HILFE!!! - Kündigung vor Einzug

  • Hallo, bräuchte dringend Hilfe!

    Ich habe eine Wohnung zum 01.12.2011 angemietet. Aus privaten Gründen konnte ich nicht mehr in die Wohnung einziehen. Ich habe dann mit meinem Vermieter gesprochen. Er sagte ich soll fristgerecht kündigen mit 3 Monate Kündigungsfrist . Er versucht schnellstens einen neuen Mieter zu finden. Dann komme ich eher aus dem Vertrag raus.

    Er hat dann einen neuen Mieter schon zum 01.12.2011 gefunden. Der ist auch schon zum 01.12.2011 eingezogen. Dem Vermieter sind also keine Mieteinnahmen entgangen.

    Nun habe ich von meinem Vermieter eine Kostenaufstellung bekommen über folgende Kosten die ich zahlen soll.

    Kosten für Mietverträge 4 Euro
    Kosten für Namensschilder (meine angedachten Namensschilder)15 Euro
    Benzinkosten (Fahrten zu Besichtigungsterminen für neuen Mieter)60 Euro
    Zeitaufwand (für Fahrten und Besichtigungen für neuen Mieter an 3 Tagen)350 Euro
    Telefonkosten und Einschreibegebühr Post15 Euro


    Ich hatte um einen Auflösungsvertrag gebeten, da die Wohnung ja schon an einen anderen Mieter vermietet ist, und mein Vertrag dadurch nicht mehr gültig ist, wie ich denke!?

    Der Vermieter hat den Auflösungsvertrag unterschrieben zurückgeschickt, mit dem Anhang, dass dieser nur gültig ist, wenn ich die ganzen Kosten (siehe oben) bis 31.12.2011 auf sein Konto überwiesen habe. Wenn ich das nicht bis 31.12.2011 überwiesen habe, dann gibt er die Angelegenheit an seinen Rechtsanwalt weiter.

    Bitte dringend um Info wie ich mich verhalten soll. Er hat doch kein Recht diese Kosten von mir zu verlangen, oder!??

    Grüße

  • Er hätte das Recht gehabt, von dir bis zum Ende deiner Mietzeit die komplette Miete zu fordern. Das wäre sicherlich teurer geworden.

    Natürlich sind diese Kosten Verwaltungsaufgaben, die vom Vermieter zu tragen sind. Warte also ab, welche Kosten sein Anwalt von dir fordert.

  • Die Kosten hätten vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages vereinbart werden müssen. Hinterher kann jederman alles verlangen.
    Die Drohung mit dem Anwalt sollten Sie gelassen hinnehmen.

    AG Hamburg-Altona, Urteil vom 11.07.2006 - 316 C 120/06

    1. Die Vereinbarung einer Vertragsausfertigungsgebühr in einem Mietvertrag ist nichtig, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt und somit gegen den § 307 Abs. 1 BGB verstößt.

    2. Es handelt sich dabei um den verbotenen Versuch, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen auf den Mieter abzuwälzen.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (3. Januar 2012 um 12:07)

  • Er hat mir die Kostenaufstellung geschickt. Ich habe Sie nicht gezahlt. Ich habe dann einen Auflösungsvertrag an ihn geschickt und er hat ihn unterschrieben zurückgeschickt, jedoch hat er unten reingeschrieben, dass dieser nur gültig ist wenn ich Zahle.

    Ist das nicht so, dass ich im endeffekt garkeinen Auflösungvertrag brauche, da mein Vertrag nichtig ist ab dem Zeitpunkt wo er einen neuen Mieter hat!!!????

  • Er kann die Wohnung ja nicht an mich und gleichzeitig an den neuen Mieter vermieten. Er hat doch ab diesem Zeitpunkt keine Ansprüche mehr an mich!!???

    Ich verstehe dass ich Glück hatte, dass ich nicht 3 Mieten zahlen muss, aber das ist doch nicht rechtens dass mir solche Kosten in Rechnung gestellt werden. Das sind doch alles Kosten die der Vermieter auch von der Steuer absetzen kann. Dann kann er doch nicht verlangen dass ich das zahle...

  • Da sie die Wohnung seit dem 1.12. sowieso nicht nutzen können oder konnten ist der vorhanden Mietvertrag damit null und nichtig.

    BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
    (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (3. Januar 2012 um 16:25)

  • Vielen Dank für die Hilfe. Ich fühle mich jetzt schon viel sicherer. Im Endeffekt kann mir also nichts passieren.

    Ich bin mal gespannt wie sich der Vermieter noch verhalten wird, ob er wirklich zum Rechtsanwalt geht...

    Viele Grüße

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