Reparatur Kostenübernahme wer zahlt??

  • Hallo Experten!
    Ich wohne seit ca. 11 Monaten in einer Wohnung mit EBK. Nun ist mir die Dunstabzugshaube durchgeknallt und es geht nichts mehr (weder Licht noch Abzug) und ich habe Angst, auf dem Geld für die Reparatur sitzen zu bleiben und würde gerne wissen, wie ich am Besten vorgehen soll. Auch, da die Haube nicht extra in der Anlage aufgeführt ist (oder ist Elektroherd = alles??)

    Vielen vielen Dank im Voraus!!!


    Klausel im Mietvertrag (Standard Haus & Grund):

    § 9 Übergabe des Mietobjektes, Instandhaltung, Instandsetzung und Schönheitsreparaturen
    Absatz 3
    Der Mieter hat die Kosten für Kleinreparaturen an den seinem häufigen Zugriff ausgesetzten Einrichtungen des Mietobjektes wie zum Beispiel Heizthermen, WC-Anlagen, Wasch- und Abflussbecken und sonstigen sanitären Einrichtungen sowie Fenstern, Türverschlüssen und Rolläden usw. bis zu einem Rechnungsbetrag von 80.- € im Einzelfall, jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 8 % der Jahres-Grundmiete, zu tragen, unabhängig davon, wer den Reparaturauftrag erteilt.

    Anlage 2:

    Betreffend § 3, Absatz 2 (Möblierung)

    Dem Mieter ist bekannt, dass die Küche möbliert ist. Für die in der Küche befindlichen Elektrogeräte (Elektroherd, Kühlschrank) wird keinerlei Gewährleistung seitens des Eigentümers übernommen. Der Mieter kann diese Geräte nutzen. Bei Reparatur oder Ersatz hat der Mieter die Kosten selbst zu tragen. Der in der Küche montierte Klapptisch, sowie die beiden Barhocker gehören ebenfalls zum Bestandteil der Wohnung.

  • Hallo,

    wenn Die Dunstabzugshaube sich seit Bezug in der mitvermieteten Einbaukche befindet ist diese auch Bestandteil des Mietgegenstands - auch dann, wenn sie nicht explizit aufgeführt sein sollte.

    Die Klausel zu den Kleinreperaturen dürfte so zulässig sein. Sie umfasst allerdings keine Neuanschaffungen und auch keine Beteiligung an Reperaturen, die teurer sind als in der Begrenzung definiert.

    Dem wiederspricht hier der Ausschluss der "Gewährleistung" in der Anlage. Abgesehen davon, dass der Begriff der Gewährleistung aus dem Kaufrecht stammt und mit Miete wenig zu tun hat, dürfte diese Vereinbarung auch gegen die Rechtsprechung des BGH zu Reperaturpflichten des Mieters verstoßen. Diese Beschränkt die Pflicht des Mieters zur Reperatur an mitvermieteten Gegenständen wie in der wohl zulässigen Klausel zu Kleinreperaturen geschehen.

    Abgesehen davon dürfte hier jedenfalls die für den Mieter günstigere Auslegung der beiden wiedersprüchlichen Klauseln gelten (also die erstgenannte), denn Zweifel bei der Auslegung von von AGB (hier wohl in Form eines Formularmietvertrags) gehen zu Lasten des Verwenders (dem Vermieter), siehe § 305c Abs. 2 BGB.

    Gruß

    Philipp

  • Hi Philipp!
    Danke für die schnelle Antwort!
    Was wäre denn in diesem Fall (für technisch total unbegabte ;)) die richtige Vorgehensweise?
    Vermieterin anrufen, Techniker bestellen oder gleich Brief schreiben?

    Vielen Dank schon mal!
    Blume

  • Das Beste wäre eine schriftliche Mängelanzeige an den Vermieter, verbunden mit der Aufforderung, die Dunstabzugshaube reperarien oder austauschen zu lassen.

    Je nach dem was die Instandsetzung kostet bzw. ob eine Reperatur möglich ist wird der Vermieter dich dann im Rahmen der Kleinreperaturenklausel zur Übernahme der Kosten einer Reperatur auffordern.

    Gruß

    Philipp

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