OK, alle Befürchtungen haben sich erledigt.
Übergabeprotokoll ohne Mängel unter Leistung einer 50€ Zahlung für malerische Ausbesserungen.
Denke damit kann man gut leben. Vielen Dank nochmal! ![]()
Beiträge von rassler
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Noch ein mal ein Nachtrag von mir. Die Wohnungsübergabe soll morgen früh stattfinden bzw. habe ich diesen Termin gesetzt vor dem Hintergrund, dass im Falle von Beanstandungen noch im letzten März-WE reagiert werden kann.
Nun kam natürlich auch die Frage nach dem Zustand der Räume auf und meine Hausverwalterin meinte, dass ich egal wie streichen bzw. anteilig zahlen müsste da die Formulierung "Die Zeitfolge beträgt im allgmeinen" bzgl. der Fristen verwendet wurde.
In all meinem Zitierwahn habe ausgerechnet diese Stelle abgekürzt

Ich hatte die Tage noch mit solchen Zauberschwämmen jegliche Striehmen und mögliche Verfärbungen entfernt, lediglich bei der Küche ist der Gesamteindruck nicht "neuwertig" aber eben auch nicht sonderlich abgenutzt. Bohrlöcher sind halt ein paar mehr vorhanden.
Muss ich, wenn sie sich quer stellt trotzdem alle Räume streichen???
Die Küche würde ich ja noch machen.Und wie sieht es mit der zeitlichen Spanne der Nachbesserungen aus?
Wenn das alles nicht vor Monatsende erfolgreich abgenommen würde, könnte ich dann zu einer weiteren Mietzahlung verpflichtet werden?
Meine Hausverwalterin hat außerdem tolle "Öffnungszeiten". Lediglich immer bis viell. 16.30h u Freitags nur bis 14h. Gibt es da Festlegungen diesbezüglich, ich kann ja nich einfach frei nehmen, nur weil ihre Definition von Tageslichtabnahme mit ihrem Freizeitbedürfnis zusammenfällt.Ich weiß das ist jetzt kurzfristig und wieder viel Text, ich hoffe ihr könnt mir trotzdem helfen und Empfehlungen zum Handlig der Sache geben.
Vielen Dank dafür

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Vielen Dank für die Antworten!
Und sollte man mit Verweis auf BGH-Urteile ein Schriftstück postalisch per Einschreiben an die Hausverwaltung schicken? Oder "überrascht" man sie bei der Übergabe?
Ich würde ja schon gerne innerhalb einer Lebensspanne an meine Kaution wieder ran. Ich denke mal ein Jahr wird das eh noch gesperrt sein, wegen der Nebenkostenabrechnung und damit möglicher Nachzahlungen oder so, zumindest ist das meine bisherige Erfahrung. -
Hallo an die Runde,
meine Freundin und ich ziehen demnächst aus und haben dann 2 Jahre und 3 Monate in der Wohnung gewohnt (2Zi (WZ,SZ), Kü,Bad).
Wir haben baulich nichts verändert, nur hier und da ein paar Regale angebracht. Die Wohnung befindet sich in einem normal benutzten Zustand, soweit ich das beurteilen kann.
Die Wohnung haben wir in einem renovierten Zustand übernommen.
Wie im Titel erwähnt, würde ich gerne wissen inwiefern wir einer Instandhaltungspflicht unterliegen, wenn im Mietvertrag folgendes steht:a)
Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. -rohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen.Zeitfolge
Küche, Bad und Toilette - 3 Jahre
Wohn- und Schlafräume, Flure - 5 Jahre
alle übrigen Räume - 7 JahreDiese Zeitfolgen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
b)
Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreperaturen durchzuführen, wenn diese Fristen nach a) seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreperaturen verstrichen sind.c)
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreperaturen innerhalb der obengenannten im allgemeinen dargestellten Zeitfolgen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muß er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Zeitfolgen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungspflicht dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreperatur fachgerecht selbst durchführt.---------------------
Ich weiß das ist grad etwas viel Text, aber ich dachte ich führe vollständig auf, um sicher zu gehen, dass keine Mißverständnisse auftreten.Handelt es sich um übermäßige Pflichten für den Mieter, die zur Ungültigkeit aller Instandhaltungspflichten führen, wie ich es in diversen Beiträgen gelesen habe?
Oder müsse wir die anteiligen Renovierungskosten in Abhängigkeit der Räume bezahlen?Mich würde darüber hinaus auch interessieren inwiefern hier ein Streitfall sich überhaupt lohnt. Die Wohnung ist 74m² groß, die Kaution liegt bei 600€ und befindet sich auf einem Mietkautionskonto.
Wie sollte man in diesem Fall am Besten an die Hausverwaltung herantreten?
Unsere Hausverwalterin schätze ich recht unnachgiebig bzw. auf dem Mietvertragsbedingungen beharrend ein, da sie auch sonst immer recht dünnhäutig war.
Aber nur weil sie rumzetert möchte ich nicht gleich zahlen. Welche Möglichkeiten der Vermittlung gibt es hier?
Eine Rechtschutzversicherung besitzen wir nicht, könnten man aber evtl bis Ende Februar noch abschließen.Vielen Dank im Voraus für eure Antworten!
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Hallo an die Runde,
meine Freundin und ich ziehen demnächst aus und haben dann 2 Jahre und 3 Monate in der Wohnung gewohnt (2Zi (WZ,SZ), Kü,Bad).
Wir haben baulich nichts verändert, nur hier und da ein paar Regale angebracht. Die Wohnung befindet sich in einem normal benutzten Zustand, soweit ich das beurteilen kann.
Wie im Titel erwähnt, würde ich gerne wissen inwiefern wir einer Instandhaltungspflicht unterliegen, wenn im Mietvertrag folgendes steht:a)
Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. -rohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen.Zeitfolge
Küche, Bad und Toilette - 3 Jahre
Wohn- und Schlafräume, Flure - 5 Jahre
alle übrigen Räume - 7 JahreDiese Zeitfolgen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
b)
Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreperaturen durchzuführen, wenn diese Fristen nach a) seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreperaturen verstrichen sind.c)
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreperaturen innerhalb der obengenannten im allgemeinen dargestellten Zeitfolgen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muß er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Zeitfolgen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungspflicht dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreperatur fachgerecht selbst durchführt.---------------------
Ich weiß das ist grad etwas viel Text, aber ich dachte ich führe vollständig auf, um sicher zu gehen, dass keine Mißverständnisse auftreten.Handelt es sich um übermäßige Pflichten für den Mieter, die zur Ungültigkeit aller Instandhaltungspflichten führen, wie ich es in diversen Beiträgen gelesen habe?
Oder müsse wir die anteiligen Renovierungskosten in Abhängigkeit der Räume bezahlen?Mich würde darüber hinaus auch interessieren inwiefern hier ein Streitfall sich überhaupt lohnt. Die Wohnung ist 74m² groß, die Kaution liegt bei 600€ und befindet sich auf einem Mietkautionskonto.
Wie sollte man in diesem Fall am Besten an die Hausverwaltung herantreten?
Unsere Hausverwalterin schätze ich recht unnachgiebig bzw. auf dem Mietvertragsbedingungen beharrend ein, da sie auch sonst immer recht dünnhäutig war.
Aber nur weil sie rumzetert möchte ich nicht gleich zahlen. Welche Möglichkeiten der Vermittlung gibt es hier?
Eine Rechtschutzversicherung besitzen wir nicht, könnte man aber evtl bis Ende Februar noch abschließen
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