gesondertes Einzugsgeld

  • Also ich ziehe ab Januar wieder in ein Studentenwohnheim. Da scheinen ja, lt. Vermieter, immer besondere Gesetze zu gelten. Zumindest verhält er sich so ;)

    Zum Problem:

    Mietvertrag ab 1.1.2012 bis 30.06.2012.
    Mietpreis pro Monat 258 € für Studenten unter einem Jahr.
    Ein Einzugstermin wurde bisher nicht bekannt gegeben, auch auf Nachfrage nicht. Das STudium beginnt am 11.01.2012, aber ich würde gern ab 05.01.2012 bereits einziehen, da ich das Wochenende für Studiumsvorbereitung nutzen möchte/muss. Da steht doch aber tatsächlich im Mietvertrag:
    § 20 ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNGEN
    Der Vermieter hat die Wohnheime nach dem
    Kostendeckungsprinzip (kostendeckende Mieten) zu
    bewirtschaften.Dies bedeutet,dass die Verwaltungskosten auf ein minimum zu beschränken
    sind. Zusätzlicher Verwaltungsaufwand soll daher nicht
    von der Allgemeinheit getragen werden, sondern von
    den Verursachern. Aus diesem Grund vereinbaren die
    Parteien folgende pauschale Gebühren:
    verschiedene, unter anderem: 10,00€ Gebühr für einen Sondertermin für den Ein- oder Auszug.

    Im Vorjahr war ein anderer Besitzer des Wohnheimes bekannt, ohne diese Vereinbarungen, da war der Einzugstermin erst am 10.

    Ich mein, ich zahl ab 01.01.2012 für einen ganzen Monat Miete, wenn der Einzugstermin erst am 10. ist, bezahl ich ein Drittel Miete umsonst ... und wenn ich das nicht will, soll ich 10€ extra für einen Sondereinzugstermin bezahlen.

    Das stößt irgendwie gegen mein Rechtsempfinden. Und kann so doch auch nicht richtig sein?

    Für Antworten, gern auch Qualifizierte, wäre ich dankbar!

    Grüße

    Kevin

    PS: http://www.haus-athena.de/rules.php?PHPS…dfded82de190abe
    kompletter Mietvertrag

  • bassinus: "Mietvertrag ab 1.1.2012 bis 30.06.2012."
    Das bedeutet ja nicht, dass Du am 1.1. ein- und am 30.6. ausziehen MUSST. Kannst auch nach dem 1.1. ein- und bereits vor dem 30.6. ausziehen. Der 1.1. ist ein Sonn- und Feiertag, da fahren keine Möbelwagen. Und der 2. bzw. 5.1. machen prinzipiell keinen Unterschied.

    "ich würde gern ab 05.01.2012 bereits einziehen,"
    "bereits" - was heisst denn das? Hast doch ab 1.1. gemietet...?!

    "§ 20 ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNGEN
    Der Vermieter hat die Wohnheime nach dem Kostendeckungsprinzip (kostendeckende Mieten) zu bewirtschaften.Dies bedeutet,dass die Verwaltungskosten auf ein minimum zu beschränken sind. Zusätzlicher Verwaltungsaufwand soll daher nicht von der Allgemeinheit getragen werden, sondern von den Verursachern. Aus diesem Grund vereinbaren die Parteien folgende pauschale Gebühren:
    verschiedene, unter anderem: 10,00€ Gebühr für einen Sondertermin für den Ein- oder Auszug."
    Trifft hier m.E. nicht zu, da ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand nicht zu erkennen ist. Vielleicht meinen die aussergewöhnliche Übernahme- bzw. Übergabeprotokolle/Ortstermine? Übrigens, hier dürfte es sich m.E. eher weniger um Mietrecht handeln, sondern um allg. Vertragsrecht, wie dem auch sei.

    "ich zahl ab 01.01.2012 für einen ganzen Monat Miete,"
    Richtig.

