Ich wünsche ihr jedenfalls alles Gute.:)
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!