Freigabe der Kaution nach 3 Jahren

  • Hallo

    Ich hoffe, dass mir jemand einen Rat geben kann und versuche, mich kurz zu fassen.

    Nachdem meine Freundin und ich in ein Haus zur Miete zogen, mussten wir nach 1,5 Jahren wieder ausziehen, da der Vermieter seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nach kam und somit das Mietobjekt unbewohnbar war bzw. wurde.
    Heute, nach 3 Jahren (seit Auszug) befindet sich noch immer die Kaution auf meinem Sparbuch, welches korrekt an den Vermieter verpfändet wurde.

    Kurz zum Sachverhalt:

    Einzug im Mai 2006, nach vorheriger Besichtigung durch Eigentümer und unserer Maklerin, die wir mit dem Mietgesuch beauftragt hatten.

    Mit Beginn der Heizperiode bemerkten wir, dass die Heizung funktionsuntüchtig war ( Zentralheizung durch Schwerkraft-Ofen ). Als der Schornsteinfeger kam, stellte er fest, dass „diese“ Heizung nie von ihm abgenommen wurde ( der Schornstein war nicht korrekt gebaut ) und das komplette System nicht den Sicherheitsvorschriften entsprach.
    Wir haben den Eigentümer schriftlich darüber informiert und ihm eine angemessene Frist zum Beheben des Mangels gesetzt. Wir bekamen auch eine schriftliche Bestätigung und auch Zusicherung.
    Es passierte nichts!

    Weiterhin hat der damalige Orkan „Kyrill“ den Westgibel vom Putz „befreit“, der täglich immer mehr einriss und auf die Zuwegung fiel. Es drang Feuchtigkeit in das Haus.
    Wieder wurde der Eigentümer schriftlich informiert. Gutachter der Versicherung kam und hat den Schaden teil reguliert. Jedoch nur auf das Konto des Eigentümers. Am Haus passierte wieder nichts!

    Nach einem Blitzeinschlag im Frühjahr, der die Elektrik lahm legte, kam der beauftragte Elektriker und meinte, dass er nicht alles reparieren könne, da die Zwischendecke im Flur Einsturz gefährdet sei. Im Vorflur war das Dach undicht, sodass es dort rein regnete.

    Ich beende jetzt mal die Mängelliste, damit ich nicht den Rahmen sprenge.

    Als wir erneut den Eigentümer mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufforderten, kam als Trotzreaktion die Kündigung wegen Eigenbedarfs.
    Wir widersprachen der Kündigung mit einer Härteklausel ( § 556a BGB ), weil ich schwerbehindert bin und beauftragten einen Rechtsanwalt, unser Anliegen durchzusetzen.

    Wir suchten und fanden auch eine neue Wohnung, da dieses Haus unbewohnbar wurde.
    Weiterhin minderte ich die Miete um 100 % für die letzten 3 Monate, was rechtlich abgesichert wurde.

    Meine Frage:
    Wie komme ich an meine Kaution, wenn ich weiß, das der Eigentümer sie nicht frei geben möchte?
    Muss ich erneut meinen damaligen Rechtsanwalt konsultieren?
    Oder kann ich mich direkt an die Bank wenden? Ich habe lediglich eine Kopie des Sparbuches, auf welcher die Kaution hinterlegt ist.

    Sorry, es ist doch etwas lang geworden.

    Danke und liebe Grüße
    Trixi

  • Einzug im Mai 2006
    Auszug im November 2007
    Zitat: "Heute, nach 3 Jahren (seit Auszug) ..."

    Stimmt doch nicht, sind schon 4 Jahre.

    Wie sieht es denn mit der Verjährung aus? Beginn 1.1.08, und dann drei Jahre macht 31.12.2010...:mad:
    Zwischendurch nicht dran gedacht?

  • Ich bedanke mich für die schnellen Antworten.

    Ja, stimmt, es sind bereits 4 Jahre( ich Schussel ). Ich habe leider keine Ahnung, wann etwaige Ansprüche des Vermieters verjähren. Und in unserem Falle kann ja der Vermieter keinerlei Ansprüche mehr stellen, denn bis zum heutigen Tage haben wir nie mehr etwas von ihm gehört. Als ich im Frühjahr 2008 meinen Anwalt auf die Kaution hin ansprach, meinte er, ich solle "noch" keine schlafenden Hunde wecken.
    Also würde es bedeuten, dass ich heute meine Kaution zurück verlangen darf bzw. die Verjährungsfrist abgelaufen ist?