  • Zitat von bassinus


    Mietvertrag ab 1.1.2012 bis 30.06.2012.


    Sie können in diesem Zeitraum einziehen, wann Sie wollen.
    Den Vermieter hat das nicht zu bestimmen.

    Ich denke, Ihnen ist hier eher eine fehlerhafte Interpretation unterlaufen.
    Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht durch Ihren Einzug nicht.

  • Ich verstehe unter "Sondertermin" auch eher etwas spezielles, wie z.B. wenn die Übergabe auf Mieterwunsch erst spät abends oder am Wochenende, also außerhalb der Geschäftszeiten erfolgen soll.
    Fakt ist ja, dass es eine Übergabe geben muss. An welchem Tag die gemacht wird, ist Vereinbarungssache. Jedenfalls entsteht durch die normale Übergabe kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

  • Jedenfalls entsteht durch die normale Übergabe kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.


    Eben! Abba man kann es ja mal versuchen und verklausuliert es dann mehr oder weniger geschickt...:rolleyes:

  • Nein, da es ein WOhnheim für Studenten ist, gibt es laut Verwaltung ein gesammelter Einzugstermin für alle, die neu einziehen (ca. 60-70)-
    Davon abweichend wird mit 10€ "bestraft".

  • Zitat von bassinus

    Nein, da es ein WOhnheim für Studenten ist, gibt es laut Verwaltung ein gesammelter Einzugstermin für alle, die neu einziehen (ca. 60-70)-
    Davon abweichend wird mit 10€ "bestraft".

    Möglichweise könnte damit auch eine gesonderte Übergabe der Wohnung gemeint sein, ohne das Sie schon Ihr Einzugsgut Mitbringen müssen.

  • Ändert nichts an der Ausgangsfrage:

    Muss ich es zahlen und ist es gerechtfertigt? Und wenn mir der Vermieter einen späteren Einzugstermin als den vertraglichen regelrecht vorgibt, muss ich dann die "Vorzeit" zahlen?

    Urteile?

  • Ändert nichts an der Ausgangsfrage:
    Muss ich es zahlen und ist es gerechtfertigt? Und wenn mir der Vermieter einen späteren Einzugstermin als den vertraglichen regelrecht vorgibt, muss ich dann die "Vorzeit" zahlen?
    Urteile?


    Wenn der Mietbeginn der 1.1. ist, kannste am 1.1. einziehen.
    Übergibt der VM Dir die Mietsache erst später, ist dies ein Verstoss gegen Treu und Glauben und vertragliche Vereinbarung, und Du brauchst logischerweise erst ab dem späteren Zeitpunkt zu zahlen: Für jeden Tag 1/31 abziehen von der MM, würde ich machen.
    Aus Deinen bisherigen Aussagen hatte ich jedoch entnommen, dass Du aus eigenen Stücken erst später einziehen wolltest.

  • Also wenn es mir möglich wäre, würde ich nichmal 258€ für dieses 12m² Dreckloch bezahlen, aber wir sind da leichte Beute ^^ Und ja, ich werde die 10€ auch bezahlen, weil ich früher rein muss.

    Nein, es wird ein Einzugstermin für alle Studenten geben. Da das Studium am 11.01. erst beginnt, wird die Wohnheimverwaltung wie letztes Jahr auch um den Dreh den Einzugstag machen.

    Ich glaube eben nich das ich 1/31 darf, den er würde mich ja für 10€ extra, eher einziehen lassen! Nur genau gegen diese Konstellation hab ich ich irgendwie was.

    Schließlich nehm ich mir ja auch keine Mietwohnung, der Vermieter sagt ihm passt der 13. als Einzug ganz gut, wenn ich eher rein will muss ich 50€ verwaltungsgebühr zahlen, weil er dann einen Mitarbeiter los schicken muss. Kürzen darf ich nicht, da es ja nicht am Vermieter, sondern an mir liegt. Wenn ich wollte, könnte ich ja eher einziehen. Somit liegt der Hinderungsgrund nich am Vermieter.

