ist es erlaubt

  • bin seid ca 7 wochen zu besuch bei meiner freundin bze zukünftigen verlobten....

    ihr vermieter teilte ihr schriftlich mit das ich die wohnung verlassen möchte bis zum 1ten des monats..

    vor ein paar tagen sprach er mich persöhnlich an und sagte das er mich überprüft hätte und ich die wohnung meiner freundin zu verlassen hätte da er der vermieter mit mir keinen kontakt wünscht.

    nun meine frage darf der vermieter so handeln? bzw,darf er mich einfach grundlos überprüfen und erkundigungen über mich einziehn?

    und darf er mich der wohnung verweisen?

    mfg

    lonestranger

  • Er darf.
    7 Wochen sprengt den Rahmen eines Besuches und kann Ihnen weiteren Aufenthalt verbieten.

    nun soweit ich weis ist es gesetzlich gesehn so das 8 wochen kein problem sind...aber das ist im prinzip nicht das ding es geht darum das er mich überprüft hat schufa..polizeilichesführungszeugniss usw(er ist beamter bei der kripo)allso ich denke mal das er sowas nicht einfach tun darf..und mich nur deswegen der wohnung verweist weil ihm einiges nicht passt.

    mfg lonestranger

  • Zitat


    nun soweit ich weis ist es gesetzlich gesehn so das 8 wochen kein problem sind

    .

    Dieses Gesetz ist mir leider nicht bekannt. Als richterliche Entscheidung könnte ich mir das eher vorstellen; aber Gesetzeskraft erlangt es trotzdem nicht. Für einen konkreten Hinweis wäre ich dankbar. Man lernt nie aus.

    Zitat

    ...aber das ist im prinzip nicht das ding es geht darum das er mich überprüft hat schufa..polizeilichesführungszeugniss usw(er ist beamter bei der kripo)

    Gott sei Dank, kann sich der Vermieter noch aussuchen, wem er sein Eigentum anvertraut, auch wenn er bei der Kripo ist. Vielleicht haben Sie schon mal was von Mietnomaden und menschlichen Dreckschweinen gehört ?
    Ich habe mir die Leute auch ausgesucht und bin mit den Rußlanddeutschen bestens bedient worden. Diese sind jetzt meine Flurnachbarn und wir sind nach wie vor befreundet.

    Zitat

    allso ich denke mal das er sowas nicht einfach tun darf..und mich nur deswegen der wohnung verweist weil ihm einiges nicht passt.

    Ihrem Protest nach könnte da möglicherweise was dran sein.

  • .

    Dieses Gesetz ist mir leider nicht bekannt. Als richterliche Entscheidung könnte ich mir das eher vorstellen; aber Gesetzeskraft erlangt es trotzdem nicht. Für einen konkreten Hinweis wäre ich dankbar. Man lernt nie aus.


    Gott sei Dank, kann sich der Vermieter noch aussuchen, wem er sein Eigentum anvertraut, auch wenn er bei der Kripo ist. Vielleicht haben Sie schon mal was von Mietnomaden und menschlichen Dreckschweinen gehört ?
    Ich habe mir die Leute auch ausgesucht und bin mit den Rußlanddeutschen bestens bedient worden. Diese sind jetzt meine Flurnachbarn und wir sind nach wie vor befreundet.


    Ihrem Protest nach könnte da möglicherweise was dran sein.


    zu ihrer info

    Zu Hause in der eigenen (Miet-)Wohnung kann sich jedermann frei entfalten. Dieses Persönlichkeitsrecht kann nicht beschränkt werden. Grundsätzlich ist der Mieter berechtigt, uneingeschränkt Besuch zu empfangen. Dies ergibt sich aus seinem Hausrecht, das sich auch auf den Zugang zu seinen Mieträumen erstreckt (AG Köln, Urteil vom 22.09.2004, WM 673/2004). Ausnahmensweise kann der Vermieter bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die gemeinschaftlich zu nutzenden Räume beschädigt oder verunreinigt hat. (AG Köln a.a.O.) Siehe auch >> Hausverbot

    Der Vermieter kann nicht verhindern, dass ihm missliebige Personen den Mieter besuchen. Dies gilt für nahe Angehörige des Mieters ebenso wie zum Beispiel für mit dem Vermieter verfeindete Nachbarn. Das Mietrecht gewährt dem Vermieter mithin grundsätzlich kein "Mitspracherecht" dabei, wer den Mieter besucht.

