Auszug - Instandhaltungspflicht nach 2 Jahren

  • Hallo an die Runde,

    meine Freundin und ich ziehen demnächst aus und haben dann 2 Jahre und 3 Monate in der Wohnung gewohnt (2Zi (WZ,SZ), Kü,Bad).
    Wir haben baulich nichts verändert, nur hier und da ein paar Regale angebracht. Die Wohnung befindet sich in einem normal benutzten Zustand, soweit ich das beurteilen kann.
    Die Wohnung haben wir in einem renovierten Zustand übernommen.
    Wie im Titel erwähnt, würde ich gerne wissen inwiefern wir einer Instandhaltungspflicht unterliegen, wenn im Mietvertrag folgendes steht:

    a)
    Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. -rohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen.

    Zeitfolge
    Küche, Bad und Toilette - 3 Jahre
    Wohn- und Schlafräume, Flure - 5 Jahre
    alle übrigen Räume - 7 Jahre

    Diese Zeitfolgen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.

    b)
    Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreperaturen durchzuführen, wenn diese Fristen nach a) seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreperaturen verstrichen sind.

    c)
    Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreperaturen innerhalb der obengenannten im allgemeinen dargestellten Zeitfolgen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muß er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Zeitfolgen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungspflicht dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreperatur fachgerecht selbst durchführt.

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    Ich weiß das ist grad etwas viel Text, aber ich dachte ich führe vollständig auf, um sicher zu gehen, dass keine Mißverständnisse auftreten.

    Handelt es sich um übermäßige Pflichten für den Mieter, die zur Ungültigkeit aller Instandhaltungspflichten führen, wie ich es in diversen Beiträgen gelesen habe?
    Oder müsse wir die anteiligen Renovierungskosten in Abhängigkeit der Räume bezahlen?

    Mich würde darüber hinaus auch interessieren inwiefern hier ein Streitfall sich überhaupt lohnt. Die Wohnung ist 74m² groß, die Kaution liegt bei 600€ und befindet sich auf einem Mietkautionskonto.
    Wie sollte man in diesem Fall am Besten an die Hausverwaltung herantreten?
    Unsere Hausverwalterin schätze ich recht unnachgiebig bzw. auf dem Mietvertragsbedingungen beharrend ein, da sie auch sonst immer recht dünnhäutig war.
    Aber nur weil sie rumzetert möchte ich nicht gleich zahlen. Welche Möglichkeiten der Vermittlung gibt es hier?
    Eine Rechtschutzversicherung besitzen wir nicht, könnten man aber evtl bis Ende Februar noch abschließen.

    Vielen Dank im Voraus für eure Antworten!

    Einmal editiert, zuletzt von rassler (30. Dezember 2011 um 17:52) aus folgendem Grund: Zustand bei Einzug

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