Eintritt in Mieterbund noch sinnvoll?

  • Hallo liebe Community,

    ich wohne in einer WG-Wohnung mit vielen Makeln. Angefangen von einfach verglasten Fenstern die kaum isolation bieten, keine vorhandene Wärmeschutzdämmung am Haus, Lichtausfall im Treppenhaus und jetzt ist seit letztem Monat auch noch der Durchlauferhitzer ständig kaputt. Dieser wurde zwar ausgetauscht, aber der "neue" fällt jetzt schon wieder mehrmals am Tag aus. Ich kam leider erst jetzt (viel zu spät natürlich) auf die Idee in einen Mieterbund einzutreten, die bei solchen Problemen helfen können. Meine Frage ist nun, ob die uns überhaupt helfen können, da wir leider in diese Wohnung eingezogen sind und genau wussten, dass das Haus nicht isoliert und nur diese Einfach-Fenster drin sind. Der Vermieter hat zwar gesagt, dass sollte bald gemacht werden, aber das ist jetzt zwei Jahre her ;) Und blöderweise bin ich damals noch so unerfahren gewesen, das ich es nicht in den Mietvertrag habe eintragen lassen, dass er die Fenster bald austauscht.

    Was meint ihr nun? Kann mir jemand einen brauchbaren Tipp geben, was ich tun kann/soll um meinen Vermieter davon zu "überzeugen", dass er endlich die Fenster austauscht und er einen vernünftigen Durchlauferhitzer anbringen lässt. 10% Mietkürzung tun ihm anscheinend nicht weh.


    VG Michael

  • Lassen Sie Mieterbund Mieterbund sein. Das Geld brauchen Sie zur Begleichung für die höheren Heizkosten bei den Zustand der Wohnung.

    Sie mieten ein Objekt immer so, wie Sie es vorfinden und durch Ihre Unterschrift im Mietvertrag akzeptieren.
    Rechtlich geht da garnichts. Mietminderung wäre nur dann möglich, wenn eine der zugesicherten(schriftlich) fehlen würde oder notwendige Erhaltungsmaßnahmen durch den Vermieter nicht durchgeführt werden.

    BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

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