alte Berechnung der Wohnungsgröße, Mieterhöhung

  • Hallo allerseits,
    1996 habe ich ein altes Haus (Bj. 1927) mit 3 Mietwohnungen gekauft. Mir war damals bereits klar, daß die Berechnung der m² in den Plänen( nicht mit der tatsächlichen Größe zusammenpaßt. Früher wurden einige Räume wie Flur etc. nur teilweise angerechnet. Nun möchte ich nach 16 Jahren erstmals eine Mieterhöhung durchführen, die möglichst auf den tatsächlichen Größenverhältnissen beruht. In den alten Plänen wurde z.B. auch eine jetzt bestehende Terasse (in ruhiger Traumlage)nicht einberechnet. Grob geschätzt dürfte die Wohnung, die bislang mit 118m² im Mietvertrag angegeben ist, tatsächlich ca. 140m² haben.
    Die Mieterin bewohnt die Wohnung seit über 40 Jahren und zahlt etwa nur 50% der ortsüblichen Vergleichsmiete.(letzter Mietspiegel von 2002) Was ist zu tun?

  • Grob geschätzt dürfte die Wohnung, die bislang mit 118m² im Mietvertrag angegeben ist, tatsächlich ca. 140m² haben.
    Die Mieterin bewohnt die Wohnung seit über 40 Jahren und zahlt etwa nur 50% der ortsüblichen Vergleichsmiete.(letzter Mietspiegel von 2002) Was ist zu tun?


    Ganz einfach: Jetziger Mietpreis x 2 / 118 x 140.

  • wo steht bitte, daß es sich hier exklusiv um ein Forum für Mieter handelt? Haben Vermieter keine Rechte? Dürfen sie keine Fragen stellen?

    Sie denken richtig! Es geht hier um Fragen des Mietrechtes ohne Ansehen der Partei.
    Meistens werden Fragen jedoch von Mietern gestellt, sodaß da etwas leichtfertig schon mal so ein Gedanke auftritt, es handele sich hier um ein Mieterforum.
    Schlucken Sie einfach eine solche Bemerkung runter und gut ist.

    Da die Miete etwa nur 50% der Vergleichsmiete beträgt und Sie diese sowieso nur bis zu einem bestimmten Höhe anpassen dürfen, würde es vielleicht ausreichen erst einmal die Anhebung, ohne Berücksichtigung der Flächenerhöhung, vorzunehmen.

    Aus "Mietrechtslexikon"

    Die fünf Vorrausetzungen im Mietrecht für ein wirksames Mieterhöhungsverlangen:

    Entspricht das Mieterhöhungsverlangen nicht der Form, und enthält es nicht alle im Gesetz ( § 558 a BGB ) vorgeschriebenen Elemente, ist es unwirksam. Im Falle eines Rechtstreites prüft das Gericht keinerlei Fragen zur Miethöhe, wenn bereits das Erhöhungsverlangen unwirksam ist.

    (1) Nur eine Mieterhöhungsverlangen in >>>>Textform mit einer Begründung genügt
    den Anforderungen, mündliche Erklärungen reichen nicht (Details dazu siehe unten).
    §§ 558 Abs 1 , 558 a Abs. 1 BGB.

    (2) Eine Mieterhöhung darf im Mietvertrag nicht ausgeschlossen sein ( § 557 BGB). Details dazu siehe unten .

    (3) Die Jahresfrist muß eingehalten sein (§ 558 Abs 1 BGB) . Details dazu siehe unten.

    (4) Die Kappungsgrenze muss beachtet und eingehalten sein. Details dazu siehe >>>>Kappungsgrenze § 558 Abs 3 BGB.

    (5) Die Vergleichsmiete darf bei Mieterhöhung nicht überschritten sein. (Details dazu siehe unten) § 558 Abs 2 BGB.

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (25. Januar 2012 um 08:26)

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