Kündigung wegen Kautionspfändung

  • hallo,
    in unserem haus hat es einen neuen besitzer gegeben. alle papiere usw. werden jetzt an ihn übertragen. mein nicht deutsch sprechender nachbar hat angst dass ihm gekündigt wird da er hartz IV empfänger ist und seine kaution bereits vor jahren wegen verschuldung vom finanzamt gepfändet wurde. was kann er machen ? und darf eine kaution überhaupt gepfändet werden?

    gruss
    st.

  • Hallo,

    zunächst einmal kann auch die Mietkaution grundsätzlich gepfändet werden. Allerdings wird muss der Vermieter diese erst an den Pfändungsgläubiger auszahlen, wenn sie gegenüber dem Mieter fällig wird - also mit Auszug aus der Wohnung bzw. der anstandslosen Übergabe der Wohnung.

    Der Vermieter kann auch vor der Auszahlung an den Pfändungsgläubiger die möglicherweise noch offenen Forderungen, zu deren Deckung die Mietkaution gilt, entnehmen. Insofern besteht da grundsätzlich nur wenig Grund zur Sorge, denn die Sicherheitsfunktion verliert die Kaution durch die Pfändung zunächst nicht, es sei denn, der Vermieter hat aus Unwissen oder anderen Gründen vor Ablauf des Mietverhältnisses auf die Pfändung hin die Kaution ans den Pfändungsgläubiger ausgezahlt...

    Gruß

    Philipp


  • Der Vermieter kann auch vor der Auszahlung an den Pfändungsgläubiger die möglicherweise noch offenen Forderungen, zu deren Deckung die Mietkaution gilt, entnehmen.

    Philipp

    verstehe ich das richtig? er kann die kaution verwenden obwohl sie gepfändet ist?
    und wie wäre es wenn er wegen der pfändung trotzdem eine kündigung ausspricht? ist das legal oder kann man das anpfechten? immerhin verlangen viele vermieter bei der selbstauskunft infos die soetwas beinhalten. teilweise sogar die info ob überhaupt einmal ein gerichtsvollzieher da war. das bedeutet doch dass man in diesen fällen den mieter nicht will. und wer da bei der selbstauskunft `ja` ankreuzt bekommt automatisch die wohnung nicht.

    vielen dank
    st.

    2 Mal editiert, zuletzt von kalakke (21. Januar 2010 um 14:04)

  • Ja, so war es gemeint. Streng genommen bezieht sich die Pfändung nicht auf die bereits hinterlegte Kautionssumme sondern auf den Rückzahlungsanspruch, der sich aus dem Mietvertrag bei mangelfreier Übergabe der Wohnung ergibt. Dieser besteht natürlich nur in der Höhe der Mietkaution abzüglich berechtigter Forderungen des Vermieters.

    Insofern stellt die Pfändung des Rückzahlungsanspruchs keine große Einschränkung für den Vermieter dar. Die Selbstauskunft bezieht sich in der Regel auf den Zeitpunt ihrer Erstellung und hat mit der Problematik wenig zu tun. Auch eine ordentliche Kündigung (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) ist vom Vermieter unter Darlegung seiner berechtigten Interessen zu begründen.

    Allein aufgrund der Pfändung der Rückzahlungsforderung aus einer hinterlegten Mietkaution würde ich keine Pflichtverletzung oder eine andere ausreichende Begründung (näheres im verlinkten Artikel) annehmen.

    Gruß,

    Philipp

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