Wäre eine fristlose Kündigung durch den Vermieter gerechtfertigt?

  • Guten Morgen,

    aufgrund von Verstößen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (Hausmeisterkosten doppelt so hoch wie der Bundesdurchschnitt, die Heizkosten könnte der Vermieter, um 43%, alleine dadurch senken, dass er das Gas bei einem anderen Anbieter kauft, den Meßdienstleister wechselt und den Anbieter für Betriebsstrom wechselt.

    Daher beabsichtige ich die Miete zu mindern bzw. die nächsten 3 Mieten nicht zu zahlen.

    In der Vergangenheit hatte ich den Vermieter auf diese Verstöße aufmerksam gemacht und ihn gebeten diese Verstöße zu erkären. Dies hat er nicht getan.

    Daraufhin habe ich die Miete gemindert, was er zum Anlass nahm, den Minderungsbetrag aus dem Mietkautionskonto zu entnehmen, wozu er laut höchstrichterlicher Rechtssprechung nicht berechtigt war. Meiner Aufforderung das Kautionskonto wieder aufzufüllen ist er nicht nachgekommen.

    Laut von mir eingeholtem Gutachten, sowie Zahlen aus der Datenbank des Mieterbundes hat sich meine Überzahlung mittlerweile auf die o.g. 3 Monatsbruttomieten summiert.

    Meine Frage:

    Würde dieser "Zahlungsstopp" über 3 Monatsbruttomieten, als Mietschulden bewertet bewertet werden können, mit der Folge, dass eine fristlose Kündigung durch den Vermieter gerechtfertigt wäre?

    Danke schonmal für Ihre Antworten.

    MfG

    Rainer

  • Zitat

    Würde dieser "Zahlungsstopp" über 3 Monatsbruttomieten, als Mietschulden bewertet bewertet werden können, mit der Folge, dass eine fristlose Kündigung durch den Vermieter gerechtfertigt wäre?

    Das ist so sicher, wie das Amen in der Kirche. Und vor Gericht käme dann die nächste Klatsche, denn dort sieht man es nicht so gerne, wenn Mieter Selbstjustiz betreiben in dem Sie die Mietzahlung aussetzen.

    Sie haben das Instrument der Klage und können damit vor Gericht Ihr Recht durchsetzen. Und woher Sie die höchstrichterliche Rechtsprechung gefunden haben, dass Ihr VM die Kaution nicht angreifen darf, sollten Sie bitte hier darlegen. Denn die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für alle aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter bestehenden oder bei Auszug entstehenden Ansprüche. Insbesondere rückständige Miete.

  • Hallo und danke für Ihre Antwort,

    dass Ihr VM die Kaution nicht angreifen darf, sollten Sie bitte hier darlegen.

    Vor Beendigung des Mietverhältnisses darf sich der Vm nur dann aus der Kaution bedienen, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt, unstreitig, oder offensichtlich begründet ist, oder wenn sich die Vermögensverhätnisse des Mieters in erheblichem Maße verschlechtert haben. (LG Berlin GE 07, 1027; LG Mannheim WuM 96, 269; AG Wiebaden WuM 99, 397)

    Ich gebe Ihnen allerdings recht, in dem Punkt, dass ich die Auffüllung des Kautionskontos nicht über eine Mietminderung realisieren darf, sondern den Klageweg gehen muss.

    Siehe Mieterlexikon 2007, Seite 365

    Nun stellt sich aus dieser Tatsache heraus eine weitere Frage.

    Neben mir ist noch eine weitere Person als Mieter im Mietvertrag eingetragen, diese scheut jedoch das Prozessrisiko.
    Meines Erachtens kann jedoch jeder alleine die gesamte Forderung einklagen, da wir ja beide, im umgekehrten Fall, in der gesamtschuldnerischen Haftung stehen.

    Liege ich mit meiner Annahme richtig?

    Danke schonmal für Ihre Antworten.

    MfG

    Rainer

  • Umgekehrt. Der Vermieter kann gegen Sie beiden oder eine Person nach Wahl seine Forderung geltend machen.
    Schließlich sind Sie es doch, der mit der Zahlung in Verzug ist. Ihr Vermieter hat also einen Anspruch gegen Sie (der sich aus dem Mietvertrag herleitet)

    Wenn Sie einen Anspruch gegen Ihren Vermieter geltend machen wollen (nämlich dass er die Kosten senkt), so ist das Ihre gutes Recht.
    Dies geht aber nicht automatisch, sondern im schlimmsten Fall nur auf dem Klageweg. Wenn dort ein Richter Ihren Anspruch erklärt, erst dann haben Sie etwas in der Hand.

  • Hallo Rainer

    >Liege ich mit meiner Annahme richtig?

    würde ich mal sagen Nein.

