Rückwirkende Änderung des Mietvertrages zulässig?

  • Ich wohne mit meiner Familie seit 2002 in einer Mietwohnung mit bisher ausgewiesenen 85 qm.
    Zum 1.1.2011 hat der Eigentümer die Verwaltung seiner Wohnungen an eine "Hausverwaltung" abgegeben.
    Ende Oktober erhalte ich nun eine Mietvertragsänderung zum 1.1.2011 mit den tatsächlich - neu - ausgemessenen 89 qm (was faktisch richtig ist - ich habe bisher die Wohnung nie ausgemessen!)zur Unterschrift erhalten.
    Der Mietvertragsänderung war gleich eine Nachzahlungforderung angehängt. D.h. ich soll nun Grundmiete sowie Nebenkosten- und Heizkostenvorauszahlung für 10 Monate nachzahlen.

    Nach meinem Rechtsverständnis ist die Änderung erst zum 1.1.2012 möglich. Habe leider keine Auslegungen zu "meinem" Fall gefunden. Ich meine, der mir vorliegende Mietvertrag von 2002 ist gültig - solange Mieter und Vermieter nichts anderes vereinbaren - und die Mietvertragsänderung ist nur zum übernächsten Monat - mittlerweile Januar möglich.

    Bitte nun um kurze Beiträge, ob ich mich irre, oder meinem gesunden Menschenverstand vertrauen kann - und evtl. Rechtsbeistand zur Hilfe bitten soll. DANKE!

  • 1. Anhand welcher Daten wurde die neue Wohnungsgröße bestimmt, wurde nachgemessen, oder war das ein Blick in die Baupläne?

    2. Der BGH hat entschieden, dass bei einer über 10% kleineren Wohnung, als im Vertrag vereinbart, die Miete entsprechend gemindert werden muss. Das gilt nach höchstrichterlichem Urteil natürlich auch im umgekehrten Sinne. Da wir hier aber noch weit entfernt von den 10% sind, dürfte die Forderung nach der höheren Miete ins Leere laufen.

    3. Einzig bei der Berechnung der Betriebskosten nach Wohnfläche sehe ich für das laufende Jahr eine Neuberechnung dieser Kosten.

    4. Für meine Begriffe muss hier kein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden. Es dürfte ausreichen, dass in einem Anhang die neu fixierte Wohnungsgröße erscheint und dann eine Änderung bei der Betriebskostenaufteilung vorgenommen wird.

  • 3. Einzig bei der Berechnung der Betriebskosten nach Wohnfläche sehe ich für das laufende Jahr eine Neuberechnung dieser Kosten.


    Diesbzgl. sollte mal im MV nachgesehen werden, ob die angegebene Wohnungsgrösse auch als Berechnungsgrundlage für die Betriebskostenabrechnung gilt. Bei uns ist es bspw. so.
    Ausserdem sollte der Fragesteller mal selbst sich die Mühe machen, genau nachzumessen entsprechend dem Mietrecht: die Wohnflächenberechnung nach DIN 283

  • Hier muss ich meinen Vorpostern zustimmen. Bei der Wohnfläche ist eine Abweichung von 10 Prozent zulässig. Dies bedeutet aber auch, dass das Risiko einer im Mietvertrag zu gering ausgewiesenen Fläche zu Lasten des Vermieters geht.

    Wenn also im Mietvertrag keine Quadratmetermiete vereinbart wurde, wovon auszugehen ist, so berechtigt die jetzt festgestellte Abweichung bei der Fläche auf keinen Fall zu einer Anpassung der im Mietvertrag vereinbarten Grundmiete. Denn der geschlossene Mietvertrag hat nach wie vor Bestand. Lediglich bei der Berechnung der Betriebs- und Heizkosten darf die berichtigte Fläche Berücksichtigung finden, wenn beide Parteien diese akzeptieren. Solange allerdings keine Abrechnung vorgelegt und dadurch ein Bedarf der Anpassung nachgewiesen wird, halte ich auch den Versuch der Anpassung der Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten aufgrund der berichtigten Fläche für mehr als fraglich. Und rückwirkend geht schon einmal garnicht.

    4 Mal editiert, zuletzt von Gruwo (8. November 2011 um 12:16)

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