Ich möchte meine Wonungs kündigen, aber ...

  • Ich möchte meine Wohnung kündigen, aber in meinen Nutzungsvertrag steht folgender Passus drin:

    Zitat

    1. Der Nutzungsvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Vertragsbeginn. Danach wandelt er sich in einen unbefristeten Vertrag um.
    2. Der Vertrag kann nach der Mindestlaufzeit vom Mitglied und allen weiteren Vertragspartnern bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. ...

    Das klingt für mich so, als dürfte ich erst nach den 12 Monaten die Kündigung einreichen um nach weiteren drei Monaten ausziehen zu können/ dürfen? Das heist doch aber, das ich Mindestens 15 Monate an die Wohnung gebunden bin, oder?

    Würde mich freuen wenn ich hier einen rechtlichen Rat bekommen könnte.

    Danke im Voraus.

  • Das heist doch aber, das ich Mindestens 15 Monate an die Wohnung gebunden bin, oder?
    Würde mich freuen wenn ich hier einen rechtlichen Rat bekommen könnte.


    Hier bekommst Du keinen rechtlichen Rat, sondern Meinungen oder Vorschläge, das mal so vorab.
    Ja, ich sehe das auch so mit den 15 Monaten.

  • Ich bewohne eine 3 Zimmer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus einer Wohnungsbaugenossenschaft. In der Genossenschaft bin ich als Mieter, sowohl Mieter als auch Mitglied, der Genossenschaft.

  • Meine Meinung:

    Bei 4 Jahres Kündigungsausschluss ist die Kündigung zum Ende der 4 Jahre vorgesehen, nicht 3 Monate nach den 4 Jahren und dass nach Vertragsabschluss nicht nach Einzug in die Wohnung.

    [url=http://wiso.zdf.de/ZDFde/inhalt/8/0,1872,8185928,00.html]Kündigungsausschluss im Mietvertrag begrenzt - ZDF.de[/url]

    Da dies aber begründet wird, dass sonst die 4 Jahre Begrenzung überschritten wäre, kann man es glaube ich nicht direkt übertragen und es ist hier auf Staffelmietverträge beschränkt.

    Andererseits ist im normalen Vertragsrecht ja auch die Kündigung zum Ende einer Jahresbindung vorgesehen.

    Habe da nichts verbindliches zu gefunden, aber versuchen kann man es ja. Mal sehen was der Vermieter dazu sagt.

    Einmal editiert, zuletzt von Vermieter (21. Oktober 2011 um 15:05)

  • Zitat

    Der Vertrag kann nach der Mindestlaufzeit vom Mitglied und allen weiteren Vertragspartnern bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. ...

    Vom Wortlaut her ist die Vereinbarung schon recht eindeutig. Eine Kündigung ist erst 'nach' Ablauf der Mindestlaufzeit und nicht 'zum' Ablauf der Mindestlaufzeit möglich. Dies bedeutet dann tatsächlich eine Mietdauer von 15 Monaten.

    Ob allerdings die in der Nutzungsvereinbarung enthaltenen Passagen als Kündigungsverzicht gewertet werden können, mag dahingestellt bleiben. Dem Wortlaut nach habe ich da eher Zweifel. Denn der Wortlaut deutet auf einen Zeitmietvertrag hin. Und diese gibt es in der hier verwendeten Form nicht mehr.

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