    Wenn sie die Miete aufgrund der oben genannten Gründe gemindert haben, müssen sie mir mal das Urteil aufzeigen, wo eine Mietminderung aus diesem Grund gerechtfertigt war.

    Die Entnahme aus der Kaution ist gerechtfertigt, da die Forderung ihnen gegenüber (Miete) unstrittig ist.
    Auffüllungspflicht besteht durch sie. Auch die Mietminderung kann zu einer Kündigung führen.

    Immer wieder faszinierend auf welche Ideen man kommen kann

    Es ist korrekt, dass durch Wechsel des Gasanbieters die Heizkosten gesenkt werden können, die 43% halte ich für völlig utopisch. Es ist auch nicht sinnvoll den billigsten Anbieter zu wählen (ich sag nur Teldafax)

    Aber mal davon abgesehen hast du keine Möglichkeit den Vermieter zu irgendwas zu zwingen schon garnicht über Mieteinbehaltung.

    Die Überlegung 3 Monate keine Miete zu zahlen ist prima.
    Gibt nach 2 Mieten die Kündigung fristlos und fristgerecht... damit es auch greift wenn die Miete nachgezahlt wird.^^

    Was vielen Vermietern nicht so klar ist, geringere Betriebs- und Nebenkosten geben mehr Spielraum für die Kaltmiete.

    Wenn eine Firma tolle neue Ablesegeräte anbietet und argumentiert können sie voll auf die Mieter umlegen ... was bringt mir dass, wenn man die Wohnung nicht mehr vermietet bekommt, weil die Nebenkosten zu hoch sind.

    Also ich kann nur empfehlen sich einvernehmlich zusammenzusetzen und die Einsparmöglichkeiten zu diskutieren.

    Was ihnen vielleicht nicht gefallen wird, aber ist zu überdenken.


    Versuchen sie es doch einfach mal, bieten sie dem Vermieter an 25-50 % vom gesparten kann er die Kaltmiete erhöhen. Somit hätten sie beide was davon.

    Man kann es auch auf die harte Tour versuchen, aber der Rechtsweg wird teuer und gefühlt sind sie nicht im Recht.

    die 43% würden mich mal interessieren wie sie die berechnen

    Die Bundesurchschnittspreise für Hausmeister bringen ihnen wenig.
    Als Vermieter / Verwalter lasse ich 3 Angebote machen, wenn die im regionalen Rahmen liegen, was sie sollten, können sie sich mit dem Durchschnitt den .. naja lassen wir dass .. mal davon abgesehen dass sie in München andere Kosten haben wie in McPom oder Hintertupfingen.

    Nicht dass ich da ausschliessen möchte dass es Mauschelein gibt, aber dann geht dass in eine ander Richtung.

    2 Mal editiert, zuletzt von Vermieter (14. Oktober 2011 um 14:06)

  • Hallo Vermieter,

    danke für deine ausführliche Stellungnahme. Ich bin der Meinung diese verdient eine ebenso ausführliche Antwort.

    Die werde ich vielleicht jedoch erst Samstag oder Sonntag liefern können.

    Bis dahin bitte ich dich noch um etwas Geduld.

    Danke schonmal für Ihre Antworten.

    MfG

    Rainer

  • den Meßdienstleister wechselt


    Geht so einfach nicht, da das meist mehrjährige Verträge sind.
    Wenn Du sicher bist, dass der VM deutlich zur hohe Energiepreise zahlt, kannst nur versuchen, letztenfalls mit einer Klage ihn zu zwingen, einen anderen Anbieter zu nehmen. Mietezahlungsverweigerung würde nach Erpressung/Nötigung/Selbstjustiz müffeln.

  • Geht so einfach nicht, da das meist mehrjährige Verträge sind.

    Nabend Berni,
    mir ist mittlerweile klar geworden, dass der Weg der Mietminderung nicht gangbar ist, sondern wenn überhaupt,dann nur über eine Klage.

    Mein Vermieter hat mit dem Meßdienstleister einen 10-Jahresvertrag abgeschlossen, aus dem käme er allerdings heraus, weil der BGH solche Langzeitverträge für nichtig, oder zumindest für rechtswidrig erklärt hat. Das AZ. habe ich dem VM mitgeteilt. Daraufhin hat der VM mir mitgeteilt, er habe beim Meßdienstleister nachgefragt, ob dem so sei, woraufhin der MDL mitgeteilt habe, dass der Vertag rechtsgültig sei. Das ist so, als ob die Katze die Maus fragen würde, ob Mäuse ihr gut schmecken könnten.
    Und wir reden hier über einen gewerbsmäßigen Wohnungsverwalter,an den sicherlich höhere Ansprüche, in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit, gestellt werden können, als bei einem privaten Vermieter.

    @ Vermieter: Ich habe dich nicht vergessen.

    Danke schonmal für Ihre Antworten.

    MfG

    Rainer

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