Blockheizkraftwerk (BHKW), wie abrechnen?

  • Hallo zusammen,
    ich wohne in einem Miethaus mit 11 Parteien, Baujahr ca.1970, unisoliert. Der Vermieter betreibt nun im Keller ständig ein Blockheizkraftwerk mit Erdgas zusätzlich zur normalen Gas-Kesselheizung. Das soll im Sommer Warmwasser liefern und die Heizkosten reduzieren. Dazu war ein umfangreiches Rohr-, Kessel- und Ventilsystem nötig, das wegen seiner Aufstellung im offenen Keller nun das ganze unisolierte Treppenhaus mitheizt. Der Vermieter zieht vom Gasverbrauch aber nur den Teil ab, der sich sich aus dem erzeugten und verkauften Strom nach Kenndaten des Gerätes ergibt. Die ganzen Wärmeverluste durch die große Oberfläche der Zusatzeinbauten und die Wartungskosten des Gerätes tragen die Mieter.
    Wer weiss, ob diese zum Nachteil der Mieter sehr einfache Berechnung des Abzugs für den Gewinn aus dem Stromverkauf zulässig ist?
    Dieses Thema habe ich noch in keinem Beitrag gefunden, ich hoffe hier weiss jemand was über diese Modeerscheinung mit erhöhtem Gasverbrauch.

  • Hallo knozl,

    dieser schlechte energetische Zustand des Hauses spiegelt sich im Gesamtverbrauch wieder. Der eigentlich klar zählbar sein muss über einen Gaszähler. Oder in dem Fall eigentlich über Zwei. Einen für das BHKW, und ein Zweiter für die Gaskesselheizung.
    (Würde mich jetzt mal interessieren, wie hoch die Wartungskosten sind, da 2 Gaszentralheizungen angeschlossen sind)

    Standardisiert werden die Heizkosten nach 30 % Quadratmeter / 70 % tatsächlicher Verbrauch (WW-Zähler, Heizkostenverteiler an den Heizkörpern) aufgeteilt. Allerdings sind auch Ausnahmen festgelegt, dass sich dieser ändern.
    Hier energieverbraucher.de | Überprüfen Sie Ihre Heizkostenabrechnung ist das näher nochmal erklärt

    Zu der Problematik mit dem Strom scheint generell so ziemliches Neuland zu sein. Da bin ich bisher auf ein Urteil gestoßen (Urteil AG Plön vom 08.12.2011 - Az: 2 C 1134/08), dass zumindest die Pauschale Zuordnung 30 % Stromerzeugung / 70% Wärmeerzeugung unzulässig ist
    http://www.kieler-mieterverein.de/index.php?option=com_content&view=article&id=49&Itemid=52
    Leider ist das Urteil selber nicht in Volltext veröffentlicht

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