    Und Urteile, natürlich nur wenn jmd sowas ma eingefallen wäre :D Bei meiner Recherche habe ich darüber nämlich nichts gefunden.

    Und nein, mir geht es wirklich nicht um die 10€, sondern wie mit den Kurzzeitstudenten umgegangen wird.

  • Zitat

    Und nein, mir geht es wirklich nicht um die 10€, sondern wie mit den Kurzzeitstudenten umgegangen wird.

    Und da meinst du, dass dieses Forum der richtige Platz ist, um deinen Frust abzulassen? Warum machst du nicht vor Ort gegen die deiner Meinung nach unhaltbaren Zustände so richtig Randale? Aber bedenke, die Sitten und Gebräuche in studentischen Wohnheimen sind um einiges anders als in Mietwohnungen des freien Martktes.

    Studenten- und Jugendwohnheime

    Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren ( §1 JGG). Um Student zu sein muss man einer Universität immatrikuliert sein.
    Es muss sich um Wohnraum in einem Wohnheim handeln. Wobei das Gesetz nicht näher definiert hat, was unter einem Wohnheim zu verstehen ist.
    Nach Ansicht des AG Frankfurt, Urteil vom 19. Februar 1997 , Az: 33 C 4666/96 - 28 ist jedenfalls ein Einfamilienhaus kein "Wohnheim" in diesem Sinne: Werden fünf möblierte Zimmer eines Einfamilienhauses einzeln an Studenten für 430 DM netto monatlich vermietet, so ist das Haus nicht als Studentenwohnheim im Sinne der Kündigungsschutzvorschriften anzusehen.
    Die Kündigung ist ohne Angabe und Vorliegens eines berechtigten Interesses des Vermieters möglich. Die Kündigung muss allerdings schriftlich - mit Widerspruchsbelehrung - erfolgen. Der Mieter kann sich aber auf die Sozialklausel ( Härtefall) berufen. Der Student kann also zum Beispiel die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn er gerade mitten in den Vorbereitungen für sein Examen ist (Härtefallregelung) ( §§ 574, 574 a BGB).
    Mieterhöhungen: kein Schutz, siehe oben
    Aus https://forum.mietrecht.de/www.mietrechtslexikon.de

    Einmal editiert, zuletzt von Mainschwimmer (20. November 2011 um 16:07)

  • Moin Mainschwimmer,

    wenn ich das "richtig" verstehe, scheint das "Wohnheimmietrecht" oder "Werkswohnungenmietrecht" (welches wir hier ja auch schon mal hatten :rolleyes:) dem Gewerbemietrecht deutlich näher zu sein als dem Wohnraummietrecht.

    (Meine Antworten waren eher bzgl. Letzterem.)

  • Also gilt kein Wohnraummietrecht nach §§549 ff BGB?
    MMh, also muss man das eher Hotelähnlich sehen? Nimm es oder lass es?

    Ähm, nein, meinen Frust abzulassen hatte ich nicht vor. Eher ähnliche Urteile zu finden und vllt. einen brauchbaren Rechtsrat. Und dort sich Luft machen nützt leider nichts. Das Problem, wir sind Kurzzeitstudenten. Eigene WGs gründen scheidet aus. In den richtigen staatlichen Wohnheimen dürfen wir uns nicht bewerben, da diese Plätze vom Studentenwerk Stuttgart in erster Linie an Langzeitstudenten vermietet werden und uns somit nur das private Wohnheim bleibt. Also an der Situation kann man nichts ändern, da wir kein "Sprachrohr" haben. Sei es wie es ist, ich wollte lediglich wissen ob diese Praxis mit dem Einzug rechtlich in Ordnung geht. Aber dies scheint wohl der Fall zu sein, nach der Überlegung: "Wohnheime entsprechen keinem Mietwohnverhältnis"

    Und wegen 10€ geh ich natürlich auch nicht vor Gericht ;)

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