    Ein Passus im Mietvertrag, der es dem Mieter verbietet, gewisse Personen in der Wohnung zu empfangen, ist unwirksam. Die Interessen des Vermieters rechtfertigen eine solche Einschränkung nicht. Das gilt besonders auch dann, wenn die Auflage noch mit einer Kündigungsandrohung verbunden ist. (z.B. LG Hagen Urteil v. 11.5.1992, 10 S 104/92).

    Ebensowenig kann der Vermieter nächtlichen Damen- oder Herrenbesuch verbieten. Abgesehen davon, dass sich die Moralvorstellungen in der Gesellschaft gewandelt haben, wird heute ein derartiges Verbot oder Gebot auch als sittenwidrig gewertet. Der Vermieter kann nicht seine eigenen Moralvorstellungen per Mietvertrag dem Mieter aufzwingen. Dies gilt auch für alle Klauseln, in denen dem Mieter vorgeschrieben wird, dass der Besuch die Wohnung zu einem bestimmten Zeitraum spätestens wieder verlassen haben muss. Formulierungsbeispiel: ......Besucher haben das Haus um 22:00 Uhr zu verlassen.

    mfg lone

  • Zitat

    zu ihrer info

    Und nun zu deiner Info. Wenn du doch alles schon heraus gefunden hast, dann frage ich mich, was deine Anfrage hier im Forum soll.

    Und wo bitteschön ist nachzulesen, dass man 8 Wochen am Stück Besuch bei sich wohnen lassen kann? Auch mir ist dieser Zeitraum nicht bekannt.

  • Und nun zu deiner Info. Wenn du doch alles schon heraus gefunden hast, dann frage ich mich, was deine Anfrage hier im Forum soll.

    Und wo bitteschön ist nachzulesen, dass man 8 Wochen am Stück Besuch bei sich wohnen lassen kann? Auch mir ist dieser Zeitraum nicht bekannt.

    allso ich weis auch nicht erst fragst du wo das steht...dann fragst du was die anfrage soll...

    es geht einzig und allein darum ob dieser vermieter berechtigt ist sich informationen über den besuch seines mieters zu holen und ob gesetlich ist was er da tut...denn in dem moment wo der vermieter diese infos nutzt um seinem mieter dann mit kündigung droht kann ich mir denken das es nicht rechtens ist...

    ______________________________________
    und zu deiner weiteren info...

    Mietrecht: Besuch in der Mietwohnung

    Mietrecht: Besuch in der Mietwohnung


    Natürlich hat der Mieter das Recht in der Mietwohnung Freunde, Familie und Bekannte als Besuch zu empfangen. Grundsätzlich kann dieses Recht auch nicht beschränkt werden. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn von dem Besuch nicht hinnehmbare Belästigungen für die weiteren Mieter oder den Vermieter ausgehen.

    Für Schäden, die der Besuch verursacht, muss der Vermieter einstehen. Doch eine Kündigung vermag dies kaum zu rechtfertigen; eine Abmahnung hingegen schon, sofern eine gewisse Schwere der Beeinträchtigungen und Belästigungen gegeben ist. Wird die Beeinträchtigung danach nicht abgestellt, kann auch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.

    Abzugrenzen ist der Besuch von der genehmigungspflichtigen Gebrauchsüberlassung, die der Vermieter zustimmen muss. Ein Besuch über 3 Monate, übeschreitet dabei das gewöhnliche Mass eines Besuchs.

  • es geht einzig und allein darum ob dieser vermieter berechtigt ist sich informationen über den besuch seines mieters zu holen und ob gesetlich ist was er da tut...denn in dem moment wo der vermieter diese infos nutzt um seinem mieter dann mit kündigung droht kann ich mir denken das es nicht rechtens ist...


    Niemand hält Dich davon ab, mit seinem Dienstvorgesetzten ein Gespräch zu führen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!