Weitere Monatsmiete wegen nicht gestrichener Wohnung?

  • Hallo!

    Ich stelle folgende Frage, weil ich andere Meinungen hören möchte, ehe ich irgendwelche Schritte gehe, die unpassend wären.

    Zu meinem Problem. Ich habe meine Wohnung fristgerecht zum 31.10. gekündigt, mit dem Vermieter war mündlich abgesprochen, dass wir die Wände streichen würden, was wir aus privaten und beruflichen Gründen nicht geschafft haben und unserem Vermieter nun mitteilten. War uns selber unangenehm, andererseits waren wir zum Streichen nicht verpflichtet.

    Nun ist es so, dass unser (ja eigentlich ehemaliger) Vermieter die Abnahme deswegen nicht diese Tage durchführen möchte, sondern er verlangt eine weitere Monatsmiete warm und zusätzlich sollen wir die Kosten für das Streichen übernehmen. Abnahme wäre dann erst Ende November.

    Die Malerkosten kann ich verschmerzen und finde ich fair wie okay für beide Seiten. Allerdings frage ich mich, ob ich dazu verpflichtet bin, eine weitere Monatsmiete zu bezahlen? Und warum eine Warmmiete? Die Wohnung steht seit Mitte August leer, weil wir eher umgezogen sind, die Miete wurde natürlich weiterbezahlt. Ein Nebenkostenüberschuss sollte gemessen an den Abrechnungen der letzten vier Jahre ohnehin vorhanden sein ...

    Bevor ich allerdings über diesen Punkt nochmal mit dem Vermieter diskutieren möchte, würde ich eben wie oben angekündigt gerne eure Meinung dazu hören, um angemessen zu reagieren - oder eben nicht. Dazu muss ich sagen, dass die Wohnung verkauft werden soll und daher weiterhin leer steht. Es ist nicht so, dass der Vermieter nun einen Mietausfall hat oder größere Verluste erleiden muss, weil er andere Mieter vertrösten müsste.

    Vielen Dank schon mal für eure Anmerkungen und Denkanstöße.

  • Antworten kann es erst geben, wenn der komplette Wortlaut der Schönheitsreparaturenklausel bekannt ist. Nur danach richtet sich die Verpflichtung des Mieters, ob er renovieren muss, oder nicht.

  • Die Kosten für die Schönheitsreparaturen sind mir egal, die übernehme ich gerne. Ich frage mich nur, ob ich eine weitere Warmmiete bezahlen muss, obwohl der Vermieter ja so oder so - also gestrichen oder ungestrichen - keinen Mietausfall hat. Darum geht es mir.

    Oder ist die Klausel für die Schönheitsreparatur diesbezüglich gegebenenfalls entscheidend?

  • Hallo Grisus,
    wenn Sie auf den Mietvertrag und deren Klauseln nicht so einen grossen Wert legen, besteht die Moeglichkeit
    > Sie beauftragen einen Bekannten ( Vorsicht wegen Schwarzarbeit ) der die Wohnung streicht. Vorteil: Sie sehen wo da Geld hingeht.
    > Sie vereinbaren mit Ihren Vermieter eine Zahlung zwischen Vermieters Vorstellungen und Ihren Vorstellungen unter der Beruecksichtigung das die Wohnung eh verkauft werden soll und "kein" vertraglicher Grund besteht, dass eine weitere Warmiete bezahlt werden muss.
    > Sie nutzen die Zeit noch vor Ablauf Ihrer Kuendigung am 31.10 und gehen ordnungsgemaess laut Mietvertrag vor. Siehe Schoenheitsklausel, Ende des Mietvertrag, Sonstige Vereinbarungen.
    Dann Wohnungsabnahme, noch durchzufuehrende Massnahmen erledigen, Bestaetigung das keine weitere Ansprueche von Seiten des Vermieters bestehen, schriftlich vom Vermieter verlangen.
    Vorteil: Weitere Mietzahlung ist dann in der Regel nicht faellig, da Mietvertragsende am 31.10

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

    2 Mal editiert, zuletzt von Bokiwi (25. Oktober 2011 um 19:29)

  • Wenn durch das Nichtstreichen die Wohnung nicht weiter vermietet werden könnte, dann wären Sie auch noch zur Zahlung der Miete verpflichtet. Wenn aber diese Renovierungsklausel ungültig ist, kann Ihnen Ihr Vermieter keine Probleme machen.

    Auch wenn die Wohnung verkauft werden soll, entbindet das den Mieter nicht davon, bei einer gültigen Klausel den Pinsel/die Rolle zu schwingen, oder eben die Miete weiter zu bezahlen.

  • Vielen Dank soweit für die Antworten!

    Ich habe die Klausel eben rausgesucht:

    Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:
    Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Außentüren und Fenster von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände. Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen.
    Als angemessene Zeitabstände für Schönheitsreparaturen gelten in der Regel:
    In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
    in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
    in anderen Nebenräumen alle / Jahre.

    Wir wohnten in der Wohnung 4 Jahre. Bedeutet das, dass wir theoretisch nur Küche und Bad streichen müssten?

    Sorry, ich bin auf dem Gebiet einfach nicht bewandert. Ich möchte das fair regeln mit dem Vermieter, aber über den Tisch ziehen lassen möchte ich mich auch nicht.

  • Das bedeutet, dass Sie Küche und Bad streichen müssen, sofern dort tatsächlicher Renovierungsbedarf besteht. Aber auch für die Räume die eh bald dran sind, kann unter Umständen eine Renovierungspfölicht bestehen, falls die Räume übermäßig abgenutzt aussehen.

    Aber ich bin mir nicht sicher, ob die Klausel tatsächlich noch gültig ist, wegen dem Begriff "weißen", der zwar theoretisch nur so viel wie "streichen" bedeutet, bei einer mieterunfreundlichen Auslegung aber auch als "in der Farbe weiß streichen" verstanden werden könnte, und somit dem Mieter in seiner Farbwahl hindern würde.

  • Diese Klausel dürfte zu den sogenannten weichen gehören. Damit sind Sie nur dort zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, wo Renovierungsbedarf besteht. D.h., dass alle nötigen Arbeiten, die bis zum Ende Ihrer Mietzeit unerledigt sind, ab Oktober anstehen.

    Sie müssen dann zwar keine Miete mehr bezahlen, dafür dann aber in gleicher Höhe eine Nutzungsausfallentschädigung.

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