Klausel im Mietvertrag - Kündigung zum Quartalsende .- erlaubt?

  • Hallo an alle hier!

    Ich habe da mal eine Frage zum Thema Wohnungskündigung:

    In unserem Mietvertrag steht:

    ....Kündigung der Wohnung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende.....

    Ist das so zulässig?
    Ich kannte bislang nur die normale 3 Monate Kündigungsfrist. Aber von Quartalsangaben war mir nichts bekannt.

    Das würde bedeuten, wenn ich jetzt kündigen würde, dass wir diese Wohnung erst zum 31.03.2012 übergeben könnten, richtig?
    Andernfalls wäre es ja schon der 31.01.2012...

    Für kompetente Hilfe in diesem Fall bin ich euch sehr dankbar!

    Grüße

    Stefan

  • Ich kannte bislang nur die normale 3 Monate Kündigungsfrist. Aber von Quartalsangaben war mir nichts bekannt.
    Das würde bedeuten, wenn ich jetzt kündigen würde, dass wir diese Wohnung erst zum 31.03.2012 übergeben könnten, richtig?
    Andernfalls wäre es ja schon der 31.01.2012...


    Hallo Stefan,
    Du hast recht, also der 31.1., wenn Du JETZT schriftlich nachweislich kündigst. § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung

  • Hallo Berny,

    danke für deine schnelle Antwort.

    Also kann ich den Satz mit "Quartalsende" beruhigt aussen vor lassen und in meiner schriftlichen Kündigung auf § 573c BGB hinweisen.
    Damit bin ich dann meinem Teil der Kündigung vollständig nachgekommen.

    Unser Vermieter hat einen Vertrag selber aufgesetzt und wohl aus allen möglichen und auch unmöglichen Quellen einfach etwas zusammengefügt.
    Er betonte auch, dass wir die Wände weiß lassen müssen. Darf er ja eigentlich auch nicht...

  • grafschafter:

    "Also kann ich den Satz mit "Quartalsende" beruhigt aussen vor lassen und in meiner schriftlichen Kündigung auf § 573c BGB hinweisen."
    Genau. Das Datum brauchst Du noch nicht einmal nennen, ich würde nur schreiben zum nächstmöglichen Termin gem. § 573c (1) BGB.

    "Unser Vermieter hat einen Vertrag selber aufgesetzt und wohl aus allen möglichen und auch unmöglichen Quellen einfach etwas zusammengefügt."
    und vergeblich versucht, das BGB zu kippen...

    "Er betonte auch, dass wir die Wände weiß lassen müssen. Darf er ja eigentlich auch nicht..."
    Er kann betonen, was er will.... Hier sollte der MV nähere Auskunft geben. Regelungen zum Nachteil des Mieters sind unzulässig.

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