unterlassen der mietzahlung

  • Guten Tag,
    Hier mal ein Fall, welcher euch wohl nicht all zu oft unter gekommen sein sollte:
    Im April diesen Jahres wurde uns durch einen Makler eine zwei zimmerwohnung vermittelt, welche zu diesem Zeitpunkt zwar noch baufällig, jedoch nach Vereinbarung ab dem fünften Mai renoviert und bezugsbereit sein sollte.nach Zahlung der Provision und unterschreiben des mietvertrags (auf dem der einzugstermin vom fünften Mai festgehalten wurde) wurde uns an eben jenem Tag.vom Vermieter mitgeteilt, dass der Einzug in die neue Wohnung sich um fünf bis zehn Tage verschieben würde. Kurzer hand könne Er uns beiden aber eine ersatzwohnung vermieten. Diese Wohnung war im Erdgeschoss eines zweistöckigen Hauses, zu dem Zeitpunkt war in der Küche keine spûhle installiert- dies hatte der Vermieter versprochen in ein bis zwei tagen zu beheben...das geschah in der Zeit in der wir hier wohnten aber nicht.in der Küche gabs also kein fließend Wasser. Ebenfalls gabs starken schimmelbefall im Klo. Nach Abschluss des mietvertrags bis zum dreisigsten Mai eröffnete er uns, dass ein vormieter noch im Besitz des wohnungsschlüssels ist und wir deshalb nur einen Schlüssel von ihm bekommen würden(mit der Anmerkung dass wir keine Wertsachen zurucklassen sollten.....)
    Nun aber zu der eigentlichn Problematik: nach dem dreisigsten Mai ließ der Vermieter nichts mehr von sich hören, es dauerte beinahe drei Wochen, bis wir von ihm auf auf weitere Woche bis zum bezugstermin in unsere neue Wohnung vertröstet wurden. Ab Mitte Juni stellten wir die mietzahlungen ein, die bisherige Wohnung war durch heftigen Geruch, modrige räume und mangelnder Sicherheit inmitten der Stadt eh kaum bewohnbar. Bis ende Juli vertröstete er uns weiterhinmit in naher Zukunft liegenden einzugsterminen. Zum Schluss kam er eines nachts an und meinte, wir sollen morgen einziehen. Da er aber zwischendrein zum besten gab, dass er plant dem Boden erst nach unserem Einzug zu verlegen weigerten wir uns einzuziehen, bis die Wohnung in einem tadellosen Zustand war. Das ende vom Lied: er zeigte keine Einsicht, wir weigerten uns die miete zu zahlen, zogen noch im Juli aus.
    Wären wir auch Schon früher, da wir beide aber Studenten in einer weit von der Heimat entfernten Stadt sind, waren wir auf diese Wohnung angewiesen...
    Nun zur frage: war in dem alle eine Verweigerung der mietzahlung berechtigt? Und steht uns eine Rückerstattung der provision zu? Laut ausssagen der Stadtwerke ist die Wohnung in die wir eigentlich wollten zum jetzigen Zeitpunkt immer noch baufällig, der Vermieter kein Unbeschreiebenes Blatt in dieser Stadt...

  • [QUOTE=auronu:

    "Nun zur frage: war in dem alle eine Verweigerung der mietzahlung berechtigt?"
    Jein, denn wenn ich so blöd bin, eine solche Bruchbude anzumieten, muss ich auch mit für mich nachteiligen Konsequenzen rechnen.

    "Und steht uns eine Rückerstattung der provision zu?"
    Antwort wie vor.

  • Eine Rückforderung der Maklergebühr kommt nicht in Frage.
    Er hat seine Aufgabe mit der Unterzeichnung des Mietvertrages durch Sie erfüllt.

    BGB§ 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

  • doch galt der beim makler unterzeichnete mietvertrag nur für die wohnung, in die wir nie einziehen konnten, da diese statt am 5.mai fertiggestellt und einzugsbereit zu sein bis jetzt noch nicht einzugsbereit ist..

  • also ist der vermieter bzw. makler trotz nicht einhaltens des mietvertrags im recht?
    und mir steht trotz 3 monaten wartezeit nicht das recht zu, meine für diese eine wohnung getätigte provisionszahlung zurückzufordern?
    noch dazu am ende die erpressung, heißt wenn ich nicht in die unfertige wohnung gehe, lasse er andere leute darin einziehen..

    Einmal editiert, zuletzt von auronu (26. Oktober 2011 um 09:33)

  • Meiner letzten Antwort kann ich nichts hinzufügen und lehne einen weiteren Disput ab.
    Sollten Sie anderer Meinung sein, ist das Ihre eigene Angelegenheit und Sie können durchaus noch anwaltliche Hilfe anfordern. Geld nicht vergessen.

  • siehe § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    Was Sie hätten machen können ist fristlos zu kündigen, da Ihnen der Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde. Dieses Recht haben Sie immer noch. In diesem Fall hätten Ihnen sicherlich Schadenersatzansprüche gegen Ihren Vermieter zugestanden. Statt dessen haben Sie sich auf die Stellung einer Ersatzwohnung durch den Vermieter eingelassen, wohlweislich in Kenntnis des Zustands in dieser Ersatzwohnung.

    Ob der Zustand dieser Ersatzwohnung zum Einbehalt der Miete berechtigt, wird im Streitfall nur ein Richter beurteilen.

    Nach meiner Beurteilung werden Sie um eine Klage gegen Ihren Vermieter nicht herum kommen.

    Der Makler hingegen hat seinen Job mit der Unterzeichnung des Mietverrages erfüllt.

  • Meiner letzten Antwort kann ich nichts hinzufügen und lehne einen weiteren Disput ab.
    Sollten Sie anderer Meinung sein, ist das Ihre eigene Angelegenheit und Sie können durchaus noch anwaltliche Hilfe anfordern. Geld nicht vergessen.

    kein grund aus der haut zu fahren. ich bin für jede antwort dankbar und mir auch bewusst dass sie eben auch nur die rechtslage wiedergeben..
    trotzdem wollte ich mich eben noch einmal vergewissern!

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