    Ich denke jedoch, dass ich den Weg einschlagen muss, den *Kolinum* vorgeschlagen hat, denn freiwillig rückt er keinen Cent raus.

    Da werden doch sicher erneut Kosten auf mich zu kommen, wenn ich die Angelegenheit über meinen Anwalt regeln lasse, nicht wahr?

  • Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, also in 3 Jahren.

    Aber hier in diesem Fall fehlen ein paar Angaben.

    1. Wann wurde die Mietsache (ordentliche Übergabe) zurückgegeben?

    2. Machte der Vermieter danach noch Ansprüche geltend?
    a. Dafür hat er bis zu 6 Monate nach Übergabe der Mietsache Gelegenheit.

    3. Wurde eine abschließende Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter durchgeführt?
    a. Ergaben sich daraus Ansprüche des Vermieters (Nachforderung/Nachzahlung)?

    4. Warum weiß ihr Anwalt in Ihrem Fall keine Hilfe und rät zum Abwarten?


  • 1. Wann wurde die Mietsache (ordentliche Übergabe) zurückgegeben?

    2. Machte der Vermieter danach noch Ansprüche geltend?
    a. Dafür hat er bis zu 6 Monate nach Übergabe der Mietsache Gelegenheit.

    3. Wurde eine abschließende Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter durchgeführt?
    a. Ergaben sich daraus Ansprüche des Vermieters (Nachforderung/Nachzahlung)?

    4. Warum weiß ihr Anwalt in Ihrem Fall keine Hilfe und rät zum Abwarten?

    Dennoch sollten erst mal oben gestellte Fragen beantwortet werden! Denn daraus könnte sich eventuell eine Hemmung der Verjährung ergeben und somit doch noch ein Anspruch auf die Rückerstattung der Kaution bestehen.

  • Also mal kurz zu den gestellten Fragen:

    zu 1.: die Mietsache wurde ordnungsgemäß und im Beisein unserer Maklerin sowie Vermieter mit Zeuge Ende November 2007 übergeben.(inkl. Übergabeprotokoll)

    zu 2.: der Vermieter machte im Anschluss keinerlei Ansprüche geltend.

    zu 3.: um sämtliche Nebenkosten kümmerten wir uns von Anfang an allein direkt an jegliche Anbieter bzw. Versorger. Deshalb wurde eine Betriebskostenabrechnung hinfällig. Das hatten wir bei Unterzeichnung des Mietvertrages so geregelt.

    zu 4.: Mein Anwalt hatte mir DAMALS ( im Januar 2008 ) dazu geraten, abzuwarten, mit der Option, mich jeder Zeit wieder an ihn richten zu können.

    Ich muss hier noch etwas erwähnen, was ich bisher nicht geäußert habe.
    Im damaligen Streit zwischen beiden Anwälten drohte der Vermieter mit einer Klage wegen der ausbleibenden Miete für die letzten 3 Monate, auch wenn wir im Recht waren.
    Als mein Anwalt mich telefonisch über eine drohende Klage unterrichtete, fragte er mich, ob ich damit einverstanden sei, die hinterlegte Kaution zur Verfügung zu stellen, um wenigstens 2 Monate "bezahlt" zu haben. In diesem Falle wäre eine außergerichtliche Einigung angestrebt worden. Ich bejahte seine Frage, weil wir einfach unsere Ruhe habe wollten, gerade vor Weihnachten.
    Über dieses Telefonat gibt es keinerlei schriftliche Ausfertigungen.
    Es kam weder zu einer Klage von der Gegenseite her, noch zu einem Antrag von der Bank, die Kaution frei zu geben.

    Wahrscheinlich meinte mein Anwalt deshalb, ich solle noch keine schlafenden Hunde wecken.

    Ist denn der Vermieter trotzdem berechtigt, die Kaution in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese seit 4 Jahren unberührt ist und keinerlei Ansprüche seinerseits mehr gestellt wurden?
    Entspricht diese Zeit tatsächlich der Verjährung?

  • Ich muss hier noch etwas erwähnen, was ich bisher nicht geäußert habe.
    Im damaligen Streit zwischen beiden Anwälten ...


    Du solltest hier schon alles schreiben, damit nicht auf der Halbwahrheit herumspekuliert wird. Verar***en können sich die hilfreichen User selbst, dazu bedarf es keiner Trick_si.
    Du solltest Dich stattdessen wieder an Deinen Anwalt wenden.

  • Da die Mietsache im November 2007 ordentlich übergeben wurde und danach von keiner ehemaligen Vertragspartei Ansprüche geltend gemacht wurden, begann ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB für beide ehem. Vertragsparteien zu laufen.

    Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre und diese sind verstrichen, selbst inklusive der sechsmonatigen Frist für etwaige Ansprüche der ehem. Vertragsparteien.

  • @ Berny
    Mir geht es hier nicht ums Verar......n, sondern um eine ernste Angelegenheit.
    Ich habe lediglich den damaligen Schriftwechsel zwischen beiden Anwälten hier erklärt, da m.E. der Schriftverkehr aussagekräftiger ist als mündliche Absprachen per Telefon.

    Weiterhin wollte ich in meinem Eingangsbeitrag vorerst die eigentliche Situation so gut und kurz wie möglich zu schildern, weil ich hier lesen konnte, dass „Aufsätze“ unerwünscht sind.( sehr verständlich )

    Ich bedanke mich trotzdem für die Antworten hier, denn es lag nicht in meiner Absicht, hier wie auf einer Börse zu spekulieren.

    @ Renè:

    Danke für die hilfreiche Antwort.
    Ich werde auf dieser Grundlage meinen Anwalt erneut anschreiben.

  • Keine Ursache! Vielleicht ist es Ihnen möglich ab und zu mal neue Erkenntnisse in Ihrer Obliegenheit hier zu posten. Wäre sehr interessant, was Ihr Anwalt dazu sagt.

  • Hallo und einen schönen guten Tag

    Ich melde mich mit mehr bzw. weniger neuen Erkenntnissen zurück:

    Wie im letzten Jahr angekündigt, schrieb ich meinen Anwalt an und bat ihn, sich meines Problems erneut anzunehmen.
    Nach wenigen Tagen informierte er mich telefonisch darüber, dass er sich erst erkundigen müsse, wie die Rechtslage aussieht, wenn die Kaution noch immer auf dem Sparbuch liegen würde ( was ihn ohnehin sehr wunderte ).

    Vor einer Woche bekam ich erneut einen Anruf, mit dem Rat seinerseits, dass ich in dieser Sache doch eh nichts mehr zu verlieren hätte und mich deshalb einfach an meine Bank wenden solle!?
    Als ich ihn auf die Verjährungsfrist hin ansprach, meinte er, dass mündliche Absprachen (Telefon) verjährungsfrei wären.
    Und das kann ich nicht verstehen.
    Er sagte mir nur, dass lediglich ein Anspruch auf die 3. Monatsmiete von Seiten des Vermieters verjährt sei, jedoch nicht der Anspruch seinerseits auf die Kaution.
    Mein Anwalt hatte damals, Ende des Jahres 2007, mit dem Anwalt der Gegenseite telefoniert und ihm mitgeteilt, dass ich die Kaution frei geben würde.

    Wie bereits geschrieben, weder kam eine Klage von der Gegenseite, noch wurde die Kaution beansprucht.

    So richtig weiß ich ehrlich gesagt nicht, in welcher Form (inhaltlich) ich meine Bank anschreiben sollte. Haben nicht auch Banken und Sparkassen ihre Rechtsabteilungen?
    Habe ich überhaupt je die Chance, auf eine Rückzahlung der Kaution?
    Gibt es tatsächlich eine Verjährungsfreiheit bei mündlichen Absprachen?

  • Zitat

    Gibt es tatsächlich eine Verjährungsfreiheit bei mündlichen Absprachen?

    Da mündliche Absprachen in der Regel nicht beweisbar sind, demnach auch keine Forderungen daraus entstehen können, kann auch keine Verjährung eintreten.

    Nur eine beweisbare Forderung (Rechnung, etc.) unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren.

    Das Problem ist also die Beweisbarkeit. Und daran dürfte es liegen, dass die Forderung von vornherein zum Scheitern verurteilt ist.

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